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Betriebsrat und ERP-Einführung in Deutschland: Mitbestimmung beachten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; deutsches Arbeitsverfassungs- und Datenschutzrecht für Betriebe mit Betriebsrat; Rechtslage 14. Oktober 2026

Kurz gesagt

Ja, in Deutschland, wenn ein gewählter Betriebsrat besteht und das ERP eine technische Einrichtung enthält, die objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen – etwa Zeiterfassung, Zugriffsprotokolle oder Leistungsberichte. Dann unterliegen Einführung und Anwendung dieser Einrichtung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Sie wird durch Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede oder Zustimmung des Betriebsrats ausgeübt; einigen sich die Parteien nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Das Wichtigste

  • Mitbestimmungspflichtig: die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
  • Zeiterfassung, Zugriffsprotokolle und Leistungsberichte lösen die Mitbestimmung aus, wenn sie geeignet sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen; auf eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an.
  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen und Arbeitsverfahren unterrichten und beraten (§ 90 BetrVG).
  • Eine ERP-Einführung kann eine Betriebsänderung sein; in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat dann unterrichten und beraten, wenn wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile drohen (§ 111 BetrVG).
  • § 26 BDSG regelt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten; § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG bleibt nach BAG 8 AZR 209/21 für die dort geprüfte Verarbeitung unangewendet, die Verarbeitung misst sich dann unmittelbar an den Erlaubnistatbeständen der DSGVO.
  • Eine Betriebsvereinbarung trägt die Verarbeitung nur mit Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und ggf. Art. 9 DSGVO (EuGH C-65/23).

Was § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG regelt

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Zur Überwachung „bestimmt“ ist eine technische Einrichtung, wenn sie objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über die Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 ABR 13/17, Rn. 24). Überwachung ist dabei nicht erst das Auswerten oder die weitere Verarbeitung vorliegender Informationen, sondern bereits das Sammeln derselben (BAG 1 ABR 13/17, Rn. 27). Ein ERP-System mit Zeiterfassung, Zugriffsprotokollen oder Leistungsberichten ist eine solche technische Einrichtung.

Einführung und Anwendung einer zur Überwachung geeigneten technischen Einrichtung sind eine untrennbare Angelegenheit, die dem einheitlichen Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterfällt (BAG, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 1 ABR 16/23, Rn. 19). Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht auf die Entscheidung, ob ein ERP-System eingeführt wird, das keine zur Überwachung geeignete technische Einrichtung enthält.

Kommt keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts erfordert eine wirksame Willensbildung des Gremiums; das gilt, ob der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelungsabrede abschließt oder für eine geplante Maßnahme lediglich seine „Zustimmung“ erteilt – in allen Fällen ist eine Beschlussfassung nach § 33 BetrVG erforderlich (BAG, Urteil vom 27. Januar 2026 – 1 AZR 147/24, Rn. 83).

Für wen die Mitbestimmung gilt

Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt einen gewählten Betriebsrat voraus. In Betrieben ohne Betriebsrat gibt es kein Mitbestimmungsrecht; der Arbeitgeber kann die Funktion einseitig einführen. Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, gewählt (§ 1 Abs. 1 BetrVG).

Zusätzlich muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen rechtzeitig unterrichten und mit ihm die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer beraten (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG). Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Diese Unterrichtungspflicht betrifft die ERP-Einführung als Ganzes, nicht nur die Überwachungsfunktionen.

Welche ERP-Funktionen die Mitbestimmung auslösen

Die Tabelle ordnet typische ERP-Funktionen dem Mitbestimmungsrecht zu. Die Spalte „Entscheidend ist“ nennt die Bedingung, unter der die Mitbestimmung greift.

ERP-Funktion Mitbestimmung? Grundlage Entscheidend ist
Zeiterfassung (Beginn und Ende der Arbeitszeit) Ja, wenn sie geeignet ist, die Leistung zu überwachen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Die Funktion erfasst Arbeitszeiten je Mitarbeiter
Zugriffsprotokolle (wer hat wann was geändert) Ja, wenn sie geeignet ist, das Verhalten zu überwachen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Das Protokoll erlaubt eine arbeitnehmerbezogene Auswertung
Leistungsberichte (KPIs je Mitarbeiter) Ja, wenn sie geeignet ist, die Leistung zu überwachen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Der Bericht vergleicht oder bewertet die Leistung einzelner

Die Mitbestimmung knüpft an die objektive Eignung an, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; auf eine subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG 1 ABR 13/17, Rn. 24). Artikel-, Kunden- und Lieferantenstammdaten lösen sie nicht aus, solange darin keine personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern verarbeitet werden. Entscheidend ist nicht der erklärte Zweck der Funktion (etwa „technische Sicherheit“), sondern was das System technisch festhalten oder auswerten kann.

Bei der Zeiterfassung ist die Mitbestimmungspflicht eng mit der gesetzlichen Erfassungspflicht verknüpft: Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat (BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21, Leitsatz 1). Das bedeutet: Die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems im ERP ist mitbestimmungspflichtig, weil es geeignet ist, die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Der Betriebsrat hat jedoch kein Initiativrecht zur Einführung eines solchen Systems; er kann die Einführung nicht erzwingen (BAG 1 ABR 22/21, Leitsatz 2).

Was die Betriebsvereinbarung regeln muss

Das Mitbestimmungsrecht kann durch Betriebsvereinbarung, durch Regelungsabrede oder durch Zustimmung des Betriebsrats zu einer vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme ausgeübt werden; in allen Fällen ist eine Beschlussfassung nach § 33 BetrVG erforderlich (BAG 1 AZR 147/24, Rn. 83).

Gesetzlich vorgeschrieben sind für die einvernehmlich abgeschlossene Betriebsvereinbarung: gemeinsamer Beschluss von Betriebsrat und Arbeitgeber, schriftliche Niederlegung, Unterschrift beider Seiten – bei elektronischem Abschluss elektronische Signatur desselben Dokuments – und Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Die Unterschrift beider Seiten entfällt, soweit die Betriebsvereinbarung auf einem Spruch der Einigungsstelle beruht (§ 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

Empfohlene Inhalte (redaktionelle Empfehlung):

  1. Welche Systeme und Funktionen betroffen sind
  2. Welche Daten verarbeitet werden
  3. Der Zweck der Verarbeitung
  4. Zugriffsrechte und Auswertungen
  5. Aufbewahrung und Löschung
  6. Die Rechte des Betriebsrats (Information, Prüfung)
  7. Datenschutz (Art. 88 DSGVO, § 26 BDSG)

Eine Betriebsvereinbarung trägt die Verarbeitung nur, wenn sie zusätzlich die Anforderungen des Art. 5, des Art. 6 Abs. 1 und – bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten – des Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO erfüllt (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-65/23).

Für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung von Beschäftigtendaten im ERP ist § 26 BDSG die zentrale Vorschrift. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einer Kollektivvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. § 26 BDSG nennt weitere Erlaubnistatbestände, insbesondere die Einwilligung (§ 26 Abs. 2 BDSG) und Kollektivvereinbarungen (§ 26 Abs. 4 BDSG). Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten in einem Personal-Informationsmanagementsystem unangewendet bleibt, weil die Vorschrift die Voraussetzungen der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO nicht erfüllt (BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21, Rn. 16–20). Mangels spezifischerer Vorschriften ist die Verarbeitung unmittelbar an den Erlaubnistatbeständen der DSGVO zu messen.

Seit wann die Regeln gelten

Die zitierten Vorschriften gelten in der aktuellen Fassung: das BetrVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248). Die BAG-Entscheidungen zur objektiven Eignung von Überwachungseinrichtungen (1 ABR 13/17, 11. Dezember 2018; 1 ABR 16/23, 16. Juli 2024), zur Zeiterfassung (1 ABR 22/21, 13. September 2022) und zur Form der Mitbestimmung (1 AZR 147/24, 27. Januar 2026) präzisieren die Anwendung.

Gibt es Ausnahmen?

Die Mitbestimmung entfällt, wenn die technische Einrichtung nicht objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein ERP-System, das keine objektive Überwachungseignung aufweist – etwa weil es nur Buchhaltung und Warenwirtschaft ohne arbeitnehmerbezogene Erfassung oder Auswertung führt –, löst die Mitbestimmung nicht aus. In Betrieben ohne Betriebsrat gibt es kein Mitbestimmungsrecht.

Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht auf die Entscheidung, ob ein ERP-System ohne zur Überwachung geeignete technische Einrichtung eingeführt wird. Enthält das System eine solche Einrichtung, unterliegen Einführung und Anwendung dieser Einrichtung als untrennbare Angelegenheit der Mitbestimmung (BAG 1 ABR 16/23, Rn. 19).

Was bei einem Verstoß droht

Übt der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht wirksam aus – also ohne Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede oder Zustimmung mit Beschlussfassung nach § 33 BetrVG und ohne Einigungsstellenspruch –, sind die Maßnahmen, die den Arbeitnehmer belasten, unwirksam (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, BAG 1 AZR 147/24, Rn. 84). Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Einführung zu stoppen (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).

Die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG ist der Weg, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können. Ihr Spruch ersetzt die Einigung, und der Arbeitgeber führt sie durch (§ 77 Abs. 1 BetrVG).

Checkliste für Ihr Projekt

  1. Funktionsliste des ERP durchgehen und jede Funktion nach der Tabelle oben einordnen.
  2. Den Betriebsrat früh einbeziehen und über die Planung unterrichten (§ 90 BetrVG).
  3. Inhalt der Betriebsvereinbarung verhandeln: Systeme, Daten, Zwecke, Zugriffsrechte, Löschung.
  4. Die Betriebsvereinbarung schriftlich abschließen und im Betrieb kundmachen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
  5. Datenschutz prüfen: Art. 88 DSGVO, § 26 BDSG.
  6. Grenzfälle wie Kennzahlen je Person vor der Einführung mit der Rechtsberatung klären.

Häufige Fragen

Muss ich den Betriebsrat bei der ERP-Einführung beteiligen?

Ja, wenn das ERP eine technische Einrichtung enthält, die objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dann unterliegen Einführung und Anwendung dieser Einrichtung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Mitbestimmung wird durch Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede oder Zustimmung des Betriebsrats ausgeübt; einigen sich die Parteien nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Gilt die Mitbestimmung auch für die Zeiterfassung im ERP?

Ja. Die Zeiterfassung ist eine technische Einrichtung, die geeignet ist, die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Sie löst die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus. Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht zur Einführung, aber der Arbeitgeber muss die Mitbestimmung einholen (BAG 1 ABR 22/21).

Was passiert, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert?

Dann kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Wurde die Mitbestimmung nicht wirksam ausgeübt – also keine Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede oder Zustimmung mit Beschlussfassung und kein Einigungsstellenspruch –, sind Maßnahmen, die den Arbeitnehmer belasten, unwirksam (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, BAG 1 AZR 147/24).

Gilt die Mitbestimmung auch in einem Betrieb ohne Betriebsrat?

Nein. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt einen gewählten Betriebsrat voraus. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber die Funktion einseitig einführen.

Quellen

  1. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 1 Errichtung von BetriebsrätenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, BetriebsvereinbarungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 80 Allgemeine AufgabenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 MitbestimmungsrechteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 90 Unterrichtungs- und BeratungsrechteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 111 BetriebsänderungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Gesamtausgabe in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 248Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 26 Datenverarbeitung für Zwecke des BeschäftigungsverhältnissesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 2a Zuständigkeit im BeschlußverfahrenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 ABR 13/17 (Mitbestimmung – IT-System zur Mitarbeiterbefragung)Bundesarbeitsgericht · abgerufen am
  11. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 (Initiativrecht des Betriebsrats – elektronische Zeiterfassung)Bundesarbeitsgericht · abgerufen am
  12. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 1 ABR 16/23 (Mitbestimmung – Headset-System)Bundesarbeitsgericht · abgerufen am
  13. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21 (Datenschutz – immaterieller Schadenersatz)Bundesarbeitsgericht · abgerufen am
  14. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2026 – 1 AZR 147/24 (Betriebsvereinbarung – fehlender Betriebsratsbeschluss)Bundesarbeitsgericht · abgerufen am