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Interner oder externer Projektleiter für die ERP-Einführung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Wahl zwischen interner, externer und geteilter Projektleitung hängt von der Projektgröße und der internen Kapazität ab. Die Verantwortung für Abnahme, Budget und Änderungen bleibt als Vertragspartnerstellung beim Unternehmen; einzelne Entscheidungsbefugnisse, etwa die Abnahme, kann das Unternehmen dem externen Leiter durch Vollmacht übertragen, dann wirkt seine Erklärung für das Unternehmen. In Deutschland unterscheidet das BGB zwischen Dienstvertrag (§ 611 Abs. 1) und Werkvertrag (§ 631 Abs. 1), in Österreich zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag (§ 1151 ABGB).

Das Wichtigste

  • § 611 Abs. 1 BGB: Der Dienstleistende schuldet die versprochenen Dienste, der Besteller die vereinbarte Vergütung.
  • § 631 Abs. 1 BGB: Der Unternehmer schuldet die Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller die vereinbarte Vergütung.
  • § 1151 ABGB (Österreich): Dienstvertrag bei Verpflichtung zur Dienstleistung auf eine gewisse Zeit, Werkvertrag bei Übernahme der Herstellung eines Werkes gegen Entgelt.
  • § 164 Abs. 1 BGB: Eine Willenserklärung innerhalb der Vertretungsmacht wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen; Entscheidungsbefugnisse sind damit delegierbar.
  • § 640 Abs. 1 BGB: Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen.
  • DIN 69901-5:2009-01 ist eine Terminologienorm (Begriffe) und schreibt keine Projektplanung vor.

Die Frage, ob ein Mitarbeiter die ERP-Einführung leiten kann oder ein externer Leiter nötig ist, ist eine Auswahlentscheidung, keine Rangfolge. Sie hängt von drei Größen ab: der Projektgröße (Umfang, Dauer, Budget), der internen Kapazität (verfügbare Stunden, Fachwissen) und der Verantwortung, die nicht delegierbar ist. Dieser Artikel gibt Kriterien, keine Empfehlung für einen bestimmten Anbieter.

Diese Kriterien zählen

Sechs Kriterien strukturieren die Wahl; jedes lässt sich ohne Anbieterangaben prüfen.

Kriterium Was es entscheidet So prüfen Sie es
Projektgröße ob die Leitung eine Vollzeit- oder Teilzeitrolle ist Umfang, Dauer und Budget des Projekts gegen die verfügbaren Stunden eines internen Mitarbeiters rechnen
Interne Kapazität ob ein Mitarbeiter neben seiner regulären Arbeit das Projekt führen kann die wöchentlichen Stunden, die der Mitarbeiter für das Projekt aufbringen kann, gegen den Projektplan abgleichen
Unabhängigkeit ob der Leiter Interessenkonflikte hat ob der interne Mitarbeiter auch für die Umsetzung verantwortlich ist (Konflikt: Kontrolle und Ausführung in einer Person)
Vertragsgrundlage ob der externe Leiter einen Dienst- oder Werkvertrag erhält ob der Anbieter die versprochenen Dienste schuldet (Dienstvertrag, § 611 Abs. 1 BGB) oder das vereinbarte Werk (Werkvertrag, § 631 Abs. 1 BGB); in Österreich § 1151 ABGB
Wissensübertragung ob das Projektwissen im Unternehmen bleibt ob der externe Leiter Dokumentation und Schulung der internen Key User vertraglich zusagt
Verfügbarkeit ob der Leiter über die gesamte Projektdauer verfügbar ist die geplante Projektdauer gegen die Verfügbarkeit des internen Mitarbeiters oder des externen Anbieters abgleichen

DIN 69901-5:2009-01 ist eine Terminologienorm: Sie legt Begriffe des Projektmanagements fest (im Inhaltsverzeichnis 110 Begriffe, von „Ablaufplan” bis „Zielerreichung”) und schreibt keine Projektplanung vor. Sie bindet nicht durch Gesetz; Vertragspartner können ihre Anwendung vertraglich verbindlich vereinbaren. Ohne eine solche Vereinbarung dient sie als gemeinsames Vokabular.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Die Kosten setzen sich aus drei Komponenten zusammen, je nach Leitungsmodell:

  • Interne Leitung: Der Mitarbeiter arbeitet neben seiner regulären Aufgabe am Projekt. Die Kosten sind die Opportunitätskosten (die reguläre Arbeit, die nicht getan wird) plus eventuelle Schulungen. Es gibt keine externe Vergütung, aber die Kapazität des Mitarbeiters ist über die gesamte Projektdauer gebunden.
  • Externe Leitung: Die Vergütung des externen Leiters richtet sich nach dem Vertragstyp: Beim Dienstvertrag ist sie nach der Leistung der Dienste fällig, bei Bemessung nach Zeitabschnitten nach deren Ablauf (§ 614 BGB); beim Werkvertrag grundsätzlich bei der Abnahme des Werkes (§ 641 BGB). Der Vertragstyp bestimmt die Fälligkeit, nicht das Vergütungsmodell: Ein Stundensatz ist eine mögliche Gestaltung beim Dienstvertrag, eine Pauschale nach Projektabschluss eine mögliche Gestaltung beim Werkvertrag. Dazu kommen Reisekosten und eventuelle Lizenzkosten für Projektmanagement-Tools.
  • Geteilte Leitung: Ein interner Mitarbeiter führt das Projekt, ein externer Berater unterstützt in Phasen mit hoher Komplexität (z. B. Datenmigration, Schnittstellen). Die Kosten sind die Summe der internen Opportunitätskosten und der externen Vergütung für die unterstützten Phasen.

Preise und Tagessätze sind hier nicht als „typisch” angegeben; sie hängen vom Anbieter, der Region und der Projektkomplexität ab. Für eine Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: ein internes Projekt von 12 Monaten mit 20 Stunden pro Woche internem Aufwand und einem externen Berater für 3 Monate à 2 Tage pro Woche.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Keine definierten Deliverables: Das Angebot nennt keine konkreten Ergebnisse, nur „Projektmanagement”.
  • Keine Abnahmekriterien: Es ist nicht festgelegt, wann das Projekt als abgeschlossen gilt.
  • Offene Vertragslaufzeit: Die Laufzeit ist nicht begrenzt oder kann einseitig verlängert werden.
  • Keine Datenübergabe: Die Dokumentation und das Projektwissen verbleiben beim Anbieter.
  • Versteckte Kosten: Reisekosten, Lizenzkosten oder Überstunden sind nicht im Angebot enthalten.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Die folgende Zuordnung ist eine redaktionelle Einschätzung und keine Vorgabe der Gesetze: Sie ordnet jeder Kombination aus Projektgröße und interner Kapazität das Leitungsmodell zu, das nach unserer Einschätzung den kürzeren Weg bietet.

Projektgröße Interne Kapazität Leitungsmodell Begründung
Klein (unter 6 Monate, unter 50.000 Euro) Hoch (ein Mitarbeiter kann 50 % der Zeit aufbringen) Intern Die Opportunitätskosten sind gering, das Wissen bleibt im Unternehmen
Klein Gering (kein Mitarbeiter kann 50 % aufbringen) Geteilt Ein externer Berater unterstützt in den kritischen Phasen
Mittel (6 bis 18 Monate, 50.000 bis 200.000 Euro) Hoch Geteilt Ein interner Leiter führt, ein externer Berater unterstützt bei Komplexität
Mittel Gering Extern Ein externer Leiter führt das Projekt, ein interner Key User unterstützt
Groß (über 18 Monate, über 200.000 Euro) Hoch Extern mit internem Key User Die Komplexität erfordert einen erfahrenen externen Leiter, das Wissen wird durch den internen Key User gesichert
Groß Gering Extern Ein externer Leiter führt das Projekt, die internen Ressourcen sind für die Umsetzung verfügbar

Die Verantwortung für Abnahme, Budget und Änderungen bleibt als Vertragspartnerstellung in jedem Modell beim Unternehmen. Die Entscheidungsbefugnisse selbst sind delegierbar: Das Unternehmen kann dem externen Leiter die Abnahme, die Budgetfreigabe oder die Änderungsentscheidung durch Vollmacht übertragen; dann wirkt seine Erklärung unmittelbar für das Unternehmen (§ 164 BGB). Ohne Vollmacht bleibt die Abnahme Sache des Bestellers, also des Unternehmens (§ 640 BGB). Im Dienstvertrag (§ 611 BGB) gibt es keine Abnahme im eigentlichen Sinne, weil dort kein Werk geschuldet ist. In Österreich gilt dasselbe: § 1151 Abs. 2 ABGB verweist für die damit verbundene Geschäftsbesorgung auf die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag.

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Projektgröße bestimmen: Umfang, Dauer und Budget des Projekts festlegen.
  2. Interne Kapazität prüfen: Die verfügbaren Stunden und das Fachwissen der internen Mitarbeiter ermitteln.
  3. Vertragsgrundlage wählen: Für einen externen Leiter entscheiden, ob ein Dienstvertrag (versprochene Dienste) oder ein Werkvertrag (vereinbartes Werk) passt.
  4. Kriterien abgleichen: Die sechs Kriterien aus der Tabelle gegen die Angebote prüfen.
  5. Verantwortung klären: Die Vertragspartnerstellung des Unternehmens und die delegierbaren Entscheidungsbefugnisse (Abnahme, Budget, Änderungen) im Vertrag festlegen.

Häufige Fragen

Kann ein externer Projektleiter die Abnahme des Projekts vornehmen?

Ja, wenn das Unternehmen dem externen Leiter die Abnahme durch Vollmacht überträgt: dann wirkt seine Abnahmeerklärung unmittelbar für das Unternehmen (§ 164 BGB). Ohne Vollmacht ist die Abnahme Sache des Bestellers, also des Unternehmens (§ 640 BGB). Im Dienstvertrag (§ 611 BGB) gibt es keine Abnahme im eigentlichen Sinne, weil dort kein Werk geschuldet ist. Die Vertragspartnerstellung des Unternehmens bleibt in jedem Fall bestehen.

Was ist der Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag für die Projektleitung?

Im Dienstvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB) schuldet der externe Leiter die versprochenen Dienste, also seine Arbeitszeit und sein Fachwissen. Im Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) schuldet er das vereinbarte Werk, nicht automatisch den gesamten Projekterfolg. Die Haftungsfolgen unterscheiden sich: Beim Werkvertrag haftet der Unternehmer für den Mangel des Werks (§ 634 BGB), beim Dienstvertrag nur für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.

Gilt in Österreich dasselbe wie in Deutschland?

Ja, im Kern. § 1151 ABGB unterscheidet wie das BGB zwischen Dienstvertrag (Verpflichtung zur Dienstleistung auf eine gewisse Zeit) und Werkvertrag (Übernahme der Herstellung eines Werkes gegen Entgelt).

Quellen

  1. § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), DienstvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), WerkvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Fälligkeit der Vergütung beim DienstvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), AbnahmeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. § 641 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Fälligkeit der Vergütung beim WerkvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. § 164 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Wirkung der Erklärung des VertretersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. § 1151 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Dienstvertrag und WerkvertragRechtsinformationssystem des Bundes, ris.bka.gv.at · abgerufen am
  8. DIN 69901-5:2009-01, Projektmanagement – Projektmanagementsysteme – Teil 5: Begriffe (aktuell)Deutsches Institut für Normung, dinmedia.de · abgerufen am
  9. DIN 69901-5:2009-01, offizielles Inhaltsverzeichnis (110 Begriffe, 3.1–3.110)Deutsches Institut für Normung, dinmedia.de · abgerufen am
  10. Rechtsverbindlichkeit durch NormenDeutsches Institut für Normung, din.de · abgerufen am