ERP für Vereine und Non-Profits: Wann reicht Vereinssoftware?
Kurz gesagt
In Deutschland müssen steuerbegünstigte Körperschaften ihre tatsächliche Geschäftsführung durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben nachweisen (§ 63 Abs. 3 AO), und die Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist für die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen ausgeschlossen, soweit dieser Betrieb kein Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO); bei Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ohne Zweckbetrieb von insgesamt höchstens 50.000 Euro im Jahr unterliegen diese Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO); deshalb weisen sie ideellen Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung getrennt aus (§ 14 AO). Reichen Mitglieder, Beiträge und eine Kassenführung ohne Warenwirtschaft, genügt ein Vereinsprogramm. Nach unserer redaktionellen Auswahlregel brauchen Sie ERP-Funktionen, sobald Warenwirtschaft, Lohn, Fördermittel oder ein prüfungspflichtiger Jahresabschluss dazukommen; die genannten Normen schreiben keine Softwareklasse vor.
Das Wichtigste
- Deutschland: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, unterliegen die ihnen zugeordneten Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO).
- Österreich: Waren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro, ist ab dem folgenden Rechnungsjahr ein Jahresabschluss statt der Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufzustellen (§ 22 Abs. 1 VerG).
- Schweiz: Ohne Handelsregisterpflicht genügt die Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 OR).
- Österreich: Eine gesellige Veranstaltung ist nur begünstigt, wenn die Mitglieder oder deren Angehörige sie im Wesentlichen selbst organisieren und durchführen, die Mitarbeit fremder Dritter unentgeltlich bleibt, Künstlerhonorare für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1.000 Euro je Stunde betragen und die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltungen je territorialer Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit höchstens 72 Stunden im Kalenderjahr beträgt; ausgelagerte Verpflegung gehört nicht dazu (§ 45 Abs. 1a BAO).
- Schweiz: Ein nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein und eine gemeinnützige Organisation sind von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250.000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind; der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. c und Abs. 2bis MWSTG). Der Betrag von 250.000 Franken gilt seit 1. Januar 2023 (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021), die am 15. Oktober 2026 geltende Fassung des Buchstabens c seit 1. Januar 2025 (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023).
- Deutschland: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, muss dem Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einen Beleg ausstellen und zur Verfügung stellen; die Finanzbehörden können beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen nach § 148 AO befreien (§ 146a Abs. 2 AO); elektronische Aufzeichnungssysteme sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.
Ein Verein kann mehrere Einnahmequellen haben: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Festerlöse, ein Vereinsladen, ein vermietetes Vereinsheim. Getrennt zu führen sind sie nicht aus Ordnungsliebe, sondern weil an sie je Land unterschiedliche steuerliche Folgen anknüpfen. Daraus entsteht die Frage, welche Softwareklasse der Verein braucht.
Worum es bei der Auswahl geht
Ein Vereinsprogramm ist auf die Mitglieder bezogen: Adressen, Beiträge, Spenden, Einladungen und eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Ein ERP verbindet Belege, Vorräte, Personal, Kostenstellen und Abschluss in einer Datenbasis. Die beiden Bezeichnungen sagen nichts über den tatsächlichen Funktionsumfang eines Angebots.
Dieser Artikel nennt keine Produkte. Er ordnet die Funktionen des Vereins den vier Bereichen zu und zeigt, ab welcher Größe welche Funktion ein ERP verlangt. Die Zuordnung in den Tabellen ist unsere redaktionelle Einschätzung, keine Marktübersicht.
Die vier Bereiche und was sie verlangen
Die Begriffe ideeller Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb stammen aus dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht; die Vermögensverwaltung kommt als eigener Bereich hinzu (§ 14 AO, § 32 BAO). Die Tabelle nennt je Bereich typische Vorgänge und die Norm, die in Deutschland, Österreich und der Schweiz dafür gilt.
| Bereich | Typische Vorgänge | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|---|
| Ideeller Bereich | Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, unbezahlte Vereinsarbeit | Steuerbegünstigt nur bei Zweck, Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung nach §§ 51 bis 68 AO; Nachweis durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (§ 63 Abs. 3 AO); die ehrenamtliche Tätigkeit ist umsatzsteuerfrei, wenn das Entgelt nur Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis ist (§ 4 Nr. 26 UStG) | Der Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein (§ 1 Abs. 2 VerG); Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung sowie Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht innerhalb von fünf Monaten (§ 21 Abs. 1 VerG) | Geschäftsbücher nach Art. 69a ZGB mit den OR-Regeln; ohne Handelsregisterpflicht nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 OR); Leistungen nicht gewinnstrebiger Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung an ihre Mitglieder gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG) |
| Zweckbetrieb | Kurse, eigene Veranstaltungen, Jugendbetreuung, Verpflegung im Rahmen der Vereinsarbeit | Zweckbetrieb nach § 65 AO, einzelne Fälle nach § 68 AO; bei kulturellen Veranstaltungen gehört der Verkauf von Speisen und Getränken nicht dazu (§ 68 Nr. 7 AO). Steuerfrei sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen mit gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbands durchführen, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, sowie andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen derselben Unternehmer, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht (§ 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG) | Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bleibt abgabefrei, wenn er auf die begünstigten Zwecke eingestellt ist, die Zwecke anders nicht erreichbar sind und er nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt (§ 45 Abs. 2 BAO) | Kulturelle Dienstleistungen, Entgelte für sportliche Anlässe und Benefizveranstaltungen wie Basare, Flohmärkte und Tombolas sind unter ihren Voraussetzungen von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 bis 17 MWSTG) |
| Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Vereinsladen, Werbung, Gastronomie für Nichtmitglieder, große Feste | Selbständige nachhaltige Tätigkeit, die Einnahmen erzielt und über die Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO); die Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist für die diesem Betrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen ausgeschlossen, soweit der Betrieb kein Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO); bei Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ohne Zweckbetrieb von insgesamt höchstens 50.000 Euro im Jahr unterliegen sie nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO) | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 31 BAO; abgabepflichtig nur hinsichtlich dieses Betriebs, wenn er Mittel zum Zweck ist (§ 45 Abs. 1 BAO); sonst entfällt die Begünstigung nach § 44 BAO (§ 45 Abs. 3 BAO), von der das Finanzamt auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann (§ 44 Abs. 2 BAO). Eine gesellige Veranstaltung ist nur begünstigt, wenn die Mitglieder oder deren Angehörige sie im Wesentlichen selbst organisieren und durchführen, die Mitarbeit fremder Dritter unentgeltlich bleibt, Künstlerhonorare für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1.000 Euro je Stunde betragen und die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltungen je territorialer Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit höchstens 72 Stunden im Kalenderjahr beträgt; ausgelagerte Verpflegung ist kein Bestandteil der Veranstaltung (§ 45 Abs. 1a BAO) | Der Gewinn ist nur befreit, soweit er ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken gewidmet ist (Art. 56 Bst. g DBG); betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, muss er sich ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 61 Abs. 2 Z 1 ZGB) |
| Vermögensverwaltung | Kapitalvermögen, ein vermietetes oder verpachtetes Vereinsheim, verpachtete Flächen | Nutzung eigenen Vermögens ist keine wirtschaftliche Tätigkeit, solange sie über die Vermögensverwaltung nicht hinausgeht (§ 14 Satz 1 AO); eine Vermögensverwaltung liegt vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO) | Vermögensverwaltung nach § 32 BAO; sie ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 31 BAO | Die Rechnungslegung erfasst die Vermögenslage (Art. 957 und 957a OR); nach Art. 56 Bst. g DBG ist der den öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken gewidmete Gewinn befreit |
Die Vermögensverwaltung ist ein eigener Bereich. Werden Kapitalvermögen oder ein vermietetes Vereinsheim genutzt, gilt das nach § 14 Satz 3 AO in Deutschland und nach § 32 BAO in Österreich in der Regel als Vermögensverwaltung; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb setzt voraus, dass die Tätigkeit über die Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 Satz 1 AO, § 31 BAO). Solche Erträge gehören deshalb in eine eigene Kontengruppe; die umsatzsteuerliche Behandlung klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
In Deutschland greift die Körperschaft- und Gewerbesteuer auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht, solange die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen Betrieben ohne Zweckbetrieb 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026). Es ist eine Freigrenze und kein Freibetrag: Wird sie überschritten, sind die Besteuerungsgrundlagen in voller Höhe erfasst.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle nennt je Funktion die entscheidende Frage, die Bedingung für ein Vereinsprogramm, die Bedingung für ERP-Funktionen und den Prüfschritt. Die beiden Bedingungsspalten sind unsere redaktionelle Einschätzung.
| Funktion | Entscheidende Frage | Vereinsprogramm reicht, wenn … | ERP-Funktionen nötig, wenn … | Prüfschritt |
|---|---|---|---|---|
| Mitglieder und Beiträge | Wer tritt ein, wer zahlt welchen Beitrag? | Beiträge aus einer Liste abgebucht werden | Lastschrift, Mahnwesen und Beitragsordnung je Sparte zusammenlaufen | einen Beitragsjahrgang mit Ein- und Austritt nachspielen |
| Spenden und Bestätigungen | Wer braucht eine Bestätigung, mit welchen Angaben? | Spenden gelistet und bescheinigt werden | in Deutschland die Erleichterungen bis 300 Euro (§ 50 Abs. 4 EStDV) und die Fristen des Freistellungsbescheids (§ 63 Abs. 5 AO) automatisch geprüft werden | eine Bestätigung erzeugen und gegen den amtlichen Vordruck halten |
| Kasse und Tagesabschluss | Wo wird Bargeld angenommen, wohin geht der Abschluss? | eine Kasse geführt und der Abschluss händisch gebucht wird | mehrere Kassen je Bereich ihre Daten selbst übergeben sollen | Tagesabschluss exportieren und einem Bereich zuordnen |
| Veranstaltungen und Feste | Welche Veranstaltung ist begünstigt? | Feste getrennt abgerechnet und belegt werden | Dauer, Erlöse und Kosten je Veranstaltung auswertbar sein müssen | eine Festabrechnung mit Stunden anlegen |
| Waren und Küche | Werden Bestand und Einkaufspreis gebraucht? | kein Warenvorrat geführt wird | Bestände, Einkaufspreise und Rezepturen gefragt sind | einen Wareneingang buchen und den Bestand auswerten |
| Personal und Ehrenamt | Wer arbeitet angestellt, wer ehrenamtlich? | nur die Lohnzettel der Abrechnung abgelegt werden | in Deutschland Lohn und steuerfreie Pauschalen (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) zusammen ausgewertet werden | eine Vergütung und einen Lohn getrennt abrechnen |
| Mittelverwendung und Rücklagen | Können Sie zeigen, wofür die Mittel verwendet wurden? | nach Kassen gebucht wird | Mittel je Zweck und die Auflösung von Rücklagen belegt werden müssen | eine Rücklage bilden und die Auflösung nachweisen |
| Abschluss und Prüfung | Wer prüft welche Rechnung? | eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung entsteht | Jahresabschluss, Anhang und Abschlussprüfung verlangt sind | den Prüfungsbericht aus dem System beliefern |
| Schnittstellen und Ausstieg | Welche Daten gehen hinaus, in welchem Format? | Buchungen exportiert werden können | Fremdsysteme laufend Daten austauschen | den Export eines Jahres anfordern und prüfen |
Nach Größe: welche Funktionen ein ERP auslösen
Nicht die Mitgliederzahl entscheidet, sondern ob der Verein Personal beschäftigt, einen eigenen Betrieb unterhält, Fördermittel verwaltet oder prüfungspflichtig wird. Die Zuordnung in der letzten Spalte ist unsere redaktionelle Einschätzung.
| Größe | Woran Sie sie erkennen | Was das System leisten muss | Zuordnung |
|---|---|---|---|
| Kleiner Verein | ehrenamtlich geführt, keine Angestellten, eine Kasse, in Deutschland Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ohne Zweckbetrieb von höchstens 50.000 Euro im Jahr | Beiträge, Spenden, Bestätigungen, Einnahmen- und Ausgabenrechnung | Vereinsprogramm genügt |
| Mittlerer Verein | Angestellte oder Vergütungen an Übungsleitende, mehrere Sparten, Vereinsheim mit Kasse, wiederkehrende Feste | Mitglieder, Beiträge, Lohn, Kassendaten sowie Kostenstellen und Feste je Bereich getrennt | Vereinsprogramm mit Buchhaltungsanbindung; ERP-Funktionen für Lohn und Kostenstellen |
| Großer Verein oder Verband | eigener Betrieb mit Wareneinsatz, Fördermittel, Jahresabschluss- und Prüfungspflicht | Warenwirtschaft, Anlagen, Abschluss und Anhang, Belieferung der Prüfung, mehrere Untergliederungen | ERP-Funktionen |
Die Schwellen im Recht liegen weit auseinander. In Deutschland endet die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei 50.000 Euro im Jahr (§ 64 Abs. 3 AO). In Österreich ist ein Jahresabschluss aufzustellen, wenn die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 1 Million Euro waren, und zwar ab dem folgenden Rechnungsjahr; ein erweiterter Jahresabschluss mit Abschlussprüfung kommt hinzu, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben jeweils höher als 3 Millionen Euro waren oder das jährliche Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden jeweils 1 Million Euro überstieg (§ 22 Abs. 1 und 2 VerG). In der Schweiz verlangt Art. 69b ZGB eine ordentliche Revision, wenn zwei von drei Größen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden: 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; ein Mitglied mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht kann daneben eine eingeschränkte Prüfung verlangen (Art. 69b Abs. 2 ZGB).
Umsatzsteuerliche Grenzen: Deutschland 25.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr (§ 19 Abs. 1 UStG); Österreich 55.000 Euro Umsätze, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen werden, wobei eine Überschreitung um nicht mehr als 10 Prozent die Steuerbefreiung bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen lässt (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994); Schweiz weniger als 100.000 Franken und für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Organisationen weniger als 250.000 Franken Umsatz aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, innerhalb eines Jahres im In- und Ausland; der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie Abs. 2bis MWSTG). Der Betrag von 250.000 Franken gilt seit 1. Januar 2023 (Ziff. I des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2021, AS 2022 228; vorher 150.000 Franken), die am 15. Oktober 2026 geltende Fassung des Buchstabens c seit 1. Januar 2025 (Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Juni 2023, AS 2024 438).
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Rechnen Sie drei Blöcke getrennt: Einführung, laufende Nutzung und Ausstieg. Einmalig sind Einrichtung, Übernahme von Mitgliedern, offenen Posten und Kassenhistorien, Anbindung der Buchhaltung, Schulung und paralleles Führen. Laufend fallen Gebühren je Nutzer und Monat oder eine Wartungspauschale an, dazu Zusatzfunktionen wie Spendenmodul oder Kassenanbindung. Beim Ausstieg zählen Export, Übernahme in ein Folgesystem und die Aufbewahrung.
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: 300 Mitglieder, vier Nutzer zu 25 Euro im Monat ergeben 1.200 Euro im Jahr, dazu einmalig 2.500 Euro für Einrichtung und Datenübernahme und 300 Euro im Jahr für das Spendenmodul. Über drei Jahre sind das 3 × (1.200 + 300) + 2.500 = 7.000 Euro. Verlangen Sie eine Preisliste je Nutzer und Funktion, Laufzeit und Kündigungsfrist, die Preisänderungsregel und die zugesagten Schnittstellen mit Format.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Die Bereiche lassen sich nicht getrennt ausweisen; Kostenstellen oder Fonds fehlen im Angebot.
- Kassendaten werden nicht eingelesen, sondern abends abgetippt.
- Zuwendungsbestätigungen entstehen als Freitext statt aus dem amtlichen Vordruck (Deutschland: § 50 Abs. 1 EStDV).
- Die Mitgliederdatei führt keinen Austritt mit Datum; Vereine mit Handelsregisterpflicht in der Schweiz führen das Verzeichnis mit Zugriff in der Schweiz und bewahren die Angaben fünf Jahre nach der Streichung auf (Art. 61a ZGB).
- Der Anhang ist nicht je Position auswertbar, obwohl Österreich ihn verlangt, sobald die Schwellen des § 22 Abs. 2 VerG in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren überschritten werden: Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen.
- Der Vertrag nennt eine Laufzeit, aber keinen Preis für zusätzliche Nutzer oder Funktionen.
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Nehmen Sie fünf Vorgänge aus dem letzten Jahr: einen Beitragslauf, eine Spende mit Bestätigung, ein Fest, einen Wareneinkauf und eine Vergütung.
- Notieren Sie je Vorgang, in welchen Bereich er gehört, welcher Beleg entsteht und wer ihn prüft.
- Lassen Sie diese fünf Vorgänge im angebotenen System durchspielen, einschließlich der Auswertung je Bereich und des Exports.
- Prüfen Sie die Nachweise: Kassendaten einlesen, Buchungen exportieren, eine Bestätigung erzeugen, ein Altjahr reproduzieren.
- Klären Sie Vertrag und Ausstieg: Preise je Nutzer und Funktion, Laufzeit, Updates, Exportformat und Vollkosten über fünf Jahre.
Die Struktur der Konten behandelt Kostenstellen und Kostenträger einrichten; Verbände mit mehreren Untergliederungen prüfen Mehrere Gesellschaften im ERP. Die Kassenseite dieser Frage steht bei ERP mit Kassenmodul in Deutschland und Registrierkassenpflicht im ERP.