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Werkstoffzeugnisse nach EN 10204 und Schmelznummer im Stahlhandel

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängige Vorgaben für ERP- und Warenwirtschaftssysteme im Stahl- und Metallhandel in Deutschland, Österreich und der Schweiz; keine Produktbindung.

Kurz gesagt

Prüfbescheinigungen nach EN 10204 ordnen Sie im ERP der Wareneingangsposition zu, nicht dem Lieferbeleg: Zeugnisart (2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2), Nummer, Aussteller, Datum und Datei hängen dort, die Schmelznummer steht an der Bestandsbewegung und bleibt am abgeschnittenen Teil. Welche Art geschuldet ist, folgt dem Auftrag; für Druckgeräte in Deutschland und Österreich kommt Anhang I Nr. 4.3 der Richtlinie 2014/68/EU hinzu.

Das Wichtigste

  • DIN EN 10204:2005-01, die deutsche Fassung von EN 10204:2004, ist die geltende Ausgabe und unterscheidet vier Typen: 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2; die ersetzte Ausgabe 1995-08 kannte zusätzlich ein Werkszeugnis 2.3 und teilte 3.1 in 3.1.A, 3.1.B und 3.1.C. Welcher Typ geschuldet ist, folgt dem Auftrag und nicht dem Gesetz.
  • EN 10204:2004 ist in Anhang I Nr. 50 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/165 als harmonisierte Norm zur Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU gelistet; der Beschluss gilt seit 1. Februar 2025. Der Änderungsbeschluss (EU) 2026/79 lässt diese Zeile unverändert; die von ihm ersetzten Zeilen 21, 53, 70, 83, 93, 132 und 187 streicht er erst ab 13. Juli 2027, seine neuen Zeilen gelten seit 13. Januar 2026.
  • Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II bis IV verlangt Anhang I Nr. 4.3 der Richtlinie 2014/68/EU eine Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte; Unterlagen für alle Werkstoffe müssen vom Werkstoffhersteller ausgefertigt sein, und bei zertifiziertem, für Werkstoffe besonders bewertetem Qualitätsmanagementsystem gelten seine Bescheinigungen als Nachweis.
  • Anhang I Nr. 3.1.5 der Richtlinie 2014/68/EU verlangt, Werkstoffe vom Materialeingang bis zur Endabnahme zu identifizieren, ohne ein bestimmtes Kennzeichen vorzuschreiben; daran hängt die Schmelznummer in der Fertigung.
  • Enthält eine Lieferung mehrere Schmelzen, trägt im ERP jede Wareneingangsposition ihre eigene Schmelznummer; eine Bescheinigung je Schmelze verlangen die geöffneten Quellen nicht — Anhang I Nr. 4.3 der Richtlinie 2014/68/EU verlangt vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen, und nach Leitlinie 7/5 der PED-Leitlinien (nicht bindend) bescheinigt der Werkstoffhersteller damit die Übereinstimmung der Lieferung mit Vorgabe und Auftrag; eine Bescheinigung je Schmelze kann der Auftrag verlangen.
  • Zuschnitt und Umlagerung erzeugen eine neue interne Charge, die Zeugnis und Schmelznummer der Ausgangsposition erbt; nach Leitlinie 7/30 der PED-Leitlinien (Fassung 1.5 vom 4. April 2014 zur Vorgängerrichtlinie 97/23/EG, nicht bindend) ist eine Stelle, die nur zuschneidet und Prüfungen nachholt, kein Werkstoffhersteller.

Die Schmelznummer ist die Nummer des Postens, den ein Stahlwerk in einem Guss erschmolzen hat; das Zeugnis des Werkstoffherstellers ordnet ihr die Prüfergebnisse zu. Schmelznummer und Zeugnis müssen im ERP an der Ware hängen, nicht am Beleg, sonst fällt die Verbindung beim Zuschnitt.

Was Sie vorab brauchen

  • die Zeugnisarten, die Ihre Kunden bestellen: 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2; Altbestand mit 2.3 oder 3.1.A bis 3.1.C als eigene Werte, damit er nicht als geltender Typ durchgeht
  • je Kunde und Werkstoff die geschuldete Art mit ihrer Quelle: Auftrag, Rahmenvertrag oder die Norm, auf die der Auftrag verweist
  • Felder im Wareneingang für Zeugnisart, Zeugnisnummer, Aussteller, Datum, Schmelznummer und die Datei
  • eine Regel für Zuschnitt, Reststück und Umlagerung
  • ein Testfall: eine Lieferung mit zwei Schmelzen und einem Zuschnitt

Welche Bescheinigung was belegt

Zeugnis und Prüfbescheinigung meinen hier dasselbe. Geltende Ausgabe ist DIN EN 10204:2005-01, die deutsche Fassung von EN 10204:2004; sie hat die Ausgabe 1995-08 ersetzt und unterscheidet vier Typen: 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2. Die Ausgabe 1995-08 kannte zusätzlich ein Werkszeugnis 2.3 und teilte das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 in 3.1.A, 3.1.B und 3.1.C.

Für den Handel zählt, wer die Unterlage ausfertigt und wofür sie im Druckgerätebau steht. Die Verweise auf Leitlinie 7/5 in der Tabelle meinen die PED-Leitlinien, Fassung 1.5 vom 4. April 2014, die die Vorgängerrichtlinie 97/23/EG auslegen und nicht bindend sind. Was jeder Typ im Einzelnen enthält, regelt der kostenpflichtige Normtext; von Gesetzes wegen bindet die Norm nicht, sie gilt über den Auftrag.

Typ Aussteller Was sie belegt Feld im ERP
2.1 Werkstoffhersteller Erklärung der Übereinstimmung mit dem Auftrag; nach Leitlinie 7/5 für sonstige Teile zeugnisart, zeugnisnummer, aussteller, datum, datei
2.2 Werkstoffhersteller Prüfbericht; nach Leitlinie 7/5 für drucktragende Teile, die nicht zu den wichtigsten gehören, und für Anschlüsse zusätzlich pruefumfang
3.1 Werkstoffhersteller Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte; Qualitätsmanagement-Weg nach Leitlinie 7/5 zusätzlich pruefstelle und pruefwerte
3.2 Werkstoffhersteller Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte; Weg der direkten Abnahme nach Leitlinie 7/5 zusätzlich pruefstelle und datum

Dass die Unterlage in der Druckgeräte-Kette vom Werkstoffhersteller kommt, folgt aus Anhang I Nr. 4.3 der Richtlinie 2014/68/EU; wer bei einem Zeugnis 3.2 die Abnahme durchführt, steht im Normtext. Nach Leitlinie 7/5 bescheinigt der Werkstoffhersteller mit dieser Unterlage, dass die Lieferung die Vorgabe und den Auftrag erfüllt; die Bescheinigung ist also nicht auf eine Schmelze zugeschnitten, und eine eigene Bescheinigung je Schmelze verlangen weder die Richtlinie noch die Leitlinie. Verlangt Ihr Kunde sie, folgt das aus dem Auftrag. Ein Zeugnis der höheren Stufe ist nach Anmerkung 1 zu Leitlinie 7/5 annehmbar; die Zustimmung des Kunden gehört trotzdem in den Auftrag.

Woher die Pflicht kommt und wo sie endet

EN 10204 ist keine Vorschrift, sondern eine Norm. Sie bindet nicht von Gesetzes wegen, sondern weil ein Auftrag sie verlangt oder auf eine Regel verweist, die EN 10204 in Bezug nimmt.

Für Druckgeräte kommt die Richtlinie 2014/68/EU hinzu. Sie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 52); Art. 3 bis 5 gelten seit 19. Juli 2016 (Art. 51), und in Deutschland und Österreich ist sie maßgeblich, in der Schweiz als Nichtmitgliedstaat nicht unmittelbar. Anhang I Nr. 4.3 verpflichtet den Hersteller des Druckgeräts, für alle Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen einzuholen, die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigen; für die wichtigsten drucktragenden Teile der Kategorien II, III und IV muss das eine Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte sein. Absatz 3 entlastet, wenn der Werkstoffhersteller ein von einer in der Union niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem anwendet, das für Werkstoffe besonders bewertet wurde: dann gelten seine Bescheinigungen als Nachweis der Übereinstimmung. Wer keine Druckgeräte herstellt, trifft diese Pflicht nicht; für ihn bleibt es beim Auftrag.

EN 10204:2004 ist dazu als harmonisierte Norm gelistet: Anhang I Nr. 50 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/165, in Kraft seit 1. Februar 2025. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie wird dann die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, soweit die Norm sie abdeckt.

Diese Zeile hat auch der spätere Änderungsbeschluss nicht angetastet: Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/79 vom 12. Januar 2026, im Amtsblatt vom 13. Januar 2026 veröffentlicht und an diesem Tag in Kraft, lässt die Zeile 50 zu EN 10204:2004 unverändert. Er fügt Zeilen für überarbeitete Normen ein, die seit dem 13. Januar 2026 gelten, und streicht die von ihnen ersetzten Zeilen 21, 53, 70, 83, 93, 132 und 187 erst ab dem 13. Juli 2027 (Art. 2 Satz 2). Wer die Liste für eine Kundenanfrage auswertet, hält beide Zeitpunkte auseinander: geltende Ergänzung und beschlossene, erst später greifende Streichung.

Die PED-Leitlinien, Fassung 1.5 vom 4. April 2014, legen die Vorgängerrichtlinie 97/23/EG aus; sie sind nicht bindend, und die Kommission führt für die Richtlinie 2014/68/EU ein eigenes Leitlinienpaket. Für die Zuordnung der Zeugnisse hilft die Fassung 1.5 weiter, weil ihre Antworten auf Anhang I Nr. 4.3 und Nr. 3.1.5 verweisen und beide Nummern mit demselben Gegenstand in der geltenden Richtlinie stehen (Werkstoffunterlagen und Rückverfolgbarkeit): Leitlinie 7/5 ordnet Typ 3.1 dem Qualitätsmanagement-Weg und Typ 3.2 dem Weg der direkten Abnahme zu, den Prüfbericht 2.2 den übrigen drucktragenden Teilen und Anschlüssen, die Konformitätserklärung 2.1 den sonstigen Teilen. Bindend bleibt allein die Richtlinie.

Für den Handel halten dieselben Leitlinien zwei Regeln bereit: Material aus dem Lager muss nach Anmerkung 2 zu Leitlinie 7/5 von den Prüfunterlagen des Werkstoffherstellers begleitet sein, und wer Werkstoff nur auf Maß zuschneidet und Prüfungen nachholt, ist nach Leitlinie 7/30 kein Werkstoffhersteller. Der Zuschnitt begründet deshalb keinen neuen Nachweis; er muss die Verbindung zum Zeugnis des Werkstoffherstellers erhalten.

Eine zweite Pflicht aus Anhang I betrifft die Kennzeichnung der Ware. Anhang I Nr. 3.1.5 verlangt Verfahren, um die Werkstoffe der drucktragenden Teile vom Materialeingang über den Herstellungsprozess bis zur Endabnahme zu identifizieren. Leitlinie 7/4 lässt die Mittel offen: Körner- oder Farbkennzeichnung, aber auch Verfahrensanweisungen, und nicht in jedem Fall eine Bindung an eine bestimmte Lieferung. Die Schmelznummer ist das Mittel, mit dem der Handel diese Identifikation führt. Daraus folgt als Buchungsregel des Handels, nicht als zusätzliche Vorgabe der Richtlinie: Ein Zeugnis darf mehrere Schmelzen abdecken, die Zuordnung je Bund oder Teil muss dabei erhalten bleiben.

Schritt für Schritt: Zeugnis und Schmelze je Lieferung

Schritt 1: Zeugnisart hinterlegen

Tragen Sie im Kundenstamm die verlangte Zeugnisart ein und im Materialstamm die für den Werkstoff vorgesehene; beides ist ein Vorschlagswert. Endzustand: Jede Auftragsposition zeigt eine Zeugnisart, Positionen ohne Vorgabe bleiben leer, und Altbestand mit 2.3 oder 3.1.A bis 3.1.C ist als eigener Wert erfasst.

Schritt 2: Wareneingang je Schmelze buchen

Buchen Sie die Lieferung mit Lieferant, Lieferschein, Datum und Menge und legen Sie je Schmelze eine Position oder Charge an; ein Bund aus zwei Schmelzen wird damit zu zwei Beständen. Endzustand: Die Summe der Positionen ergibt die Liefermenge.

Schritt 3: Bescheinigung prüfen und verknüpfen

Vergleichen Sie Typ, Zeugnisnummer, Aussteller, Werkstoff, Abmessungen, Menge und die genannten Schmelznummern mit der Ware; Abweichungen klären Sie vor der Freigabe. Nennt eine Bescheinigung mehrere Schmelzen, hängen Sie dieselbe Datei an jede betroffene Position und achten Sie darauf, dass je Position die richtige Schmelznummer steht. Die Datei hängen Sie an die Wareneingangsposition, nicht an den Beleg. Endzustand: Eine Suche nach der Zeugnisnummer findet die Position.

Schritt 4: Bestand je Schmelze führen

Führen Sie den Bestand auf der Ebene, auf der die Schmelze eindeutig bleibt: Bund, Kolli, Blech oder Stab. Endzustand: Eine Abfrage nach der Schmelznummer nennt alle Lagerorte mit Restmenge.

Schritt 5: Zuschnitt als neue Charge buchen

Buchen Sie den Zuschnitt als Umbuchung: Ausgangsposition hinein, Teile und Reststück hinaus. Beide erben Zeugnis und Schmelznummer und erhalten eine eigene interne Chargennummer. Endzustand: Jedes Teil und jedes Reststück ist über seine Charge der Schmelze zugeordnet.

Schritt 6: Beim Versand die Zeugnisart bestimmen

Ziehen Sie die Zeugnisart aus dem Auftrag, nicht aus dem Lagerbestand, und ordnen Sie die Bescheinigung der Lieferposition zu; Lieferschein und Rechnung nennen Zeugnisnummer und Schmelznummer je Position. Endzustand: Aus der Lieferung lässt sich die Bescheinigung ohne Rückfrage aufrufen.

Schritt 7: Abfragen in beide Richtungen prüfen

Fragen Sie rückwärts, welche Schmelzen und Zeugnisse in einer Lieferung stecken, und vorwärts, wo eine Schmelze geblieben ist: Bestand, Teile, Reststück, ausgelieferte Aufträge. Endzustand: Beide Antworten passen zur Menge der Ausgangslieferung.

Beispielrechnung: ein Blech, zwei Schmelzen, ein Zuschnitt

Beispielrechnung mit erfundenen Nummern und Mengen: ein Blech aus Baustahl, 10 mm dick, 2000 × 1000 Millimeter, Dichte angenommen mit 7,85 Kilogramm je Kubikdezimeter.

Vorgang Rechnung Ergebnis
Volumen des Blechs 2000 × 1000 × 10 mm³ = 20.000.000 mm³ 20 dm³
Gewicht des Blechs 20 dm³ × 7,85 kg/dm³ 157,00 kg
sechs Teile 400 × 300 mm je 400 × 300 × 10 mm³ = 1,2 dm³; × 7,85 kg/dm³ = 9,42 kg; 6 × 9,42 56,52 kg
Reststück 157,00 − 56,52 100,48 kg
Lieferung an den Kunden 2 Teile aus Schmelze C26-11847, Zeugnis 3.1 18,84 kg

Die Lieferung von 20 Blechen verteilt sich auf zwei Schmelzen: 12 aus C26-11847, 8 aus C26-11902. Wer sie als eine Position einbucht, hat 20 Bleche mit zwei Nummern in einem Feld. Mit zwei Positionen führt die Rückwärtsabfrage vom Teil über die interne Charge auf C26-11847 und die Zeugnisnummer des Werkstoffherstellers; die Vorwärtsabfrage nennt zwölf Bleche: elf im Bestand, eines zerlegt in sechs Teile und ein Reststück, davon zwei Teile ausgeliefert.

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Wählen Sie eine Lieferung der letzten 30 Tage mit mehreren Schmelzen und behandeln Sie sie als Reklamation.
  2. Fragen Sie rückwärts von einer ausgelieferten Position: Zeugnisnummer, Schmelznummer, Werkstoffhersteller und Lieferdatum müssen ohne Rückfrage erscheinen.
  3. Fragen Sie vorwärts von der ältesten Schmelze nach Bestand, zugeschnittenen Teilen, Reststücken und ausgelieferten Aufträgen mit Menge.
  4. Vergleichen Sie die Summe der Positionen mit der Liefermenge, die Teilgewichte mit dem Gewicht des Ausgangsblechs und die Datei mit Typ und Schmelznummern.
  5. Wiederholen Sie den Test nach jeder Änderung an der Buchungsregel und in festem Abstand, im Beispiel jährlich.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom mögliche Ursache Vorgehen
Die Rückwärtsabfrage endet beim Lieferschein Zeugnis am Beleg statt an der Position erfasst Dokument an die Position umhängen, Belegzuordnung aufheben
Eine Position nennt zwei Schmelznummern Lieferung als eine Position eingebucht Position je Schmelze aufteilen, Chargen nachziehen
Nach dem Zuschnitt ist die Schmelze unbekannt Zuschnitt ohne Umbuchung, Teil als neues Material angelegt Zuschnitt als Umbuchung mit Ausgangscharge buchen
Die Zeugnisdatei fehlt bei der Auslieferung Datei liegt im Postfach, nicht am Datensatz Eingang der Datei als Schritt im Wareneingang festlegen

Wie die Chargenführung aufgebaut wird, beschreibt Chargenverwaltung im ERP einrichten; die Anforderungen des Handels insgesamt stehen unter ERP-Anforderungen im Stahlhandel, die Nachweisführung der Fertigung unter Produktionskontrolle nach EN 1090.

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Hilfe, wenn Ihr Kunde Druckgeräte baut und die Zeugnisart streitig ist; ob Typ 3.1 genügt oder 3.2 verlangt wird, hängt von Kategorie und Bauteil ab. Klären Sie mit dem Kunden und, wo es um die Auslegung geht, mit einer Zertifizierungsstelle, wer die Bescheinigung ausstellt. Lässt sich ein Teil keiner Schmelze zuordnen, gehört zuerst die Buchungsregel in Ordnung; ein anderes System schließt diese Lücke nicht.

Häufige Fragen

Darf ich als Stahlhändler ein Zeugnis 3.1 selbst ausstellen, wenn ich prüfe?

Für die Druckgeräte-Kette nicht: Nach Leitlinie 7/30 der PED-Leitlinien (Fassung 1.5 vom 4. April 2014, Auslegung der Vorgängerrichtlinie 97/23/EG, nicht bindend) ist eine Stelle, die Werkstoff nur auf Maß zuschneidet und fehlende mechanische Prüfungen nachholt, kein Werkstoffhersteller, auch wenn die Prüfungen in einer Bescheinigung nach EN 10204 stehen. Anhang I Nr. 4.3 der Richtlinie 2014/68/EU verlangt Unterlagen, die der Werkstoffhersteller ausgefertigt hat; für diese Kette zählt deshalb die Bescheinigung des Werkstoffherstellers. Ob Sie darüber hinaus ein eigenes Papier ausstellen, ist eine Sache des Auftrags und der Haftung.

Wir haben noch Zeugnisse mit 2.3 im Archiv. Was bedeuten sie heute?

Sie stammen aus der Ausgabe 1995-08 von EN 10204, die ein Werkszeugnis 2.3 und die Stufen 3.1.A, 3.1.B und 3.1.C kannte. Nach dem Änderungsvermerk zu DIN EN 10204:2005-01 ersetzt das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 die frühere 3.1.B, das Abnahmeprüfzeugnis 3.2 die früheren 3.1.A, 3.1.C und 3.2; das Werkszeugnis 2.3 ist ohne Nachfolger entfallen. Erfassen Sie solche Papiere mit ihrer Originalbezeichnung als eigene Zeugnisart, damit sie auffindbar bleiben und nicht als Zeugnis 3.1 durchgehen.

Reicht ein Zeugnis für eine Lieferung mit zwei Schmelzen?

Eine getrennte Bescheinigung je Schmelze verlangen die geöffneten Quellen nicht: Anhang I Nr. 4.3 der Richtlinie 2014/68/EU verlangt die vom Werkstoffhersteller ausgefertigten Unterlagen, und nach Leitlinie 7/5 der PED-Leitlinien (Fassung 1.5 vom 4. April 2014 zur Vorgängerrichtlinie 97/23/EG, nicht bindend) bescheinigt der Werkstoffhersteller damit, dass die Lieferung Vorgabe und Auftrag erfüllt; eine Bescheinigung je Schmelze kann der Auftrag verlangen. Für das ERP reicht ein Zeugnis aber nur, wenn die Angaben jeder Schmelze darin und in der Abfrage auffindbar bleiben: Die Wareneingangsposition ist die kleinste Einheit, an der Schmelznummer und Zeugnisverweis hängen. Enthält eine Lieferung zwei Schmelzen, legen Sie zwei Positionen an oder teilen Sie die Position auf, sonst findet die Rückwärtsabfrage später nur ein Dokument mit zwei Schmelznummern und keine Zuordnung je Gebinde.

Muss der Kunde das Zeugnis im Original bekommen?

Eine Formvorschrift für das Zeugnis steht in den hier geöffneten Quellen nicht. Die Richtlinie 2014/68/EU verlangt, dass der Hersteller des Druckgeräts die technischen Unterlagen nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang für die nationalen Behörden bereithält (Art. 6 Abs. 3); welche Ausfertigung der Kunde erhält, entscheidet der Auftrag: Original, Kopie oder Datei. Halten Sie im ERP die Datei und die Zeugnisnummer fest, damit jede Ausfertigung zuordenbar bleibt, und vermerken Sie an der Lieferung, welche Form übergeben wurde.

Quellen

  1. Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, Amtsblatt der Europäischen Union L 189/164 vom 27. Juni 2014 (Art. 6 Abs. 3, Art. 12, 51 und 52 sowie Anhang I Nr. 3.1.5 und 4.3)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (CELLAR) · abgerufen am
  2. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/165 der Kommission vom 30. Januar 2025 über die harmonisierten Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU, Amtsblatt der Europäischen Union L 2025/165 vom 31. Januar 2025 (Erwägungsgrund 1, Art. 4, Anhang I Nr. 50: EN 10204:2004, Metallische Erzeugnisse — Arten von Prüfbescheinigungen)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (CELLAR) · abgerufen am
  3. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/79 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/165 hinsichtlich harmonisierter Normen für nahtlose Stahlrohre, Formstücke zum Einschweißen, Kupfer und Kupferlegierungen, unbefeuerte Druckbehälter, Flansche und ihre Verbindungen, Industriearmaturen und Sicherheitseinrichtungen gegen unzulässigen Überdruck zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU, Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/79 vom 13. Januar 2026 (Art. 1 und 2, Anhang: Zeile 50 bleibt unverändert, Streichungen der Nummern 1, 3, 5, 7, 9, 11 und 13 erst ab 13. Juli 2027)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (CELLAR) · abgerufen am
  4. PED-Leitlinien zur Richtlinie 97/23/EG, Fassung 1.5 vom 4. April 2014, herausgegeben von der Arbeitsgruppe Druckgeräte der Europäischen Kommission (Leitlinien 7/4 zur Rückverfolgbarkeit, 7/5 zu den Prüfunterlagen, 7/30 zum bloßen Zuschnitt von Werkstoff; nicht bindende Auslegung der Vorgängerrichtlinie)Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am
  5. Normeintrag DIN EN 10204:2005-01, Metallische Erzeugnisse — Arten von Prüfbescheinigungen (deutsche Fassung EN 10204:2004), mit Ersatzvermerk gegenüber DIN EN 10204:1995-08 und ÄnderungsvermerkDIN Media GmbH · abgerufen am
  6. Pressure Equipment Directive: Übersicht der Kommission mit den beiden getrennten Leitlinienpaketen zur Richtlinie 97/23/EG und zur Richtlinie 2014/68/EUEuropäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am

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