EU-Recht (DE/AT)Recht

Stahlbau nach EN 1090: Produktionskontrolle und Nachweise im ERP

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für ein Bauprodukt, das eine harmonisierte Norm erfasst und das in der EU in Verkehr gebracht wird, erstellt der Hersteller nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine Leistungserklärung, bringt das CE-Zeichen an und führt die werkseigene Produktionskontrolle; Ausnahmen nennt Art. 5, etwa die Sonderanfertigung für ein einzelnes Bauwerk. Für tragende Stahlbauteile ist EN 1090-1:2009+A1:2011 die harmonisierte Norm. Die Ausführungsklasse nach EN 1090-2 steuert den Umfang: Prüfbescheinigungen nach EN 10204 und die Schweißerprüfung nach EN ISO 9606-1 mit ihren Aufzeichnungen gelten in allen Klassen, die Qualifizierung des Schweißverfahrens und die Qualitätsdokumentation verlangt die Norm erst ab EXC2, die Rückverfolgbarkeit von der Lieferung bis zur Übergabe ab EXC3; angemessene Arbeitsanweisungen für das Schweißen sehen die Ausführungsunterlagen bei EXC1 nur vor, soweit sie dies festlegen (Anhang A.3).

Das Wichtigste

  • EN 1090-1:2009+A1:2011 ist harmonisierte Norm; ihre Koexistenzperiode endete am 1. Juli 2014 (Verzeichnis der Kommission, Stand 9. Februar 2026).
  • Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit 8. Januar 2026; Artikel 4 bis 9, 11 bis 18, 27 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gelten bis 8. Januar 2040 fort (Art. 94).
  • EN 1090-2:2018-09 kennt die Ausführungsklassen EXC1 bis EXC4; die Ausführungsunterlagen müssen die Klasse nennen (Abschnitt 4.1.2).
  • Schweißer sind in allen Ausführungsklassen nach EN ISO 9606-1 zu qualifizieren; Aufzeichnungen aller Qualifizierungsprüfungen müssen verfügbar sein (Abschnitt 7.4.2.1, Anhang A.3).
  • Technische Unterlagen und Leistungserklärung sind zehn Jahre ab Inverkehrbringen aufzubewahren (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011).
  • Anhang C von EN 1090-2 nennt für Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre; dieser Anhang ist informativ.

Was EN 1090 vom Stahlbauer verlangt

Die Pflichtenkette beginnt bei der harmonisierten Norm: Erfasst sie das Produkt und wird es in Verkehr gebracht, sind eine Leistungserklärung zu erstellen und das CE-Zeichen anzubringen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Bauproduktenverordnung). Für Stahl- und Aluminiumtragwerke ist das EN 1090-1:2009+A1:2011. Ihre Koexistenzperiode endete am 1. Juli 2014; seither ist sie die einzige Grundlage für die Leistungserklärung (Art. 17 Abs. 5). Die Erklärung folgt dem Muster in Anhang III und nennt Produkttyp, System der Leistungsbeständigkeit sowie Referenznummer und Ausgabedatum der Norm (Art. 6 Abs. 2 und 4). Beide Verordnungen gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Union.

Die beiden Normenteile teilen die Arbeit: EN 1090-1 regelt als harmonisierte Norm die Konformitätsbewertung tragender Bauteile, EN 1090-2 die technischen Regeln der Ausführung, also Werkstoffe, Schweißen, Prüfungen und Aufzeichnungen. Harmonisiert ist allein EN 1090-1: Das Verzeichnis der Kommission führt sie, nicht aber EN 1090-2. EN 1090-2 wird über die Ausführungsunterlagen und den Vertrag sowie über die technischen Baubestimmungen der Länder verbindlich; der hier benutzte Abdruck steht im Anlagenband 2 zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (Fassung Juni 2021). Beide Normen sind über die Normungsgremien kostenpflichtig zu beziehen. Die Angaben zur Ausführung stammen aus dem amtlichen Abdruck von DIN EN 1090-2:2018-09; EN 1090-1 wird hier nur benannt, ihr Anhang ZA nicht wiedergegeben.

Gilt für Stahlbauer noch die alte Bauproduktenverordnung?

Ja, jedenfalls für Produkte nach EN 1090-1. Die Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit 8. Januar 2026 und hebt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf, aber nur zum Teil: Die Artikel 4 bis 9, 11 bis 18, 27 und 28 sowie Anhang V bleiben bis 8. Januar 2040 in Kraft (Art. 94) und gelten nach Art. 95 Abs. 8 für Produkte unter harmonisierten Normen, die am 8. Januar 2026 in Kraft waren. EN 1090-1 gehört dazu und bleibt nach Art. 95 Abs. 3 gültig, bis die Kommission sie zurückzieht. Die Pflichten der neuen Verordnung greifen für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach einem Durchführungsrechtsakt, der die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation verbindlich macht (Art. 95 Abs. 9). Solange kein solcher Akt gilt, bleibt es für tragende Stahlbauteile bei Leistungserklärung und CE-Zeichen nach dem bisherigen Recht.

Wer betroffen ist und wann keine Leistungserklärung nötig ist

Hersteller ist nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, wer das Bauprodukt herstellt oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Ein Lohnfertiger, der im Namen seines Auftraggebers schweißt und liefert, ist danach nicht Hersteller; die Leistungserklärung gibt der Auftraggeber ab, der unter eigener Marke liefert.

Drei Fälle nimmt Art. 5 Abs. 1 von der Pflicht aus: ein individuell oder als Sonderanfertigung in Nicht-Serienfertigung auf besonderen Auftrag gefertigtes Bauprodukt, das in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von dem für den sicheren Einbau verantwortlichen Hersteller eingebaut wird (Buchst. a), ein Bauprodukt, das auf der Baustelle zum Einbau in das jeweilige Bauwerk gefertigt wird (Buchst. b), und ein Bauprodukt, das auf traditionelle Weise oder in einer dem Erhalt des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur Renovierung geschützter Bauwerke gefertigt wurde (Buchst. c). Alle drei Ausnahmen setzen voraus, dass weder Unionsrecht noch nationales Recht eine Erklärung für die wesentlichen Merkmale dort verlangt, wo das Produkt verwendet werden soll.

Zwei Aufträge zeigen den Unterschied. Fertigt und montiert eine Werkstatt ein Sondertragwerk für ein einzelnes Gebäude, kann sie sich auf Buchst. a berufen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Liefert dieselbe Werkstatt zwanzig gleiche Stützen ohne Montageauftrag an einen Generalunternehmer, trägt die Ausnahme nicht: Die Werkstatt baut die Stützen nicht in ein bestimmtes Bauwerk ein und ist für den sicheren Einbau nicht verantwortlich; Buchst. a verlangt außerdem eine Sonderanfertigung aus Nicht-Serienfertigung.

Die Ausführungsklasse bestimmt den Umfang der Nachweise

DIN EN 1090-2:2018-09 kennt vier Ausführungsklassen: „Es gibt die vier Ausführungsklassen 1 bis 4, bezeichnet als EXC1 bis EXC4, wobei die Anforderungen von EXC1 bis EXC3 ansteigen und EXC4 auf EXC3 basiert und weitere projektspezifische Anforderungen abdeckt (z. B. siehe 7.6.1, 12.4.2.3 und 12.4.2.4)” (Abschnitt 4.1.2). Die Ausführungsunterlagen müssen die relevante Ausführungsklasse oder die relevanten Ausführungsklassen spezifizieren; die Basis für die Auswahl steht in EN 1993-1-1:2005/A1:2014, Anhang C. Welche Anforderungen von der Klasse abhängen, listet Anhang A.3 auf.

Für die Nachweise heißt das: Bei EXC1 nennt Anhang A.3 für die Qualitätsdokumentation (Abschnitt 4.2.1), die Qualifizierung des Schweißverfahrens (7.4.1.2), die Rückverfolgbarkeit und die Kennzeichnung keine Anforderung; zu 7.4.1.1 nennt er für EXC1 angemessene Arbeitsanweisungen, sofern festgelegt, und zu den Schweißern (7.4.2.1) die Festlegung der Häufigkeit der Verlängerung. Ab EXC2 kommen Qualitätsdokumentation, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit hinzu; die Einzelkennzeichnung jedes Ausgangsprodukts verlangt Abschnitt 5.2, wenn ein Bauteil verschiedene Stahlsorten oder Gütegruppen enthält. Bei EXC3 und EXC4 muss die Rückverfolgbarkeit von der Lieferung bis zur Übergabe nach dem Einbau reichen.

Welche Aufzeichnungen die Norm verlangt

Abschnitt 4.2.1 verlangt bei EXC2 bis EXC4 eine Qualitätsdokumentation mit Organigramm, Arbeitsprozessen und Arbeitsanweisungen, einem an das Tragwerk angepassten Inspektions- und Prüfplan, dem Verfahren bei Änderungen und bei Nichtkonformitäten sowie festgelegten Prüfstopps. Während der Ausführung sind ausreichende Aufzeichnungen als Beleg zu führen, dass das Tragwerk den Ausführungsunterlagen entspricht (Abschnitt 4.2.4).

Dazu kommen die Nachweise für Werkstoffe und Schweißen:

  • Für metallische Ausgangsprodukte sind Prüfbescheinigungen nach EN 10204 in den Typen der Tabelle 1 zu beschaffen, etwa 3.1 für Baustähle über S275 und 2.2 für Schweißzusätze (Abschnitt 5.2).
  • Bei EXC2 bis EXC4 ist jedes Ausgangsprodukt zu kennzeichnen, wenn Bauteile verschiedene Stahlsorten oder Gütegruppen enthalten (Abschnitt 5.2).
  • Geschweißt wird nach dem maßgebenden Teil von EN ISO 3834: bei EXC1 nach EN ISO 3834-4, bei EXC2 nach EN ISO 3834-3, bei EXC3 und EXC4 nach EN ISO 3834-2 (Abschnitt 7.1).
  • Eine Schweißanweisung (WPS) muss nach Abschnitt 7.4.1.1 je nach Anwendungsfall vorliegen, nach dem maßgeblichen Teil von EN ISO 15609, EN ISO 14555, EN ISO 15620 oder EN ISO 17660; bei EXC1 sehen die Ausführungsunterlagen angemessene Arbeitsanweisungen vor, sofern sie dies festlegen (Anhang A.3).
  • Wie ein Schweißverfahren zu qualifizieren ist, hängt von Ausführungsklasse, Grundwerkstoff und Mechanisierungsgrad ab (Abschnitt 7.4.1.2). Für EXC1 nennt Anhang A.3 keine Anforderung; ab EXC2 gilt Tabelle 12 für die Prozesse 111, 114, 12, 13 und 14 und Tabelle 13 für die übrigen Prozesse (Abschnitte 7.4.1.2 und 7.4.1.3). Bei EXC3 und EXC4 sind die Erleichterungen nach EN ISO 15611 und EN ISO 15610 nicht zugelassen; zulässig bleiben die Schweißverfahrensprüfung nach EN ISO 15614-1 der Stufe 2, die vorgezogene Arbeitsprüfung nach EN ISO 15613 und das Standardschweißverfahren nach EN ISO 15612, sofern die Ausführungsunterlagen es zulassen.
  • Schweißer sind nach EN ISO 9606-1 zu qualifizieren; „Aufzeichnungen von allen Qualifizierungsprüfungen von Schweißern und Bedienern von Schweißeinrichtungen müssen verfügbar sein” (Abschnitt 7.4.2.1).
  • Die Schweißaufsicht braucht bei EXC2 bis EXC4 technische Kenntnisse nach EN ISO 14731 in der Stufe B, S oder C, abhängig von Werkstoffgruppe und Dicke (Abschnitt 7.4.3, Tabellen 14 und 15).

Anhang C (informativ) beschreibt als Checkliste, was ein Qualitätsmanagementplan vorsieht: Dokumentenlenkung mit Revisionsstand (C.2.3.1), Unterlagen vor der Ausführung wie Werkstoffzeugnisse, Schweißanweisungen und Berichte über die Verfahrensqualifizierung (C.2.3.2), Ausführungsbelege mit Rückverfolgung, Prüfberichten und Messungen (C.2.3.3) und Aufzeichnungen, die mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind (C.2.3.4).

Nachweis, Ausführungsklasse und Dokument im ERP

Diese Aufzeichnungen sind der Stoff der werkseigenen Produktionskontrolle: Welche Kontrolle gilt, legen die harmonisierten Normen fest (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011); EN 1090-2 beschreibt, was dabei belegt wird.

Die Tabelle ordnet jedem Nachweis die Belegstelle, den Bezug zur Ausführungsklasse und die Stelle im ERP zu. Die letzte Spalte ist eine redaktionelle Zuordnung; die Normen verlangen keine Software.

Nachweis Belegstelle Ausführungsklasse Dokument oder Feld im ERP
Ausführungsklasse des Auftrags 4.1.2 EXC1 bis EXC4 Auftragskopf mit Pflichtfeld Ausführungsklasse, Auswahl EXC1 bis EXC4
Qualitätsdokumentation: Zuständigkeiten, Verfahren, Inspektions- und Prüfplan, Prüfstopps 4.2.1, A.3 EXC2 bis EXC4 Projektakte mit gelenktem Prüfplan, Revisionsstand und Freigabe
Qualitätsmanagementplan, falls festgelegt 4.2.2, Anhang C je Auftrag Dokument mit den Abschnitten C.2.3.1 bis C.2.3.4
Prüfbescheinigung nach EN 10204 je Ausgangsprodukt 5.2, Tabelle 1 alle, Zeugnistyp nach Werkstoff Wareneingang: Zeugnistyp, Zeugnisnummer, Datei am Materiallos
Kennzeichnung der Ausgangsprodukte und Bauteile 5.2, A.3 EXC2 bis EXC4 für Bauteile; Einzelkennzeichnung jedes Ausgangsprodukts nur, wenn ein Bauteil verschiedene Stahlsorten oder Gütegruppen enthält Losnummer je Bauteil, Etikett aus dem Auftrag gedruckt
Rückverfolgbarkeit von der Lieferung bis zur Übergabe 5.2 EXC3 und EXC4; EXC2 über die Kennzeichnung Verknüpfung Materiallos, Zuschnitt, Bauteil, Lieferung
Qualitätsanforderungen an das Schweißen nach EN ISO 3834-4, -3 oder -2 7.1, A.3 EXC1, EXC2, EXC3 und EXC4 Lieferanten- und Personalakte mit Zertifikat, Auftrag mit gefordertem Teil
Schweißanweisung (WPS) 7.4.1.1, A.3 ab EXC2 nach dem maßgeblichen Teil von EN ISO 15609, EN ISO 14555, EN ISO 15620 oder EN ISO 17660; bei EXC1 angemessene Arbeitsanweisungen, sofern die Ausführungsunterlagen sie festlegen WPS-Register mit Gültigkeit, verknüpft mit dem Arbeitsgang
Qualifizierung des Schweißverfahrens (WPQR) 7.4.1.2, Tabellen 12 und 13 EXC2 bis EXC4, bei EXC1 keine Anforderung nach A.3; bei EXC3 und EXC4 entfallen EN ISO 15611 und EN ISO 15610, EN ISO 15612 nur, sofern die Ausführungsunterlagen es zulassen Prüfbericht je WPS mit Werkstoffgruppe, Dicke und Position
Schweißerprüfung nach EN ISO 9606-1 und ihre Aufzeichnungen 7.4.2.1 alle Personalstamm: Prüfzeugnis, Gültigkeit, Verlängerung, Zuordnung zur Naht
Schweißaufsicht nach EN ISO 14731 mit Kenntnisstufe B, S oder C 7.4.3, Tabellen 14 und 15 EXC2 bis EXC4 Personalstamm mit Kenntnisstufe, benannte Schweißaufsicht im Auftrag
Inspektions- und Prüfberichte mit Maßnahmen bei Nichtkonformität 4.2.4, 12, C.2.3.3 Aufzeichnungen in allen Ausführungsklassen; Qualitätsdokumentation nach 4.2.1 ab EXC2; ZfP-Umfang nach Tabelle 24 Prüfprotokoll je Arbeitsgang, Sperre und Maßnahme am fehlerhaften Teil
Aufzeichnung der Vermessung der Verbindungsknotenpunkte 12.7.3.1, A.3 EXC3 und EXC4 Messprotokoll in der Projektakte
Aufbewahrung der Aufzeichnungen C.2.3.4, informativ alle; Frist wird erst durch Vertrag oder Qualitätsmanagementplan verbindlich Ablagedatum, Frist und Löschsperre am Dokument
Leistungserklärung und technische Unterlagen Art. 4, 6 und 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Produkte unter der harmonisierten Norm Produktakte je Produkttyp: Erklärungsnummer, Ausgabedatum, Normverweis, Frist zehn Jahre

Zwei Zeilen tragen die Praxis: die Ausführungsklasse im Auftragskopf und die Verbindung von Materiallos, Bauteil und Zeugnis. Ohne die erste ist nicht entscheidbar, welche Prüfungen geschuldet sind; ohne die zweite lässt sich der Nachweis bei einer Prüfung nicht mehr schließen. Wie eine Losstruktur im ERP aussieht, beschreiben Stückliste und Chargenverwaltung im ERP einrichten; für Blech und Zerspanung mit Werkstoffzeugnissen siehe Metallverarbeitung: Feinplanung.

Was bei einem Verstoß droht

Die Verordnung (EU) 2024/3110 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen für Verstöße zu erlassen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, und sie der Kommission bis 8. Dezember 2026 mitzuteilen (Art. 92; nach Art. 96 gilt Art. 92 ab 8. Januar 2027). Art. 92 nennt keinen Betrag; die Höhe der Geldbuße steht im nationalen Recht.

Unmittelbar wirkt die Pflicht über das Produkt: Der Hersteller muss der Behörde auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die für den Nachweis der Konformität nötig sind (Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011), und bei Nichtkonformität korrigieren, zurücknehmen oder zurückrufen (Art. 11 Abs. 7). Ohne diese Unterlagen ist der Nachweis nicht möglich.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Ausführungsklasse je Auftrag festhalten und mit den Ausführungsunterlagen abgleichen.
  • Für jedes Materiallos die Prüfbescheinigung nach EN 10204 in der Stufe ablegen, die Tabelle 1 für die Stahlsorte verlangt.
  • Schweißerprüfung nach EN ISO 9606-1 mit Gültigkeitsdatum führen und dem Bauteil zuordnen; das gilt in allen Ausführungsklassen.
  • Schweißanweisung und Prüfbericht über die Verfahrensqualifizierung ab EXC2 führen und dem Bauteil zuordnen; bei EXC1 die angemessenen Arbeitsanweisungen bereitstellen, sofern die Ausführungsunterlagen sie festlegen.
  • Qualitätsdokumentation und Inspektions- und Prüfplan ab EXC2 je Auftrag vor der Fertigung freigeben, nicht danach.
  • Nichtkonformitäten mit Sperre, Maßnahme und Freigabe dokumentieren.
  • Aufbewahrungsfristen setzen: zehn Jahre ab Inverkehrbringen für Leistungserklärung und technische Unterlagen (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011); die für die Aufzeichnungen der Ausführung in Anhang C.2.3.4 von EN 1090-2 genannten mindestens zehn Jahre im Vertrag oder Qualitätsmanagementplan verbindlich machen, weil dieser Anhang informativ ist.

Häufige Fragen

Reicht eine Schweißerprüfung nach EN ISO 9606-1 für alle Ausführungsklassen?

Für die Schweißer selbst ja: EN ISO 9606-1 gilt in allen Ausführungsklassen (Abschnitt 7.4.2.1); für EXC1 legt Anhang A.3 nur die Häufigkeit der Verlängerung fest. Ab EXC2 kommt die Qualifizierung des Schweißverfahrens hinzu; bei EXC1 nennt Anhang A.3 dafür keine Anforderung. Tabelle 12 lässt bei EXC2 die Schweißverfahrensprüfung nach EN ISO 15614-1, die vorgezogene Arbeitsprüfung nach EN ISO 15613 und die Erleichterungen nach EN ISO 15611 und EN ISO 15610 zu; bei EXC3 und EXC4 entfallen nur diese beiden Erleichterungen, zulässig bleibt das Standardschweißverfahren nach EN ISO 15612, sofern die Ausführungsunterlagen es zulassen. Die Schweißverfahrensprüfung nach EN ISO 15614-1 muss der Stufe 2 entsprechen, und die Anforderungen an die Schweißaufsicht steigen. Tabelle 12 gilt für die Prozesse 111, 114, 12, 13 und 14, für andere Prozesse Tabelle 13 (Abschnitt 7.4.1.3).

Muss jede Schweißnaht mit einem eigenen Prüfbericht belegt werden?

Nein. Die Norm verlangt einen Inspektions- und Prüfplan und die darin vorgesehenen Prüfungen; der Plan gehört ab EXC2 zur Qualitätsdokumentation nach Abschnitt 4.2.1, die Prüfungen selbst regelt Abschnitt 12. Wie viel zerstörungsfreie Prüfung nötig ist, folgt Tabelle 24; bei EXC4 muss der Umfang mindestens dem von EXC3 entsprechen (Tabelle 24, Fußnote a; Anhang A.3). Prüfberichte entstehen je Prüflos und Prüfumfang, nicht zwingend je Naht.

Wie lange müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?

Die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung zehn Jahre ab Inverkehrbringen des Bauprodukts (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Für die Aufzeichnungen der Ausführung nennt Anhang C.2.3.4 von EN 1090-2 ebenfalls mindestens zehn Jahre, verlängerbar nach den Anforderungen des Bauvorhabens; dieser Anhang ist informativ und wird über Vertrag oder Qualitätsmanagementplan verbindlich.

Gilt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 noch?

Ja, für Produkte unter harmonisierten Normen, die am 8. Januar 2026 in Kraft waren. Die Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit diesem Tag, hebt die Artikel 4 bis 9, 11 bis 18, 27, 28 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aber erst zum 8. Januar 2040 auf (Art. 94); nach Art. 95 Abs. 8 gelten sie fort.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026 (02011R0305 — DE — 29.05.2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011, Amtsblattfassung ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5 (Art. 2 und 68)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2024/3110 vom 27. November 2024 über Bauprodukte, Amtsblattfassung ABl. L, 2024/3110 vom 18. Dezember 2024 (Art. 94, 95 und 96)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Summary of references of harmonised standards published in the Official Journal – Regulation (EU) No 305/2011, generated on 9 February 2026Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am
  5. DIN EN 1090-2:2018-09, Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken — Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken, Deutsche Fassung EN 1090-2:2018, abgedruckt im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 23b/2021 vom 21. Juni 2021, Anlagenband 2 zur Verwaltungsvorschrift Technische BaubestimmungenNiedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz · abgerufen am

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