Spedition: Maut, Treibstoffzuschlag und LSVA-Abrechnung im ERP
Kurz gesagt
Der Mautzuschlag gehört in allen drei Ländern zum Entgelt der Frachtrechnung und nicht zu den durchlaufenden Posten, weil der Frachtführer die Abgabe im eigenen Namen schuldet. Deutschland rechnet je Kilometer auf Autobahnen und Bundesstraßen ab, Österreich nach Achsen und Emissionsklassen auf Mautstrecken, die Schweiz nach Kilometern und Tonnen auf dem ganzen Netz.
Das Wichtigste
- Deutschland: Maut für Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs über 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse, seit 1. Juli 2024 (§ 1 Abs. 1 BFStrMG).
- Österreich: fahrleistungsabhängige Maut auf Mautstrecken; ohne Nachweis der Tarifmerkmale gilt der höchste Tarif (§ 9 Abs. 10 BStMG).
- Schweiz: 2,39 Rappen je Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht in Abgabekategorie 3, in die schwere Motorwagen ab EURO VI fallen; 3,26 Rappen in Kategorie 1, die ohne Nachweis der Kategorie 2 oder 3 gilt (Art. 8 SVAV, Anhang 1 SVAV).
- Mautschuldner: in Deutschland fünf Fallgruppen als Gesamtschuldner (§ 2 BFStrMG), in Österreich Lenker und Zulassungsbesitzer (§ 4 BStMG), in der Schweiz der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 SVAG).
- Treibstoffzuschlag: Rechengröße aus Basispreis, Verbrauch und Notierung. In Deutschland ist eine selbsttätige Dieselpreisklausel zulässig, wenn Diesel die Selbstkosten unmittelbar beeinflusst (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG) oder wenn sie in einem Vertrag eines gebietsansässigen Unternehmers mit einem Gebietsfremden steht (§ 6 PrKG, vom Verbot des § 1 Abs. 1 freigestellt durch § 2 Abs. 1 PrKG).
Wer eine Tour durch Deutschland, Österreich und die Schweiz kalkuliert, trifft drei Abgaben mit drei Bemessungen und drei Schuldnern. Die Arbeit im ERP liegt in der Zuordnung: Kilometer, Fahrzeugmerkmale, Satz, Rechnungszeile.
Worauf es ankommt
Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen hängen alle drei Abgaben an der gefahrenen Strecke, aber sie messen Verschiedenes. Deutschland bildet einen Satz je Kilometer aus vier Teilsätzen für Infrastruktur, Luftverschmutzung, Lärm und Kohlenstoffdioxid (§ 3 Abs. 1 BFStrMG) und unterscheidet dabei Gewichtsklasse, Achszahl, Schadstoffklasse und CO2-Emissionsklasse (Anlage 1 BFStrMG). Österreich rechnet ebenfalls je Kilometer, getrennt nach Achskategorie, CO2-Emissionsklasse und EURO-Emissionsklasse; auf den Abschnitten mit eigenen Mautabschnitts-Teiltarifen tritt ein Abschnittspreis an die Stelle dieser Rechnung (Mauttarifverordnung 2025, in Kraft seit 1. Jänner 2026). Die Schweiz multipliziert Kilometer mit Tonnen: 2,39 Rappen je Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht in der Abgabekategorie 3, in die schwere Motorwagen ab EURO VI fallen (Anhang 1 Ziff. 1.3 SVAV), 2,82 Rappen in Kategorie 2 und 3,26 Rappen in Kategorie 1 (Art. 8 Abs. 1 SVAV, in der Fassung, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist). Ohne Nachweis der Zugehörigkeit zur Kategorie 2 oder 3 gilt Kategorie 1 (Art. 8 Abs. 2 SVAV), und ein Fahrzeug der Kategorie 3 bleibt mindestens sieben Jahre in dieser Kategorie eingereiht (Art. 8 Abs. 3 SVAV).
Auch das Netz unterscheidet sich: Deutschland erfasst Bundesautobahnen und Bundesstraßen (§ 1 Abs. 1 BFStrMG), Österreich die Mautstrecken (§ 6 BStMG), die Schweiz alle im Zollgebiet gefahrenen Kilometer (Art. 6 Abs. 1 SVAG). Für das System heißt das: eine eigene Streckenart und eine eigene Merkmalsliste je Land.
Die drei Mautsysteme im Vergleich
| Merkmal | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Abgabe | Lkw-Maut, streckenbezogene Gebühr (BFStrMG) | fahrleistungsabhängige Maut (BStMG) | leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, LSVA (SVAG) |
| Netz | Bundesautobahnen und Bundesstraßen (§ 1 Abs. 1 BFStrMG) | Mautstrecken (§ 6 BStMG) | alle im Zollgebiet gefahrenen Kilometer (Art. 6 Abs. 1 SVAG) |
| Fahrzeuge | Güterkraftverkehr, mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse; bei Kombinationen zählt das Motorfahrzeug | mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse | Transportmotorwagen und Transportanhänger mit je mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (Art. 1 SVAV) |
| Emissionsfreie Fahrzeuge | emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge sind bis 30. Juni 2031 befreit (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 BFStrMG) | emissionsfreie Fahrzeuge bilden die Tarifgruppe E und zahlen 0,40 Cent für Luft und Lärm; für die CO2-Emissionsklasse 5 sind 0,00 Cent CO2 und 5,47 Cent Infrastruktur in Achskategorie 2 festgesetzt (§§ 1, 2, 7, 8 und 9 der Mauttarifverordnung 2025) | Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb sind befreit (Art. 2 Abs. 1 Bst. k SVAV) |
| Bemessung | Strecke je Mautabschnitt × Mautsatz aus vier Teilsätzen (§ 3 Abs. 1 und 4 BFStrMG) | Strecke × Teilsätze für Infrastruktur, Luft und Lärm sowie CO2; auf einzelnen Abschnitten ein Abschnittspreis statt der Rechnung je Kilometer (§ 9 BStMG, Mauttarifverordnung 2025) | Kilometer × Tonnen massgebendes Gewicht × Tarif der Abgabekategorie (Art. 6 Abs. 1 SVAG, Art. 8 SVAV) |
| Tarifmerkmale | Gewichtsklasse, Achszahl, Schadstoffklasse, CO2-Emissionsklasse (Anlage 1 BFStrMG) | Achskategorie 2 bis 4, CO2-Emissionsklasse, EURO-Emissionsklasse (Mauttarifverordnung 2025) | Abgabekategorie nach Anhang 1 SVAV, bei schweren Motorwagen nach der EURO-Emissionsklasse (EURO VI und später: Kategorie 3); massgebendes Gewicht höchstens 40 Tonnen (Art. 6 Abs. 3 SVAV) |
| Schuldner | Eigentümer oder Halter, wer über den Gebrauch bestimmt, Fahrer, Zulassungsinhaber, Kennzeicheninhaber; Gesamtschuld (§ 2 BFStrMG) | Lenker und Zulassungsbesitzer, ungeteilte Hand (§ 4 BStMG) | Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 SVAG) |
| Abrechnung | Erfassungsgerät oder manuelle Einbuchung; abgerechnet wird über den Betreiber des Mauterhebungssystems oder einen EETS-Anbieter (BALM-Leitfaden, Abschnitt 4.1) | Gerät mit Abbuchung oder vereinbarter Verrechnung im Nachhinein (§ 7 Abs. 1 BStMG) | Kilometer automatisiert über ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem (Art. 21 SVAV), manuelle Ermittlung nur in den Fällen des Art. 22 SVAV; inländische Fahrzeuge melden täglich bei Fahrtende (Art. 41 Abs. 1 SVAV), ausländische vor der Einfahrt und bei der Ausfahrt, bei bargeldloser Zahlung bis fünf Tage danach (Art. 40 und 41 Abs. 2 SVAV); Rechnung mindestens monatlich (Art. 52 Abs. 1 SVAV) |
Zuschlag und Rechnungszeile: was in die Rechnung gehört
Durchlaufende Posten sind in den drei Umsatzsteuergesetzen eng gefasst: Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden; die Schweiz verlangt zusätzlich den gesonderten Ausweis (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG, ebenso § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG und § 4 Abs. 3 UStG 1994). Die Maut erfüllt das nicht: Sie hängt an der Person, die fährt oder das Fahrzeug hält, und wird von ihr im eigenen Namen geschuldet, in Deutschland nach § 2 BFStrMG, in Österreich nach § 4 BStMG, in der Schweiz nach Art. 5 SVAG. Was der Frachtführer dafür in Rechnung stellt, bleibt damit Entgelt; für öffentlich-rechtliche Abgaben sagt die Schweiz das ausdrücklich (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 MWSTG in der Fassung, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist; Art. 116 Abs. 2 MWSTG).
| Land | Zeile in der Rechnung | Warum sie zum Entgelt gehört |
|---|---|---|
| Deutschland | Mautzuschlag, je Sendung, je Kilometer oder als Pauschale | Die Maut schuldet der Frachtführer nach § 2 BFStrMG im eigenen Namen; der Zuschlag ist kein durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 4 UStG) und steckt im nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Entgelt (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG) |
| Österreich | Maut oder Mautzuschlag | Lenker und Zulassungsbesitzer schulden die Maut (§ 4 BStMG), der Zuschlag ist daher kein durchlaufender Posten (§ 4 Abs. 3 UStG 1994); die Rechnung weist Entgelt und Steuersatz aus (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG 1994) |
| Schweiz | LSVA-Anteil, auch als Kostenbestandteil des Frachtpreises | Zum Entgelt gehören der Ersatz aller Kosten, auch gesondert in Rechnung gestellt, und die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 MWSTG); durchlaufend sind nur Auslagen im Namen und für Rechnung des Kunden (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG) |
Verlangt sind Betrag und Steuersatz; wie Sie gliedern, legen Sie mit dem Auftraggeber fest.
Treibstoffzuschlag: Klausel statt Tarif
Der Treibstoffzuschlag folgt nicht aus der Maut, sondern aus dem Frachtvertrag. Vier Angaben machen ihn nachrechenbar: Basispreis je Liter, Quelle und Datum der Notierung, Verbrauch und Bezugsgröße der Abrechnung. Die Rechnung lautet, mit Einheiten:
Zuschlag in Euro je Kilometer = (Preis je Liter − Basispreis je Liter) × Verbrauch in Liter je 100 km ÷ 100
In Deutschland ist eine Klausel, die den Preis selbsttätig an den Dieselpreis koppelt, eine Preisklausel nach § 1 Abs. 1 PrKG und nur in den Fällen wirksam, die das Gesetz zulässt. In Betracht kommen für Frachtverträge die Ausnahmen des § 1 Abs. 2 – für Diesel die Kostenelementeklausel nach Nr. 3, die einen unmittelbaren Einfluss des Dieselpreises auf die Selbstkosten verlangt – sowie die in §§ 3 bis 7 genannten Preisklauseln, die § 2 Abs. 1 vom Verbot des § 1 Abs. 1 ausnimmt; für grenzüberschreitende Transportaufträge ist davon § 6 PrKG einschlägig, der Preisklauseln in Verträgen gebietsansässiger Unternehmer (§ 14 BGB) mit Gebietsfremden zulässt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 stellt Zusatzanforderungen nur für Klauseln nach § 3 und für Verbraucherkreditverträge). Stellt ein Gericht einen Verstoss rechtskräftig fest, wird die Klausel nach § 8 PrKG erst in diesem Zeitpunkt unwirksam, soweit keine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist; bis dahin bleibt ihre Rechtswirkung unberührt. Welcher Fall greift, ist eine Rechtsfrage und keine Systemfrage; das ERP speichert Basispreis, Notierung und Verbrauch nachrechenbar, prüft die Klausel aber nicht.
Ein Rechenbeispiel für dieselbe Tour
Alle Beträge ohne Umsatzsteuer, alle Strecken und Preise erfunden: Sattelzug mit fünf Achsen, 40 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse, Schadstoffklasse EURO VI, CO2-Emissionsklasse 1, damit in der Schweiz Abgabekategorie 3, mautpflichtige Strecke 320 km in Deutschland, 180 km in Österreich, 120 km in der Schweiz.
| Angabe | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Teilsätze | Infrastruktur 0,155 + Luft 0,023 + Lärm 0,012 + CO2 0,158 Euro je km | Infrastruktur 45,91 + Luft und Lärm 1,00 + CO2 10,33 Cent je km | 40 Tonnen × 2,39 Rappen |
| Satz je Kilometer | 0,348 Euro | 0,5724 Euro | CHF 0.956 |
| Mautpflichtige Strecke | 320 km | 180 km | 120 km |
| Betrag | 111,36 Euro | 103,03 Euro | CHF 114.72 |
Deutschland: 0,155 + 0,023 + 0,012 + 0,158 = 0,348 Euro je Kilometer für mehr als 18 Tonnen und fünf Achsen, EURO VI und CO2-Emissionsklasse 1; mal 320 km sind das 111,36 Euro.
Österreich: Achskategorie 4, CO2-Emissionsklasse 1 und EURO VI (beide Tarifgruppe A): 45,91 + 1,00 + 10,33 = 57,24 Cent je Kilometer; mal 180 km sind das 103,03 Euro. Der Aufschlag von 25 Prozent auf der Strecke Kufstein bis Innsbruck/Amras ist nicht enthalten, weil die Beispielstrecke dort nicht verläuft.
Schweiz: 40 Tonnen × 2,39 Rappen = 95,6 Rappen je Kilometer, also CHF 0.956; mal 120 km sind das CHF 114.72. Die 2,39 Rappen gelten in der Abgabekategorie 3, in die schwere Motorwagen ab EURO VI fallen (Anhang 1 Ziff. 1.3 SVAV); die 3,26 Rappen der Kategorie 1 gelten nach Art. 8 Abs. 2 SVAV, wenn die Zugehörigkeit zu Kategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen ist.
Zur Handrechnung zwei Ergänzungen: § 3 Abs. 4 BFStrMG rundet je Mautabschnitt auf volle Cent; massgebendes Gewicht ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht (Art. 5 Abs. 1 SVAV). Bei einer Kombination ist es nicht in jedem Fall die Summe beider Gesamtgewichte: Beim getrennt immatrikulierten Sattelzug zählen Leergewicht des Sattelschleppers und höchstzulässiges Gesamtgewicht des Aufliegers (Art. 5 Abs. 2 Bst. b SVAV), bei anderen Kombinationen zweier abgabepflichtiger Fahrzeuge die Summe der beiden Gesamtgewichte (Bst. c); massgebend ist höchstens das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht (Art. 6 Abs. 1 SVAV) und in jedem Fall höchstens 40 Tonnen (Art. 6 Abs. 3 SVAV).
Der Treibstoffzuschlag nach der Formel oben, mit 32,0 Litern je 100 km, Basispreis 1,650 Euro und Notierung 1,980 Euro: 0,330 × 32,0 ÷ 100 = 0,1056 Euro je Kilometer, für 620 Tour-Kilometer 65,47 Euro.
Typische Fehler im ERP
- Die Achszahl am Erfassungsgerät weicht von der Fahrzeugakte ab. Tandem- und Tridemachsen zählen einzeln, Lift- und Hubachsen zählen mit (BALM-Leitfaden, Abschnitt 3). Das Gerät rechnet dann mit einem anderen Satz.
- CO2- oder EURO-Emissionsklasse fehlt in den Stammdaten. In Österreich wird ein Fahrzeug ohne Nachweis der höchsten Tarifgruppe zugeordnet (§ 9 Abs. 10 BStMG), in der Schweiz gilt ohne Nachweis der Abgabekategorie die Kategorie 1 (Art. 8 Abs. 2 SVAV).
- Das Gewicht steht am Fahrzeug, nicht an der Kombination. Wer bei einer manuellen Anmeldung über NMTS einen schwereren Auflieger anhängt, muss das angemeldete Gewicht vor der Ausfahrt anpassen; die Anpassung ist nur nach oben möglich, und es gilt das höchste verwendete Gewicht für die ganze Fahrt (BAZG, NMTS).
- Maut und LSVA werden als Kosten gebucht, aber keiner Tour zugeordnet. Dann fehlt die Grundlage für den Zuschlag je Sendung.
- Der Treibstoffzuschlag hat keinen Basispreis und kein Datum. Dann ist er nicht nachrechenbar, und Klausel und gespeicherter Wert passen nicht zusammen.
So gehen Sie vor
- Führen Sie die Fahrzeugmerkmale je Land getrennt: Achszahl einschliesslich Lift- und Hubachsen, technisch zulässige Gesamtmasse, Schadstoffklasse, CO2-Emissionsklasse, massgebendes Gewicht und Abgabekategorie.
- Erfassen Sie an der Tour mautpflichtige Kilometer je Land, getrennt von den übrigen Kilometern, und die Uhrzeit der Durchfahrt dort, wo ein Zeittarif gilt (in Österreich § 9 Abs. 6 BStMG; § 5 der Mauttarifverordnung 2025 setzt für die Achskategorie 4 auf neun Abschnitten der A 13 zwischen 22 und 5 Uhr abweichende Teiltarife fest).
- Importieren Sie die Abrechnungen der Erheber und Anbieter und gleichen Sie sie je Tour ab, statt sie nur als Kostenbetrag zu buchen.
- Pflegen Sie die Zuschlagsregeln je Auftraggeber mit Basiswert, Quelle, Gültigkeit und Rundung, und schreiben Sie den gerechneten Wert beim Anlegen des Belegs in die Position.
- Prüfen Sie die Rechnung gegen den Auftrag: Steht in beiden derselbe Satz mit demselben Datum, und ergibt die Summe der Zuschläge das gebuchte Entgelt?
Zum Ablauf von Auftrag, Tour und Ablieferquittung: ERP für Spedition und Transport; zur Kalkulation davor: Einstandspreis und Bezugskalkulation; zur Belegkette: Vom Angebot bis zur Rechnung.