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PV-Projekt: Seriennummern, Marktstammdatenregister und Netzanmeldung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionunabhängig; Felder und Fristen ohne Bezug zu einzelnen ERP-Produkten oder Anbietern

Kurz gesagt

Für Registrierung und Netzanmeldung brauchen Sie je Anlage Standort, Inbetriebnahmedatum, Leistungsdaten, Ausrichtung und Anschlussnetzbetreiber. Ein Feld für Seriennummern von Modulen und Wechselrichtern führt die Datenliste der Anlage zu § 6 MaStRV nicht; die Nummern gehören trotzdem in dieselbe Anlagenakte, weil Garantie und Service sie brauchen. In Deutschland ist die Registrierung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme fällig (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV), wenn die Einheit unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll; netzferne Einheiten und Speicher sind befreit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV).

Das Wichtigste

  • In Deutschland ist der Betreiber registrierungspflichtig, also wer die Einheit unabhängig vom Eigentum nutzt (§ 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV); Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher ohne unmittelbaren oder mittelbaren Netzanschluss sind befreit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV).
  • Frist in Deutschland: ein Monat nach der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV), für Änderungen ein Monat nach ihrem Eintritt (§ 7 Abs. 1 MaStRV); Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung am vorgesehenen Ort mit dem für Wechselstrom erforderlichen Zubehör (§ 3 Nr. 30 EEG).
  • Die Registernummer vergibt die Bundesnetzagentur, sobald die nach der Anlage zu § 6 MaStRV erforderlichen Daten eingetragen sind (§ 8 Abs. 2 MaStRV); die Prüfung durch den Netzbetreiber ist ein gesonderter Vorgang (§ 13 MaStRV).
  • In der am 17. Oktober 2026 geöffneten Datenliste der Anlage zu § 6 MaStRV steht kein Feld für Seriennummern von Modulen oder Wechselrichtern.
  • Einspeisevergütungen werden in Deutschland erst fällig, wenn die Einheit registriert ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 MaStRV); für Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Februar 2019 gilt das ab dem 1. Oktober 2021 nur, wenn der Netzbetreiber die Nichtregistrierung kannte oder kennen musste (Satz 3).
  • Ein Registrierungsverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 21 Nr. 1 MaStRV, § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e, Abs. 2 Nr. 6 EnWG).

Was Sie vorab brauchen

Die Angaben für das Register stehen in mindestens drei Unterlagen: im Inbetriebnahmeprotokoll, in den Datenblättern der gelieferten Komponenten und in den Schreiben des Netzbetreibers. Legen Sie sie vor der Montage bereit:

  • die Projekt- oder Auftragsnummer, unter der die Anlage geführt wird
  • Name und Anschrift dessen, der die Anlage nutzt
  • das Datum der Inbetriebnahme
  • Bruttoleistung, Nettonennleistung, Wechselrichterleistung, Modulanzahl sowie Haupt- und Nebenausrichtung mit Neigungswinkel
  • Anschlussnetzbetreiber und seine Identifikationsnummer (Anlage zu § 6 MaStRV, B.1.1.21 und B.1.1.22); bei steckerfertigen Anlagen entfällt die Identifikationsnummer, dort ist die Zählernummer zu erfassen (B.1.6.4.1)
  • Marktpartneridentifikationsnummer (Anlage zu § 6 MaStRV, Tabelle A, A.1.11) und Umsatzsteueridentifikationsnummer (A.1.13) des Betreibers, beide Pflichtangaben der Marktakteursregistrierung; bei der Registrierung einer steckerfertigen Solaranlage entfällt die Umsatzsteueridentifikationsnummer (A.1.13, Spalte „Abweichungen bei Registrierungspflicht“: „SSA: [I]: /“)
  • Zugang zum Webportal des Marktstammdatenregisters, über das die Registrierungen laufen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 MaStRV)

Schritt für Schritt: das Datenblatt je Anlage

Schritt 1: Anlage und Kunde getrennt führen

Betreiber ist nach § 2 Nr. 2 MaStRV, wer eine Einheit unabhängig vom Eigentum nutzt. Bei einer verpachteten Dachfläche, einer geleasten Anlage oder einem Mieterstrommodell ist das nicht zwingend der Rechnungsempfänger. Legen Sie deshalb ein Anlagenobjekt an und verknüpfen Sie es mit Kunde, Standort und Auftrag; am Kunden tragen Sie die Rolle „Betreiber“ ein. Ein Wechsel dieser Rolle ist eine Änderung nach § 7 Abs. 1 MaStRV und im Register als Datum des Betreiberwechsels zu erfassen (Anlage zu § 6, B.1.1.26). Sie sind fertig, wenn eine Suche nach der Anlage Kunde, Standort, Auftrag und Betreiberrolle zusammen zeigt.

Schritt 2: Technische Daten aus dem Inbetriebnahmeprotokoll übernehmen

Welche Daten das Register verlangt, steht in der Anlage zu § 6 MaStRV (Fundstelle BGBl. 2024 I Nr. 402). Für eine Solaranlage sind das Standort als Adresse oder Flurstücke (B.1.1.2), Inbetriebnahmedatum (B.1.1.6), Brutto- und Nettonennleistung (B.1.1.7 und B.1.1.8), Art der Einspeisung (B.1.1.14), Energieträger (B.1.1.16) und Anschlussnetzbetreiber (B.1.1.21), dazu Art der Solaranlage, Wechselrichterleistung, Modulanzahl sowie Haupt- und Nebenausrichtung mit den Neigungswinkeln (B.1.6.1.1 bis B.1.6.1.7). Die Leistungsbegrenzung ist Pflichtangabe allein bei Einheiten, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden (B.1.6.1.8 mit Fußnote 9 des Abkürzungsverzeichnisses der Anlage zu § 6 MaStRV). Bei einer Gebäudesolaranlage kommt die Art der Nutzung des Gebäudes hinzu (B.1.6.3.1); für den Nullsteuersatz stützt sich die Vermutung auf die dort eingetragene Bruttoleistung, siehe Photovoltaik-Nullsteuersatz: Belegführung und Konten.

Führen Sie zwei Datumsfelder. Das Register unterscheidet das technische Inbetriebnahmedatum (B.1.1.6) vom Inbetriebnahmedatum nach EEG (B.2.1.2). Die beiden fallen auseinander, wenn eine Anlage Solaranlagen am selben Standort ersetzt: Nach § 38b Abs. 2 Satz 1 EEG gilt die ersetzende Anlage bis zur Höhe der vorher installierten Leistung als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb waren.

Schritt 3: Seriennummern erfassen und an die Anlage binden

Ein Feld für Seriennummern führt die Datenliste der Anlage zu § 6 MaStRV nicht (durchgesehen am 17. Oktober 2026). Die Nummer gehört trotzdem in die Anlageakte, weil Garantie, Störungssuche und Rückruf sich auf das gelieferte Stück beziehen. Erfassen Sie sie bei der Montage, solange das Bauteil sichtbar ist, und verknüpfen Sie sie mit Artikel, Lieferung und Anlagenobjekt. Welche Buchungspunkte dafür in Frage kommen, beschreibt Seriennummern verwalten: Garantie, Service und Rückruf.

Nehmen Sie jede Komponente auf, für die der Hersteller eine eigene Garantieerklärung abgibt; je nach Aufbau sind das Module, Wechselrichter, Speicher, Optimierer oder ein Energiemanager. Prüfen Sie am Ende die Zahl: Die erfassten Modul-Seriennummern müssen zur Modulanzahl passen, die im Register steht.

Schritt 4: Registernummern und Netzanschlussdaten nachtragen

Zwei Stellen vergeben Nummern, und keine ersetzt die andere. Die Bundesnetzagentur weist nach § 8 Abs. 2 MaStRV jeder registrierten Einheit eine eindeutige Nummer zu, sobald die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Daten eingetragen sind, und bestätigt die Registrierung auf Anforderung (§ 8 Abs. 4 MaStRV). Von der Prüfung der Daten durch den Netzbetreiber hängt diese Nummer nicht ab: Die Bundesnetzagentur fordert die Netzbetreiber zur Prüfung auf und kennzeichnet das Ergebnis im Register (§ 13 Abs. 1 und 4 MaStRV). Der Anschlussnetzbetreiber vergibt die Identifikationsnummer, die in der Datenliste Voraussetzung der Registrierung ist (Anlage zu § 6, B.1.1.22); bei steckerfertigen Solaranlagen entfällt sie, dort ist die Zählernummer zu erfassen (B.1.6.4.1).

Die Netzanmeldung ist ein eigener Vorgang beim Netzbetreiber und nicht die Registrierung im Register. Der Betreiber stellt ein Netzanschlussbegehren; der Netzbetreiber muss nach dessen Eingang unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung übermitteln (§ 8 Abs. 5 Satz 1 EEG) und nach Eingang der erforderlichen Informationen das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung spätestens innerhalb von acht Wochen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 EEG), für Netzanschlussbegehren bis zu dem in § 8 Abs. 1 Satz 2 EEG genannten Schwellenwert von 30 Kilowatt an einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss ab dem 1. Januar 2025 spätestens innerhalb eines Monats (§ 8 Abs. 7 Sätze 1 und 4 EEG). Notieren Sie „Begehren gestellt am“ und „Rückmeldung erhalten am“ am Objekt. Bei einem Steckersolargerät oder mehreren Steckersolargeräten mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind, können zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen nicht verlangt werden; die Registrierungspflicht nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleibt unberührt (§ 8 Abs. 5a Sätze 1 und 2 EEG).

Schritt 5: Fristen aus der Inbetriebnahme rechnen

Für Einheiten, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen, ist die Registrierung einen Monat nach der Inbetriebnahme fällig (§ 5 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 MaStRV); maßgeblich ist die erstmalige Inbetriebsetzung am vorgesehenen Ort nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft (§ 3 Nr. 30 EEG), nicht die Lieferung und nicht das Rechnungsdatum. Änderungen eingetragener Daten sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt zu registrieren (§ 7 Abs. 1 MaStRV). Für Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, lief die Registrierung bis zum 30. September 2021 (§ 5 Abs. 5 Satz 2 MaStRV); bei der Übernahme von Altdaten prüfen Sie, ob der Eintrag existiert.

Die Frist hat Geldwirkung: Ansprüche auf Einspeisevergütungen werden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 MaStRV erst fällig, wenn die Einheit registriert ist. Für Einheiten und EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Februar 2019 gilt das ab dem 1. Oktober 2021 nach Satz 3 nur, wenn der Netzbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste. Keine Registrierungspflicht besteht für Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV); halten Sie den Ausschlussgrund am Objekt fest, damit eine fehlende Registernummer erklärbar bleibt.

Werden Solaranlagen desselben Betreibers am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen, sind sie summarisch als eine Einheit zu registrieren; § 38b Abs. 2 Satz 1 EEG ist entsprechend anzuwenden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV). Davon zu trennen ist die Zusammenfassung des § 9 Abs. 3 EEG: Sie gilt ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2, also für die technischen Vorgaben, und erfasst mehrere Solaranlagen auf demselben Grundstück oder Gebäude, die innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (Satz 1). Nach Satz 2 gilt sie nicht für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden; Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden, bleiben nach Satz 3 unberücksichtigt. Planen Sie Zubauten deshalb nicht am Anlagenobjekt vorbei.

Schritt 6: Garantie und Gewährleistung getrennt führen

Zwei Fristen laufen nebeneinander. Mängelansprüche aus einem Werkvertrag verjähren in zwei Jahren, bei einem Bauwerk und bei Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB). § 634a BGB regelt die Verjährung und nicht das Ende der Mängelhaftung; hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, bei einem Bauwerk nicht vor Ablauf der fünf Jahre (§ 634a Abs. 3 BGB). Die Garantie des Herstellers ist eine eigene Zusage; Dauer und Bedingungen stehen in der Erklärung zum gelieferten Produkt. Führen Sie je Seriennummer Garantiebeginn, Dauer und die Fundstelle des Dokuments und je Anlage das Abnahmedatum; daraus rechnet das System die Wiedervorlagen. Die Fristen für Österreich und die Schweiz stehen mit ihren Quellen in Solar und Photovoltaik: ERP für Projekte, Seriennummern, Nullsteuer.

Das Datenblatt je Anlage

Die Tabelle gilt für Anlagen in Deutschland und ordnet jedes Feld seiner Quelle zu; sie nennt außerdem die Stelle, an der es im ERP liegen sollte. „Quelle“ ist das Dokument oder die Vorschrift, aus der die Angabe stammt.

Feld im Datenblatt Quelle der Angabe Wo es im ERP steht
Betreiber (Name, Anschrift) Kundenstamm; Betreiber ist, wer die Einheit unabhängig vom Eigentum nutzt (§ 2 Nr. 2 MaStRV) Rolle „Betreiber“ am Kunden, verknüpft mit dem Anlagenobjekt
Standort (Adresse oder Flurstücke) Inbetriebnahmeprotokoll, Bauunterlagen; Registerfeld B.1.1.2 Standort- oder Objektstamm
Technisches Inbetriebnahmedatum Inbetriebnahmeprotokoll, Definition in § 3 Nr. 30 EEG; Registerfeld B.1.1.6 Datumsfeld am Anlagenobjekt, Grundlage der Fristen
Inbetriebnahmedatum nach EEG Netzbetreiber; Registerfeld B.2.1.2 zweites Datumsfeld am Anlagenobjekt
Leistungs- und Ausrichtungsdaten (Brutto- und Nettonennleistung, Wechselrichterleistung, Modulanzahl, Ausrichtung, Neigung) Datenblätter, Inbetriebnahmeprotokoll, Planungsunterlagen; B.1.1.7, B.1.1.8, B.1.6.1.2 bis B.1.6.1.7 technische Felder am Objekt
Steuerung und Leistungsbegrenzung Vorgaben des Netzbetreibers, § 9 Abs. 2 EEG; Registerfelder B.1.1.12 und B.1.6.1.8, nach Fußnote 9 der Anlage zu § 6 MaStRV Pflichtangabe nur bei Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2023 Feld am Objekt mit Wiedervorlage für die Testung
Seriennummern der Komponenten Lieferschein, Typenschild, Montageprotokoll; nicht in der Anlage zu § 6 MaStRV Seriennummernstamm, verknüpft mit Objekt und Artikel
Registernummern der Einheiten Bundesnetzagentur mit Eintragung der nach der Anlage erforderlichen Daten (§ 8 Abs. 2 MaStRV), Bestätigung nach § 8 Abs. 4 MaStRV Feld „Registernummer“ am Objekt, eine Nummer je Einheit
Identifikationsnummer des Anschlussnetzbetreibers Netzbetreiber; Registerfeld B.1.1.22 Feld am Objekt
Zählernummer (nur steckerfertige Solaranlage) Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber; Registerfeld B.1.6.4.1 Feld am Objekt
Inbetriebnahmeprotokoll übermittelt am eigenes Schreiben an den Netzbetreiber; Fristbeginn der Netzbetreiberprüfung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MaStRV nur für die dort genannten Stromerzeugungseinheiten, sonst ab Aufforderung der Bundesnetzagentur (Satz 2) Dokumentenablage mit Datum
Garantie je Komponente (Beginn, Dauer, Bedingungen) Garantieerklärung des Herstellers Frist je Seriennummer mit Verweis auf das Dokument
Gewährleistung gegenüber dem Kunden (Verjährung) Abnahmeprotokoll; § 634a Abs. 1 bis 3 BGB Frist am Auftrag oder am Objekt

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Die Zahl der Modul-Seriennummern entspricht der Modulanzahl, die im Register eingetragen ist.
  • Technisches Inbetriebnahmedatum und Inbetriebnahmedatum nach EEG sind getrennt geführt und stimmen mit Inbetriebnahmeprotokoll und Registerauszug überein.
  • Jede Anlage hat entweder eine Registernummer oder einen dokumentierten Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV.
  • Die Frist zur Registrierung ist aus dem Inbetriebnahmedatum gerechnet und erscheint als Wiedervorlage, bevor der Monat abläuft.
  • Die Identifikationsnummer des Anschlussnetzbetreibers steht am Objekt und nicht im Freitext des Auftrags.
  • Zu jeder Komponente mit Garantieerklärung ist eine Frist mit der Fundstelle des Dokuments hinterlegt.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Lösung
Die zweite Anlage am selben Grundstück lässt sich nicht als eigene Einheit erfassen gleichzeitige Inbetriebnahme von Solaranlagen desselben Betreibers am selben Standort (§ 5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV) beide summarisch als eine Einheit registrieren, Leistungsangaben aus der Summe bilden
Die Registernummer fehlt seit Wochen die für die Registrierung erforderlichen Daten sind noch nicht vollständig eingetragen; die Nummer wird mit der Eintragung zugewiesen (§ 8 Abs. 2 MaStRV) Registrierung im Portal öffnen, Pflichtfelder nach der Anlage zu § 6 MaStRV gegen das Datenblatt prüfen und ergänzen; die Prüfung durch den Netzbetreiber nach § 13 MaStRV ist ein gesonderter Vorgang und hält die Nummer nicht zurück
Die Einspeisevergütung bleibt aus Zahlungen werden erst nach der Registrierung fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 MaStRV); bei Inbetriebnahme vor dem 1. Februar 2019 tritt diese Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 nur ein, wenn der Netzbetreiber die Nichtregistrierung kannte oder kennen musste (Satz 3) Registereintrag prüfen, den Netzbetreiber darauf hinweisen
Im Register steht der falsche Betreiber Betreiber ist, wer die Anlage nutzt, nicht wer sie bezahlt hat (§ 2 Nr. 2 MaStRV) Betreiberwechsel binnen eines Monats registrieren (§ 7 Abs. 1 MaStRV), Rolle im Kundenstamm korrigieren
Zwei Inbetriebnahmedaten passen nicht zusammen technisches Datum (B.1.1.6) und EEG-Datum (B.2.1.2) unterscheiden sich, etwa beim Ersatz einer Anlage am selben Standort (§ 38b Abs. 2 Satz 1 EEG) beide Felder getrennt führen und im Datenblatt unterscheiden

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Beistand, wenn Betreiber und Rechnungsempfänger verschiedene Personen sind, wenn eine Anlage über mehrere Grundstücke oder Netzbetreiber verteilt ist oder wenn Sie Anlagen übernehmen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb gegangen sind. Für den Steuersatz auf der Rechnung und für die Behandlung gemischter Leistungen ist die Steuerberatung zuständig; die Registerpflichten ändern daran nichts.

Häufige Fragen

Wer trägt die Registrierung: der Betrieb oder der Kunde?

Die Pflicht trifft den Betreiber, also wer die Anlage unabhängig vom Eigentum nutzt (§ 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV). Bei einer verpachteten Dachfläche oder einer geleasten Anlage ist das nicht zwingend der Rechnungsempfänger. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der eingetragenen Daten verbleibt bei den Marktakteuren, auch wenn die Bundesnetzagentur Daten berichtigt (§ 10 Abs. 2 Satz 6 MaStRV).

Muss die Zählernummer immer ins Datenblatt?

Nein. Als Pflichtangabe steht sie in der Datenliste nur bei steckerfertigen Solaranlagen (Anlage zu § 6 MaStRV, B.1.6.4.1). Bei allen anderen Einheiten ist die vom Anschlussnetzbetreiber vergebene Identifikationsnummer Voraussetzung der Registrierung (B.1.1.22). Beide Nummern kommen vom Netzbetreiber und nicht aus dem Register.

Gilt die Monatsfrist auch für einen Batteriespeicher?

Ja, wenn der Speicher an ein Stromnetz angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Ein Stromspeicher ist eine Einheit im Sinn des § 2 Nr. 4 Buchstabe e MaStRV, und die Frist des § 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV gilt für Einheiten und EEG-Anlagen. Nur der netzferne Speicher fällt unter die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV.

Was kostet eine verspätete Registrierung?

Sie ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 MaStRV in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e EnWG; der Rahmen liegt nach § 95 Abs. 2 Nr. 6 EnWG bei bis zu 50.000 Euro. Unabhängig davon wird die Einspeisevergütung erst nach der Registrierung fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 MaStRV), sodass Zahlungen bis dahin ausbleiben. Bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Februar 2019 tritt diese Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 nach Satz 3 nur ein, wenn der Netzbetreiber die Nichtregistrierung kannte oder kennen musste.

Quellen

  1. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), Vollzitat und Stand: vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 291), in Kraft seit 1. Juli 2017Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-AnlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 7 Registrierung von Änderungen, § 8 Registrierungsverfahren, § 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die NetzbetreiberBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-KopplungsgesetzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), Anlage (zu § 6): Im Marktstammdatenregister zu erfassende Daten, Fundstelle BGBl. 2024 I Nr. 402Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), Volltext als amtlicher Textabdruck mit Abkürzungsverzeichnis der Anlage (zu § 6), Fußnoten 8, 9 und 14Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), § 3 Begriffsbestimmungen, Nummer 30 InbetriebnahmeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), § 8 Anschluss; Stand: zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), § 9 Technische Vorgaben, Absätze 2 und 3Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments, Absatz 2 Satz 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 95 Bußgeldvorschriften, Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e und Absatz 2 Nummer 6Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 634a Verjährung der MängelansprücheBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am

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