Photovoltaik-Nullsteuersatz: Belegführung und Konten im ERP
Kurz gesagt
In Deutschland gilt seit 1. Januar 2023 für Solarmodule, Speicher und wesentliche Komponenten der Steuersatz von 0 Prozent, wenn die Lieferung an den Betreiber der Anlage geht und die Anlage auf oder bei einem begünstigten Gebäude installiert wird oder ihre installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Eigenständige Serviceleistungen, einzeln geliefertes Zubehör und Lieferungen an Händler bleiben bei 19 Prozent.
Das Wichtigste
- Deutschland: 0 Prozent nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG für Solarmodule, Speicher und wesentliche Komponenten an den Betreiber, wenn die Anlage auf oder bei einem begünstigten Gebäude installiert wird oder die Bruttoleistung höchstens 30 Kilowatt (peak) beträgt, seit 1. Januar 2023.
- Deutschland: Die Gebäudevoraussetzung gilt bei einer Bruttoleistung bis 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister als erfüllt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG); das ist keine Obergrenze.
- Deutschland: Die Installation ist nur begünstigt, wenn sie direkt gegenüber dem Betreiber erbracht wird und die gelieferten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen, die Anlage also auf oder bei einem begünstigten Gebäude installiert wird oder höchstens 30 Kilowatt (peak) leistet (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG; UStAE 12.18 Abs. 10 Sätze 1 und 3).
- Deutschland: Vorausgehende Lieferungen an Zwischenhändler, Leasinggeber und Mietverkäufer bleiben bei 19 Prozent (UStAE 12.18 Abs. 2 Satz 2).
- Deutschland: Montage, Anmeldung im Marktstammdatenregister, Zählerschrank und Monitoring-Software teilen als Nebenleistung den Satz der begünstigten Anlagenlieferung an den Betreiber, während Wartung, einzeln geliefertes Zubehör und Stromverbraucher als eigenständige Leistungen bei 19 Prozent bleiben; die Lieferung durch einen Bauträger ist auch zusammen mit dem Gebäude eine eigenständige begünstigte Leistung, jeweils nur bei begünstigtem Gebäude oder höchstens 30 Kilowatt (peak) (UStAE 12.18 Abs. 1 Sätze 3, 4, 6, 7 und 12 sowie Abs. 9).
- Deutschland: Als Nachweis genügt die Erklärung des Erwerbers, Betreiber zu sein und ein begünstigtes Gebäude zu nutzen oder 30 Kilowatt (peak) einzuhalten (UStAE 12.18 Abs. 6).
Ein Photovoltaik-Auftrag besteht nicht aus einer Position. Er enthält Module, einen Wechselrichter, einen Speicher, ein Gerüst und die Montage, bei Bedarf eine Wallbox und später einen Wartungsvertrag. Für die Steuer zerfällt derselbe Auftrag in begünstigte und nicht begünstigte Teile, und das ERP muss diesen Schnitt im Beleg, im Konto und in der Auswertung abbilden.
Was § 12 Abs. 3 UStG regelt
Deutschland hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 einen Absatz 3 an § 12 UStG angefügt. Er ermäßigt die Steuer auf 0 Prozent für vier Umsätze: die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher (Nr. 1), den innergemeinschaftlichen Erwerb (Nr. 2) und die Einfuhr (Nr. 3) dieser Gegenstände, jeweils nur wenn sie die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen, und die Installation von Anlagen und Speichern (Nr. 4), wenn die Lieferung der installierten Komponenten diese Voraussetzungen erfüllt. Die Regelung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, Rn. 1 und 9).
Für die Buchhaltung ist die Rechtsnatur entscheidend: Die Vorschrift ermäßigt einen Steuersatz, sie befreit den Umsatz nicht nach § 4 UStG. Der Umsatz bleibt steuerpflichtig, der Steuersatz beträgt 0 Prozent. Daraus folgt der Vorsteuerabzug: § 15 Abs. 2 UStG schließt ihn für steuerfreie Umsätze aus, nicht für Umsätze mit einem Steuersatz von 0 Prozent. Ein Solarbetrieb, der regelbesteuert, zieht die Vorsteuer aus Material und Fremdleistungen deshalb ab, ohne dass § 15 Abs. 2 UStG entgegensteht — auch wenn er die Anlage zum Nullsteuersatz verkauft. Wer den Erlös stattdessen als steuerfreien Umsatz bucht, führt ihn in den Aufzeichnungen in der falschen Gruppe und macht die Zuordnung des Vorsteuerabzugs angreifbar.
Wer Betreiber ist und welches Gebäude zählt
Begünstigt ist nur die Lieferung an den Betreiber. Betreiber sind nach Abschnitt 12.18 Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses die Personen und Personenzusammenschlüsse, die zum Leistungszeitpunkt im Marktstammdatenregister für die Anlage registrierungspflichtig sind oder es voraussichtlich werden; auf die Unternehmereigenschaft kommt es nicht an (Satz 5). Auch eine Privatperson, die auf ihrem Hausdach eine Anlage errichtet, ist damit Betreiber und bekommt für die Lieferung 0 Prozent, sofern der leistende Unternehmer regelbesteuert ist und die Gebäudevoraussetzung erfüllt ist oder die Bruttoleistung bis 30 Kilowatt (peak) beträgt; ein Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG weist stattdessen keine Umsatzsteuer aus.
Auf der Gebäudeseite verlangt § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG eine Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Satz 2 ergänzt eine Vermutung: Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Wird ein Gebäude teils begünstigt, teils gewerblich genutzt, ist nach Abschnitt 12.18 Abs. 4 UStAE grundsätzlich vom begünstigten Gebäude auszugehen. Etwas anderes gilt, wenn die begünstigte Nutzung hinter der gewerblichen zurücktritt: etwa wenn sie weniger als 10 Prozent der Gebäudenutzfläche ausmacht oder in so engem Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung steht, dass ihr kein eigener Zweck zukommt, wie bei einer Hausmeisterwohnung im Gewerbekomplex.
Die 30-Kilowatt-Grenze ist eine Prüferleichterung, keine Obergrenze und keine Aussage über den Empfänger. Abschnitt 12.18 Abs. 5 UStAE stellt klar, dass sie nur die Gebäudeart betrifft, nicht die Betreibereigenschaft, einheitenbezogen zu prüfen ist und bei einer Erweiterung um deren Leistung wächst. Überschreitet eine erweiterte Anlage die Grenze, ist die Vermutung auf den ergänzten Teil nicht anwendbar; der bestehende Teil verliert sie nicht rückwirkend.
Welche Leistung mit welchem Satz abzurechnen ist
Die Tabelle ordnet die Fälle, die in einem PV-Auftrag zusammentreffen. Maßgeblich sind drei Merkmale zugleich: Empfänger, Art der Leistung und Gebäude beziehungsweise Anlagengröße. Den gesamten Auswahlweg für ein Branchensystem beschreibt Solar und Photovoltaik: ERP für Projekte, Seriennummern, Nullsteuer.
| Lieferung oder Leistung | Steuersatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Module, Wechselrichter, Speicher und andere wesentliche Komponenten an den Betreiber, Anlage auf oder bei einem begünstigten Gebäude oder mit höchstens 30 Kilowatt (peak) Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister | 0 Prozent | § 12 Abs. 3 Nr. 1 Sätze 1 und 2 UStG; UStAE 12.18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 |
| Dieselbe Lieferung, Anlage über 30 Kilowatt (peak) auf einem rein gewerblich genutzten Gebäude ohne begünstigte Nutzung | 19 Prozent | § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UStG; UStAE 12.18 Abs. 3 und 4 |
| Montage der Module, Kabel, Gerüst, Anmeldung im Marktstammdatenregister, Zählerschrank, Monitoring-Software als Nebenleistung einer begünstigten Anlagenlieferung an den Betreiber, also bei begünstigtem Gebäude oder höchstens 30 Kilowatt (peak) | 0 Prozent | § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG; UStAE 12.18 Abs. 1 Sätze 3 und 4 |
| Installation der Anlage oder des Speichers direkt gegenüber dem Betreiber, wenn die gelieferten Komponenten die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen (begünstigtes Gebäude oder höchstens 30 Kilowatt (peak)) | 0 Prozent | § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG; UStAE 12.18 Abs. 10 Sätze 1 und 3 |
| Installation für einen Generalunternehmer oder ein anderes Unternehmen der Kette statt für den Betreiber | 19 Prozent | UStAE 12.18 Abs. 10 Satz 3 |
| Dachdecker-, Boden- oder allgemeine Elektroarbeiten, die auch anderen Zwecken dienen (etwa bei Eigenleistung des Betreibers) | 19 Prozent | UStAE 12.18 Abs. 10 Sätze 4 und Beispiele 1 und 2 |
| Demontage und Neumontage von Platten bei asbesthaltiger Dacheindeckung, Anpassung der Blitzschutzanlage | 19 Prozent als eigene Leistung | UStAE 12.18 Abs. 1 Satz 5 |
| Wartung, Versicherung, Beschaffung behördlicher Genehmigungen als eigenständige Leistung | 19 Prozent | UStAE 12.18 Abs. 1 Satz 12 |
| Schrauben, Nägel, Kabel einzeln verkauft | 19 Prozent | UStAE 12.18 Abs. 9 Satz 1 und Beispiel 1 |
| Wallbox, Wärmepumpe und andere Stromverbraucher als eigenständige Leistung | 19 Prozent | UStAE 12.18 Abs. 9 Satz 2 |
| Lieferung an Zwischenhändler, Leasinggeber oder Mietverkäufer | 19 Prozent | UStAE 12.18 Abs. 2 Satz 2 |
| Vermietung der Anlage | 19 Prozent | UStAE 12.18 Abs. 1 Satz 8 |
| Lieferung der Anlage durch einen Bauträger an den Betreiber, auch zusammen mit dem Gebäude, bei begünstigtem Gebäude oder höchstens 30 Kilowatt (peak) | 0 Prozent für die Anlage als eigenständige Leistung | § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG; UStAE 12.18 Abs. 1 Sätze 6 und 7 |
- Eigenständige LeistungErgebnis19 Prozent für Service, Zubehör und Stromverbraucher
- Lieferung oder MontageGeht die Leistung an den Betreiber der Anlage?
- JaBegünstigtes Gebäude oder Bruttoleistung bis 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister?
- JaErgebnis0 Prozent, Nachweis nach UStAE 12.18 Abs. 6 ablegen
- NeinErgebnis19 Prozent, Gebäudeart gesondert prüfen
- Ja
- NeinErgebnis19 Prozent, vorausgehende Lieferung in der Kette
- Ja
Prüfweg für den Steuerschlüssel; Sonderfälle wie Leasing, Mietkauf und § 13b UStG sind im Text beschrieben.
Quelle: § 12 Abs. 1 und 3 UStG; UStAE Abschnitt 12.18
Gemischte Verträge: eine Leistung oder zwei?
Ob ein Paketpreis aufzuteilen ist, entscheidet nicht die Position auf dem Angebot, sondern das Verhältnis der Teile zueinander. Was für den Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern nur dazu dient, die begünstigte Anlagenlieferung an den Betreiber zu ermöglichen, ist Nebenleistung und teilt deren Steuersatz (Abschnitt 12.18 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStAE). Der Anwendungserlass nennt als Nebenleistungen die Anmeldung im Marktstammdatenregister, die Monitoring-Software, die Montage, Kabel, Gerüst, Befestigungsmaterial, den Wechselrichteranschluss, die Erneuerung oder Ertüchtigung des Zählerschranks und der Unterkonstruktion sowie den Taubenschutz. Das gilt auch für die Erweiterung des Zählerschranks, wenn sie durch die Installation der Anlage bedingt ist (Abs. 8 Satz 5). Ohne begünstigte Hauptlieferung gibt es allerdings keinen Nullsatz: Fehlt es an der Betreibereigenschaft des Empfängers oder an der Gebäudevoraussetzung und greift auch die 30-Kilowatt-Vermutung nicht, bleibt es für alle Teile bei 19 Prozent.
Die Gegenliste steht in Abschnitt 12.18 Abs. 1 Satz 5 UStAE: Zwingende Maßnahmen bei asbesthaltiger Dacheindeckung und die Anpassung einer Blitzschutzanlage sind keine Nebenleistungen und damit eigene Leistungen. Eigenständig sind außerdem die Serviceleistungen nach Absatz 1 Satz 12 — Wartung, Genehmigungen, Versicherung — und der Teil eines einheitlichen Mietbetrags, der darauf entfällt; ein solcher Betrag ist nach der einfachsten möglichen Methode aufzuteilen (Absatz 1 Satz 13).
Zwei Beispiele zeigen, wie weit der Schnitt reicht. Errichtet der Betreiber die Anlage in Eigenleistung und beauftragt er nur eine Baufirma für die Bodenarbeiten, ein Dachdeckerunternehmen für die Sparren und ein Elektrounternehmen für den Zählerschrank, unterliegen diese Arbeiten dem Regelsteuersatz; die Erweiterung des Zählerschranks bleibt nach der Fassung des Schreibens vom 30. November 2023 begünstigt (Abschnitt 12.18 Abs. 10 Beispiel 1). Beauftragt er dagegen ein Solarunternehmen mit einer Paketlösung, unterliegen alle Arbeiten dieses Unternehmens dem Nullsteuersatz (Beispiel 3). Für die Rechnung heißt das: Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsselt (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG), je Steuersatz der Steuerbetrag (Nr. 8). Beim Nullsteuersatz stehen dort 0 Prozent und ein Steuerbetrag von 0 Euro; der Hinweis auf eine Steuerbefreiung ist nicht zu setzen, weil keine Befreiung vorliegt.
Konten und Steuerschlüssel im ERP
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG verlangt Aufzeichnungen, aus denen ersichtlich ist, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Eine bestimmte Zahl von Konten schreibt die Vorschrift nicht vor. Drei Fälle führen dazu, dass in der Rechnung keine Umsatzsteuer erscheint; in den Aufzeichnungen müssen sie voneinander unterscheidbar bleiben, und dafür genügen getrennte Steuerschlüssel ebenso wie getrennte Konten. Die letzte Spalte der folgenden Tabelle ist ein redaktioneller Einrichtungsvorschlag, keine gesetzliche Vorgabe.
| Fall | Was in der Rechnung steht | Eigenes Erlöskonto (Vorschlag) |
|---|---|---|
| Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG | Steuersatz 0 Prozent, Steuerbetrag 0 Euro | ja, getrennt vom steuerfreien Erlös |
| Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG | keine Umsatzsteuer, Hinweis auf die Steuerbefreiung | ja, eigenes Konto für steuerfreie Umsätze |
| Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG | keine Umsatzsteuer, Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG) | ja, damit Umsatz und Steuerschuld getrennt auswertbar bleiben |
Für den Nullsteuersatz brauchen Sie deshalb einen Steuerschlüssel, der den Satz 0 Prozent, den Steuerbetrag 0 Euro und den Bezug auf § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG führt und in den Aufzeichnungen vom steuerfreien Erlös unterscheidbar bleibt. Die Kontentrennung ist ein redaktioneller Vorschlag für die Einrichtung: ein Konto für begünstigte Anlagenlieferungen und Installationen, ein Konto für die nicht begünstigten Leistungen aus demselben Auftrag (Service, Zubehör, Stromverbraucher) und ein Konto für Lieferungen an Händler. Der Steuerschlüssel darf nicht am Artikel allein hängen; er entsteht aus der Kombination von Empfängerrolle, Anlagen- oder Gebäudedaten und Leistungsart. Prüfen Sie deshalb, ob das System den Satz je Position überschreibbar führt und ob es eine Sperre kennt, die den Nullsatz erst nach hinterlegter Erwerbererklärung freigibt. Eine solche Sperre ist eine Prozessentscheidung Ihres Betriebs und keine gesetzliche Voraussetzung.
Auf der Einkaufsseite gilt derselbe Maßstab. Der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr unterliegen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UStG nur dann dem Nullsteuersatz, wenn die Gegenstände die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen, also die Anlage auf oder bei einem begünstigten Gebäude installiert wird oder die Bruttoleistung höchstens 30 Kilowatt (peak) beträgt. Maßgeblich ist die Prüfung am konkreten Erwerb beziehungsweise an der konkreten Einfuhr; die Aussicht auf eine begünstigte Weiterlieferung ersetzt sie nicht, und die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen an Zwischenhändler bleiben nach Abschnitt 12.18 Abs. 2 Satz 2 UStAE beim Regelsteuersatz. Legen Sie den Steuerschlüssel für den Einkauf deshalb weder nach der Warengruppe noch nach dem Zielumsatz fest, sondern prüfen Sie am konkreten Erwerb, ob die Gegenstände die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen, und lassen Sie die Zuordnung von Ihrer Steuerberatung bestätigen.
Bleibt der Fall des § 13b UStG: Erbringt Ihr Betrieb eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG an einen Unternehmer, der nachhaltig solche Leistungen erbringt, schuldet dieser nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer. In der Rechnung steht dann kein Steuersatz, sondern der Hinweis nach § 14a Abs. 5 UStG. Ob die Montage einer Anlage diese Voraussetzungen erfüllt, hängt davon ab, ob sie der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks dient; klären Sie das für Ihren typischen Auftrag mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie den Steuerschlüssel festlegen.
Wenn der Steuerschlüssel falsch war
Weist ein Betrieb für eine begünstigte Lieferung 19 Prozent aus, schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Mehrbetrag — gegenüber einem Endverbraucher aber nicht mehr: Für eine Rechnung an einen Endverbraucher begründet § 14c Abs. 1 UStG keine Steuerschuld (BFH, Urteil vom 26. März 2026, V R 46/25, Leitsatz 2); der Bundesfinanzhof hält nicht mehr daran fest, dass eine Steuerschuld auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher entsteht. Bei Rechnungen an Empfänger, die nicht Endverbraucher sind, bleibt es bei der Steuerschuld. Berichtigt der Betrieb den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, gilt § 17 Abs. 1 UStG entsprechend (§ 14c Abs. 1 Satz 2). Umgekehrt bleibt es beim Regelsteuersatz, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG nicht erfüllt sind; ein in der Rechnung angegebener Nullsatz macht die Leistung nicht begünstigt, die Rechnung ist zu berichtigen. Prüfen Sie deshalb Empfängerrolle und Leistungsart, bevor die erste Anzahlungsrechnung das Haus verlässt; eine Berichtigung kostet mehr Zeit als diese Prüfung. Die Beurteilung des Einzelfalls gehört in die Steuerberatung.
Welche Belege zum Projekt gehören
Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Ausreichend ist nach Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE die Erklärung des Erwerbers, Betreiber der Anlage zu sein und entweder ein begünstigtes Gebäude zu nutzen oder die Bruttoleistung von 30 Kilowatt (peak) einzuhalten; sie kann auch in die vertragliche Vereinbarung, etwa in Allgemeine Geschäftsbedingungen, aufgenommen werden. Dasselbe gilt für nachträgliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen (Satz 4). Bei Anlagen bis 600 Watt entfällt die besondere Nachweispflicht, und die Betreibereigenschaft des Leistungsempfängers wird unterstellt; für Lieferungen durch Hersteller von Photovoltaikanlagen und im Großhandel gilt diese Erleichterung nicht (Abs. 7 Sätze 3 und 4). Legen Sie dafür ein Feld am Kunden oder Auftrag an, mit Datum, Textfassung und Bezug zur Anlage.
Zweitens die Anlagendaten. Die 30-Kilowatt-Vermutung stützt sich auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister; nach § 16 Abs. 3 Nr. 7 MaStRV, auf den Abschnitt 12.18 Abs. 5 Satz 5 UStAE verweist, eröffnet die Bundesnetzagentur den Finanzbehörden auf Anforderung Zugang zu den Registerdaten. Weicht die Leistungsangabe in der Rechnung vom Registereintrag ab, ist das ohne Erklärung schwer zu verteidigen. Führen Sie die Registerdaten deshalb dort, wo auch der Auftrag liegt; wie ein Datenblatt je Anlage aussieht, beschreibt PV-Projekt: Seriennummern, Marktstammdatenregister und Netzanmeldung.
Drittens die Rechnung selbst. Für eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Empfänger, der nicht unter § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 UStG fällt, ist binnen sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG); das trifft den Einbau im Privathaus. Anzahlungen sind nach § 14 Abs. 5 UStG mit denselben Angaben abzurechnen, also auch mit dem anwendbaren Steuersatz. Rechnungsdoppel und empfangene Rechnungen bewahrt der Unternehmer acht Jahre auf, die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung (§ 14b Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG); der private Leistungsempfänger im Fall des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG bewahrt die Rechnung zwei Jahre auf (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Übergeben Sie die Rechnung deshalb auch dann, wenn der Kunde sie nicht verlangt.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Kundenrolle erfassen: Betreiber, Zwischenhändler, Leasinggeber oder Generalunternehmer.
- Anlagendaten mit Bruttoleistung in Kilowatt (peak) und Marktstammdatenregister-Nummer am Auftrag führen.
- Erwerbererklärung mit Datum und Textfassung ablegen, auch für spätere Nachlieferungen.
- Je Steuersatz einen eigenen Steuerschlüssel anlegen und die Entgelte so aufzeichnen, dass sie getrennt nach Steuersätzen und von den steuerfreien Umsätzen ersichtlich sind (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG); ein eigenes Erlöskonto je Steuersatz ist ein redaktioneller Vorschlag.
- Paketleistungen und eigenständige Leistungen im Angebot schon getrennt kalkulieren, damit die Rechnung sie trennen kann.
- Anzahlungs- und Schlussrechnung mit demselben Steuerschlüssel prüfen, bevor sie das Haus verlassen.
- Bei Bauleistungen an Unternehmer vor dem ersten Auftrag klären, ob § 13b UStG greift.
- Aufbewahrungsfristen je Belegart im Archiv hinterlegen: acht Jahre für Rechnungen.