Recycling und Entsorgung: ERP für Annahme, Nachweise, Verrechnung
Kurz gesagt
Ein ERP für Recycling und Entsorgung muss vier Ketten führen: das Gewicht von der Waage bis in die Rechnung, die Annahme nur gedeckter und richtig deklarierter Abfälle, den Preis je festgestellter Qualität und die Nachweise je Land. In Deutschland kommen Register-, Begleitschein- und Meldefristen für nachweispflichtige Abfälle hinzu, in Österreich für gefährliche Abfälle und POP-Abfälle, in der Schweiz die Anforderungen der Abfallverordnung an die Ablagerung. Stand: Oktober 2026.
Das Wichtigste
- Deutschland: Eichfrist zwei Jahre; für nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr drei Jahre, Baustoffwaagen ausgenommen (§ 34 Abs. 1 MessEV, Anlage 7 Nr. 2.2.1).
- Österreich: Nacheichfrist zwei Jahre, Beginn mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr (§ 15 Z 2, § 16 MEG).
- Deutschland: Nachweispflichtige Abfälle darf ein Betrieb nur annehmen, wenn der Entsorgungsnachweis mit Annahmeerklärung des Entsorgers vorliegt (§ 50 Abs. 1 KrWG, § 3 Abs. 1 NachwV).
- Deutschland: Einstellung in das Register binnen zehn Kalendertagen; die Frist beginnt je nach Vorgangsart mit dem Erhalt der Begleit- oder Übernahmescheine, der Annahme einer Anlieferung, der Abgabe oder dem Abschluss der Beförderung (§ 24 Abs. 2 bis 7 NachwV); Aufbewahrung drei Jahre für gefährliche Abfälle (§ 49 Abs. 5 KrWG).
- Österreich: fortlaufende Aufzeichnungen je Kalenderjahr, sieben Jahre ab der letzten Eintragung (§ 17 Abs. 1 und 5 AWG 2002).
- Die Rechnung braucht bei einer Lieferung Menge und handelsübliche Bezeichnung, bei einer sonstigen Leistung Art und Umfang (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG; § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994).
Ein Recyclingbetrieb verkauft Masse, nicht Stück. Gewogen wird bei der Anlieferung und, wenn eine Ausgangsware entsteht, ein zweites Mal am Ausgang; abgerechnet wird je Tonne und Qualitätsstufe. Zwischen Waage und Rechnung liegen drei Prüfungen: die Berechtigung, den Abfall anzunehmen, die Beschaffenheit der Ware und der Nachweis über Herkunft und Verbleib. Ob ein angebotenes System diese drei Prüfungen erzwingt oder für sie nur ein Eingabefeld bereitstellt, ist die erste Frage beim Vergleich.
Worum es bei der Auswahl geht
Die Anforderungen folgen dem Weg der Ladung, nicht dem Aufbau eines Produkts. Der Artikel ordnet sie in dieser Reihenfolge und nennt zu jeder die Vorschrift, an der sie in Deutschland, Österreich oder der Schweiz hängt. Die Stufen Muss, Soll und Kann sind eine redaktionelle Einschätzung für Ihre Auswahl; verbindlich sind allein die genannten Vorschriften, und sie gelten unabhängig davon, ob ein Betrieb ein ERP einsetzt. Zitiert ist der Rechtsstand vom 17. Oktober 2026.
Der Ablauf von der Waage bis zur Rechnung
- Anlieferung an der WaageBruttogewicht mit Fahrzeug, Fahrer und Kennzeichen erfassen
- Annahmeberechtigung prüfenAbfallschlüssel, gedeckter Nachweis, Sperrliste
- Qualität feststellenSichtkontrolle, Probenahme, Analyse, Feuchte und Störstoffe
- Wiegeschein buchenZuordnung zu Kunde, Abfallart und Preisregel
- Lagerung oder BehandlungCharge, Platz, Ausbeute, Reststoff
- Ausgang wiegenSekundärrohstoff oder Beseitigungsrest mit zweiter Wägung
- Transport mit Begleitpapierbei gefährlichen Abfällen Begleitschein, Übernahmebestätigung und Meldung
- VerrechnungMenge, Preis, Abzug und Rechnung aus demselben Vorgang
Die Kette gilt für Betriebe, die Abfälle annehmen und behandeln; ein reiner Sammelbetrieb lässt den Ausgangsschritt aus.
Quelle: Schematischer Ablauf, eigene Darstellung
Jeder Schritt erzeugt ein Dokument, und jedes Dokument muss auf denselben Vorgang zeigen: der Wiegeschein das Gewicht, der Annahmeschein die Qualität, der Begleitschein den Weg, die Rechnung den Preis. Bricht die Kette, entstehen Zahlen, die sich nicht mehr prüfen lassen – eine Rechnung ohne Gewicht, ein Register ohne Beleg.
Zwei Rechnungen sind dabei auseinanderzuhalten. Brutto minus Tara ergibt die Nettomenge einer Anlieferung, und diese Zahl wird abgerechnet, wenn Sie nach Anlieferungsgewicht verkaufen. Für eine behandelte Charge sind dagegen vier Zahlen zu führen: die Eingangsmenge, die Ausgangsmenge, die Ausbeute als Ausgangsmenge ÷ Eingangsmenge × 100 und die Mengendifferenz als Eingangsmenge minus Ausgangsmenge. Die Differenz ist nicht die Ausbeute: Bei 100 Tonnen Eingang und 90 Tonnen verwertbarem Ausgang beträgt die Ausbeute 90 Tonnen oder 90 Prozent, die Mengendifferenz 10 Tonnen. In der Differenz steckt alles, was nicht als verwertbare Ausgangsware austritt, etwa ausgeschleuste Störstoffe oder entzogene Feuchte. Jede dieser Zahlen kann Rechnungsgrundlage sein; sie entstehen aber an verschiedenen Stellen und dürfen im System nicht als eine Größe geführt werden.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle stellt sechs Kriterien zusammen, die aus dem Ablauf folgen und vom Wiegeschein bis zur Rechnung reichen.
| Kriterium | Warum es zählt | So prüfen Sie es | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Zwei Wägungen je Vorgang | Brutto minus Tara ergibt die Nettomenge der Anlieferung; bei einer behandelten Charge steht die Ausbeute (Ausgangsmenge ÷ Eingangsmenge × 100) neben der Mengendifferenz (Eingangsmenge minus Ausgangsmenge) | Eine Anlieferung mit Brutto und Tara erfassen, dann eine behandelte Charge mit Eingangs- und Ausgangsmenge, und Nettomenge, Ausbeute und Mengendifferenz getrennt ausweisen lassen | Bleiben Brutto, Tara und Netto je Anlieferung von Eingangs- und Ausgangsmenge, Ausbeute und Mengendifferenz je Charge getrennt, und ist die Mengendifferenz je Abfallart auswertbar? |
| Annahmesperre | In Deutschland setzt die Annahme nachweispflichtiger Abfälle einen Entsorgungsnachweis mit Annahmeerklärung voraus (§ 3 Abs. 1 NachwV), in Österreich eine Erlaubnis für die Abfallart (§ 24a Abs. 1 AWG 2002) | Eine Annahme mit gesperrtem Abfallschlüssel versuchen und die Sperre protokollieren | Lässt das System die Annahme sperren, solange Nachweis oder Freigabe fehlt? |
| Qualitätspreis | Feuchte, Störstoffe und Analysewert verschieben den Preis je Tonne | Für dieselbe Abfallart zwei Qualitätsstufen mit eigenen Preisen anlegen und abrechnen | Sind Preisregeln je Qualitätsstufe und je Analysewert hinterlegt, mit Gültigkeit ab Datum? |
| Register und Belegzuordnung | Die Registerpflicht verlangt jeden Vorgang mit Beleg, nicht nur eine Menge | Einen Monat Vorgänge erzeugen und die Registerauswertung gegen die Belege halten | Erzeugt das System den Registerauszug mit Belegverweis je Vorgang? |
| Begleitpapier im Prozess | Für nachweispflichtige Abfälle in Deutschland und für gefährliche Abfälle in Österreich braucht der Transport ein Papier mit denselben Angaben wie der Vorgang | Eine Abholung gefährlicher Abfälle mit Begleitschein, Übernahmebestätigung und Rücklauf durchspielen | Werden Begleitscheinnummer und Rücklaufdatum am Vorgang geführt? |
| Verrechnung aus dem Gewicht | Bei einer Lieferung gehören Menge und handelsübliche Bezeichnung in die Rechnung, bei einer sonstigen Leistung Art und Umfang (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG, § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994) | Einen Vorgang bis zur Rechnung durchbuchen und Menge und Preis je Position vergleichen | Entsteht die Rechnungsposition direkt aus der verrechneten Menge? |
Anforderungsliste: Muss, Soll, Kann
Die Liste überträgt die Kriterien in Prüfschritte. Die Länderangabe nennt das Land, dessen Vorschrift die Anforderung trägt; ohne Länderangabe folgt sie aus dem Ablauf und nicht aus einer Norm.
| Anforderung | Stufe | So prüfen Sie es |
|---|---|---|
| Wiegeschein mit Brutto, Tara, Netto und Zeitstempel, verknüpft mit Kunde und Abfallart | Muss | Eine Anlieferung erfassen und den Wiegeschein aus dem Vorgang drucken |
| Eichfrist der Waage mit Erinnerung; Deutschland: zwei Jahre, bei nichtselbsttätigen Waagen ab 3.000 Kilogramm Höchstlast drei Jahre; Österreich: zwei Jahre | Muss | Eichdatum und gerechnetes Fristende je Waage eintragen und die Erinnerung auslösen |
| Nacheichfrist der Waage, Schweiz: je nach Waagenart jährlich, drei, vier oder zwei Jahre, bei Waagen für Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge ohne die Ausnahme für nur gelegentlich genutzte Ladenwaagen | Muss | Das Eichdatum und die Waagenart je Waage eintragen und die Frist nach Art. 18 Abs. 2 NSWV rechnen lassen |
| Annahme nur mit gedecktem Entsorgungsnachweis, Deutschland; Sperre je Abfallschlüssel | Muss | Abfallschlüssel sperren und die Annahme versuchen |
| Abfallschlüssel mit Kennzeichen für gefährliche Abfälle; Deutschland: Sternchen nach § 3 Abs. 1 AVV | Muss | Einen Schlüssel mit und einen ohne Sternchen anlegen und die Folgeprozesse vergleichen |
| Analysedaten je Abfallart und Anlieferung mit Probenahmedatum | Muss | Eine Analyse erfassen und den Preis daraus bilden |
| Preisregel je Qualitätsstufe, Feuchte- und Störstoffabzug als Rechenregel | Muss | Zwei Anlieferungen mit unterschiedlicher Feuchte abrechnen |
| Registerauszug mit Belegverweis; Deutschland: Einstellung binnen zehn Kalendertagen, Fristbeginn je nach Vorgangsart Erhalt des Begleitscheins, Annahme, Abgabe oder Abschluss der Beförderung (§ 24 Abs. 2 bis 7 NachwV) | Muss | Einen Monat buchen und den Auszug gegen die Belege prüfen |
| Aufzeichnung je Kalenderjahr, Österreich: Art, Menge, Herkunft, Verbleib, Branchencode des Übergebers | Muss | Einen Jahresauszug erzeugen und die Pflichtfelder abzählen |
| Begleitschein mit Nummer, Rücklauf und Zuordnung zum Vorgang; Deutschland für nachweispflichtige Abfälle, Österreich für gefährliche Abfälle außer Problemstoffen und für nicht gefährliche POP-Abfälle | Muss | Eine Abholung gefährlicher Abfälle schließen und den Rücklauf am Vorgang sehen |
| Rechnungsposition aus der verrechneten Menge, mit Menge und handelsüblicher Bezeichnung bei einer Lieferung, mit Art und Umfang bei einer sonstigen Leistung | Muss | Einen Vorgang bis zur Rechnung durchbuchen |
| Behälter-, Tor- und Platzkonten für die Lagerung | Soll | Einen Platz je Abfallart anlegen und den Bestand führen |
| Ausbeute je Behandlung als Ausgangsmenge ÷ Eingangsmenge × 100, daneben die Mengendifferenz aus Eingangs- minus Ausgangsmenge | Soll | Eine Charge behandeln und Ausbeute und Mengendifferenz getrennt ausweisen |
| Jahresabfallbilanz und Meldung aus dem System, Österreich | Soll | Einen Jahresauszug erzeugen und gegen die Meldemaske prüfen |
| Fahrzeug- und Tourverwaltung mit Wägekarte je Fahrer | Kann | Eine Tour mit drei Anlieferungen abwickeln |
| Kundenportal für Wiegescheine und Rechnungen | Kann | Einen Kunden seine eigenen Vorgänge sehen lassen |
| Ausleitung aller Vorgänge samt Belegen für einen Systemwechsel | Kann | Einen Datenexport anfordern und gegen die Registerauswertung halten |
Die Stufe Kann bedeutet nicht, dass eine Funktion überflüssig wäre; sie bedeutet, dass der Nutzen von der Zahl der Anlieferungen und der Zahl der Beteiligten abhängt. Für einen Betrieb mit zwanzig Anlieferungen im Monat und einem festen Abnehmer ist eine Tourverwaltung entbehrlich.
Wiegen: welche Fristen das ERP überwachen muss
In Deutschland unterliegt ein Messgerät zur Bestimmung der Masse dem Mess- und Eichrecht, wenn es für die Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 MessEV). Ein ungeeichtes Messgerät darf nicht verwendet werden, nachdem die Eichfrist abgelaufen ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MessEG). Die Eichfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 34 Abs. 1 MessEV); für nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr – mit Ausnahme der Baustoffwaagen – setzt Anlage 7 Nr. 2.2.1 drei Jahre an. Bei Fristen von mindestens einem Jahr endet die Eichfrist erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch endet (§ 34 Abs. 2 MessEV).
In Österreich sind Messgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen eichpflichtig, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden (§ 8 Abs. 1 Z 2 MEG); wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet, ist für die Eichung verantwortlich (§ 7 Abs. 2 MEG). Die Nacheichfrist beträgt zwei Jahre, soweit § 15 Z 3 bis 10 keine andere Frist festsetzt (§ 15 Z 2 MEG), und beginnt mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr (§ 16 MEG). Nach Ablauf der Frist darf das Messgerät im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet werden (§ 48 Abs. 1 lit. a MEG).
In der Schweiz muss die Verwenderin der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde jede Inbetriebnahme einer Waage melden und für die fristgemäße Nacheichung sorgen (Art. 15 Abs. 2 und 3 NSWV). Nach Art. 18 Abs. 2 NSWV gilt die Nacheichung jährlich für die dort genannten Fälle – darunter Waagen, die auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Menge, Grundpreis oder Verkaufspreis abdrucken, ausgenommen Ladenwaagen, die nur gelegentlich für das Wägen solcher Fertigpackungen verwendet werden (Buchst. b Ziff. 8) –, alle drei Jahre für Laufgewichtswaagen über 5 Tonnen und für selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben, alle vier Jahre für nichtselbsteinspielende und alle zwei Jahre für die übrigen Waagen; die Eichung gilt nur für Wägungen innerhalb des Wägebereichs (Art. 18 Abs. 3 NSWV).
Beispielrechnung mit angenommenen Daten: Eine nichtselbsttätige Waage mit einer Höchstlast von 40 Tonnen, die keine Baustoffwaage ist, wird am 14. April 2026 in Deutschland geeicht. Die Eichfrist beträgt nach Anlage 7 Nr. 2.2.1 drei Jahre und endet rechnerisch am 14. April 2029, nach § 34 Abs. 2 MessEV aber erst mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Wird dieselbe Waage in Österreich am 14. April 2026 nachgeeicht, beginnt die Zweijahresfrist am 1. Januar 2027 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2028. Für die Auswahl heißt das: Das System braucht je Waage ein Eichdatum, eine Fristregel und einen Termin, sonst läuft die Frist unbemerkt ab.
Annahme: was vor der ersten Buchung geprüft sein muss
In Deutschland darf ein Betrieb nachweispflichtige Abfälle nur annehmen, wenn die Entsorgung vorher belegt ist. Der Entsorgungsnachweis besteht aus Deckblatt, verantwortlicher Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich Deklarationsanalyse und Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie, soweit keine Freistellung eingreift, der behördlichen Bestätigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 NachwV). Die Pflicht trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle; nachgewiesen wird vor Beginn der Entsorgung und danach über den Verbleib (§ 50 Abs. 1 KrWG). Bei nicht gefährlichen Abfällen kann die Behörde Register oder Nachweise im Einzelfall anordnen, soweit Pflichten nach §§ 49 und 50 KrWG nicht bestehen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrWG). Gefährliche Abfälle dürfen zudem nach § 9a Abs. 1 KrWG nicht mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt werden; die Verdünnung steht der Vermischung gleich, und eine Mischung innerhalb derselben Kategorie nennt Absatz 1 nicht. Ausnahmsweise zulässig ist eine Vermischung nur, wenn sie in einer nach dem KrWG oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dafür zugelassenen Anlage erfolgt, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Abs. 3 eingehalten und schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden und das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht (§ 9a Abs. 2 KrWG). Für die Auswahl folgt daraus eine Sperre je Abfallschlüssel.
In Österreich braucht, wer Abfälle sammelt oder behandelt, eine Erlaubnis des Landeshauptmanns (§ 24a Abs. 1 AWG 2002); die Ausnahme für ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle gilt nicht für Verbrennung und Ablagerung (§ 24a Abs. 2 Z 1 AWG 2002). Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen ist unzulässig, wenn dadurch erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert werden, wenn erst durch den Mischvorgang Grenzwerte eingehalten werden oder wenn der Abfall dadurch den Zielen des Gesetzes widersprechend behandelt wird (§ 15 Abs. 2 AWG 2002). Wer Abfälle an einen Deponieinhaber übergibt, muss sie beurteilen lassen und ihm eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses übermitteln (§ 15 Abs. 6 AWG 2002).
In der Schweiz regelt Art. 25 Abs. 1 VVEA die Ablagerung: Abfälle dürfen auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen, und die Errichtungs- und Betriebsbewilligung kann weitergehende Beschränkungen enthalten; Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu betreiben (Art. 26 Abs. 1 VVEA). Für die Auswahl folgt daraus ein Feld für die bewilligten Abfallarten und die Bedingungen aus der Bewilligung.
Qualität und Preis: was der Annahmeschein festhält
Der Preis hängt an Eigenschaften, die erst die Untersuchung zeigt, wenn Sie ihn qualitätsabhängig vereinbaren; ein Festpreis je Tonne braucht keine Analyse. In Deutschland darf die Deklarationsanalyse entfallen, soweit Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder sich aus den Angaben zum Verfahren ergeben (§ 3 Abs. 2 NachwV); in Österreich gehören bei Deponien die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle und die Untersuchungen zu den fortlaufenden Aufzeichnungen (§ 17 Abs. 3 AWG 2002). Für das ERP heißt das: Analysewert, Probenahmedatum und Laborbezug gehören an die Anlieferung, nicht in eine Fußnote.
Beispielrechnung mit angenommenen Konditionen: Eine Ladung wiegt 12,400 Tonnen. Vereinbart ist ein Feuchteabzug von einem Prozent je Prozent über 15 Prozent Bezugsfeuchte. Die Probe ergibt 22 Prozent Feuchte, also sieben Prozent Abzug: 12,400 Tonnen × 0,07 = 0,868 Tonnen. Verrechnet werden 12,400 − 0,868 = 11,532 Tonnen. Bei 68 Euro je Tonne ergibt das 11,532 × 68 = 784,18 Euro. Der Abzug und der Preis je Tonne sind hier erfundene Konditionen; die Rechnung zeigt nur, welche Felder das System braucht: Rohgewicht, Feuchte, Bezugsfeuchte, Abzugsregel, verrechnete Menge und Preis.
Ob Entsorgungs- und Recyclingleistungen umsatzsteuerpflichtig sind und welcher Satz gilt, hängt vom Einzelfall ab; klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung.
Register und Nachweise je Land
In Deutschland verlangt das Register je Vorgang nach Anlage 1 oder 2 des Gesetzes Menge, Art und Ursprung sowie Bestimmung, Häufigkeit der Sammlung, Beförderungsart und Art der Verwertung oder Beseitigung; für gefährliche Abfälle gilt die Registerpflicht auch für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler (§ 49 Abs. 1 und 3 KrWG). Die Register sind sachlich und zeitlich geordnet zu führen, die Belege müssen vollständig und in der aktuellen Version enthalten sein (§ 24 Abs. 1 NachwV); zugeordnet und eingestellt wird je nach Vorgang und Beteiligtem spätestens zehn Kalendertage nach dem auslösenden Ereignis: bei Begleit- und Übernahmescheinen nach Erhalt (§ 24 Abs. 2 und 3 NachwV), bei Anlieferungen nach der Annahme und bei Abgaben nach der Abgabe (Abs. 4 und 6, beide für Entsorger und Erzeuger ohne Nachweispflicht) sowie bei Beförderungen nach Abschluss der Beförderung (Abs. 7); auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben daraus mitzuteilen (§ 49 Abs. 4 KrWG). Aufbewahrungsdauer und Ausnahmen stehen im Artikel Abfallnachweise in Deutschland.
In Österreich führen Abfallbesitzer, also Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler, getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib; private Haushalte sind unter anderem ausgenommen (§ 17 Abs. 1 und 2 AWG 2002). Bilanzpflichtige Sammler und Behandler zeichnen zusätzlich den Branchencode des Übergebers auf und führen die Aufzeichnungen elektronisch (§ 17 Abs. 1 AWG 2002). Aufzubewahren sind sie mindestens sieben Jahre ab dem Tag der letzten Eintragung (§ 17 Abs. 5 AWG 2002). Aufzeichnungspflichtige Sammler und Behandler melden dem Landeshauptmann bis 15. März die Jahresabfallbilanz über das vorangegangene Kalenderjahr, auch als Leermeldung (§ 21 Abs. 3 AWG 2002). Einzelheiten und die Meldung über das Register stehen im Artikel Abfallaufzeichnungen in Österreich.
Für die Auswahl zählt daraus eines: Der Registerauszug muss je Vorgang einen Beleg nennen, und die Fristen müssen als Termine im System stehen.
Transport: Begleitschein und Annahmemeldung
In Deutschland wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle mit Begleitscheinen geführt (§ 10 Abs. 1 NachwV). Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist je Abfallart ein Satz aus sechs Ausfertigungen zu verwenden; die Zahl verringert sich, wenn Beteiligte personengleich sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV). Auszufüllen und zu unterschreiben ist der Schein vom Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, vom Beförderer spätestens bei Übernahme und vom Abfallentsorger unverzüglich nach Annahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 NachwV). Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme übersendet der Entsorger die Ausfertigungen 2 und 3 der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 3 NachwV). Für gefährliche Abfälle ist die Nachweisführung elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur zu führen, soweit keine andere Form ausdrücklich zugelassen ist (§ 17 Abs. 1 NachwV).
In Österreich deklariert, wer gefährliche Abfälle – ausgenommen Problemstoffe – einer anderen Rechtsperson übergibt oder sie in dieser Absicht befördert oder befördern lässt, Art, Menge, Herkunft und Verbleib sowie seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein; besondere Gefahren und die Eigenschaft als POP-Abfall sind bekannt zu geben (§ 18 Abs. 1 AWG 2002). Für nicht gefährliche POP-Abfälle gelten Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß (§ 18 Abs. 8 AWG 2002), private Haushalte sind von Abs. 1 und 3 ausgenommen (§ 18 Abs. 6 AWG 2002). Wer solche Abfälle als Abfallsammler oder -behandler übernimmt, meldet die Begleitscheindaten über das Register (§ 18 Abs. 3 AWG 2002); die Frist von sechs Wochen nach der Übernahme steht in § 14 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2012. Deklaration und Meldung haben nach Maßgabe einer Verordnung über das elektronische Register zu erfolgen (§ 18 Abs. 7 AWG 2002). Für das ERP heißt das: Begleitscheinnummer, Rücklauf und Meldedatum gehören an den Vorgang, und die Sechswochenfrist braucht einen Termin.
Verrechnung: vom Gewicht zur Rechnung
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG gehört in Deutschland die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung zu den Angaben einer Rechnung; das gilt auch für eine Rechnung über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 Satz 1 Nr. 3 UStDV). In Österreich verlangt § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Die Vorschrift nennt damit zwei Fälle: Bei einer Lieferung – etwa eines aufbereiteten Sekundärrohstoffs – sind Menge und Bezeichnung anzugeben, bei einer Entsorgungsleistung Art und Umfang. Eine Pflicht, bei jeder Entsorgungsleistung eine Tonnenmenge auszuweisen, folgt daraus nicht; rechnen Sie nach Gewicht ab, ist die verrechnete Menge aber die Zahl, an der die Rechnung geprüft wird. Sie stammt aus der Wägung, wird durch den Qualitätsabzug verändert und muss in der Rechnung nachvollziehbar bleiben.
Prüfen Sie deshalb, ob die Rechnungsposition aus der verrechneten Menge entsteht und ob Rohgewicht, Abzug und verrechnete Menge auf dem Beleg erscheinen. Wie die Pflichtangaben einer Rechnung sonst aussehen, steht im Artikel Rechnungsvorlage prüfen.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Die Waage hat im System kein Eichdatum, nur ein Freitextfeld „geeicht bis“.
- Der Wiegeschein ist ein Anhang, und die Menge wird in der Rechnung von Hand eingetragen.
- Für Feuchte- und Störstoffabzüge gibt es keine Rechenregel; der Abzug entsteht außerhalb des Systems.
- Der Begleitschein für gefährliche Abfälle wird gedruckt, aber ohne Nummer an den Vorgang gehängt.
- Der Registerauszug besteht aus einer Liste ohne Belegverweis.
- Der Datenexport enthält Vorgänge ohne Belege; ein Systemwechsel würde die Nachweiskette zerreißen.
- Im Angebot fehlen die Meldefristen und die Person, die sie überwacht.
Welche Kriterien für welchen Betrieb
| Betriebsfall | Was am schwersten wiegt |
|---|---|
| Schrott- und Metallhandel | Qualitätspreis mit Analysewerten, Netto aus Brutto und Tara je Anlieferung, schnelle Abrechnung je Anlieferung |
| Bauschuttrecycling und Deponie | Annahmekontrolle je Abfallschlüssel, Deponieaufzeichnungen mit Untersuchungen, Ausbeute der Aufbereitung |
| Sonderabfallsammler und -behandler | Nachweise, elektronische Begleitscheine, Meldefristen, Erlaubnis je Abfallart |
| Betrieb mit eigener Aufbereitung und Verkauf von Sekundärrohstoffen | Ausgangsgewicht, Lagerbestand je Qualitätsstufe, Verkaufspreis und Herkunftsnachweis |
| Kommunaler oder genossenschaftlicher Sammelbetrieb | Gebühren- und Behälterverwaltung, Touren, Jahresauswertung je Fraktion |
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Zeichnen Sie drei Anlieferungen auf: eine mit Feuchteabzug, eine mit Störstoffen und eine, die Sie abweisen.
- Sammeln Sie die Anforderungen je Land aus dem Nachweisrecht und streichen Sie alles, was Ihr Betrieb nicht tut.
- Legen Sie Testdaten an: Waage mit Eichdatum, zwei Abfallschlüssel, zwei Qualitätsstufen, ein gesperrter Kunde.
- Spielen Sie im Angebot eine Anlieferung bis zur Rechnung durch und lassen Sie die Registerauswertung zeigen.
- Fragen Sie im Vertrag nach Datenexport samt Belegen, nach der Fristenüberwachung und nach der Person, die Meldungen fristgerecht abgibt; lassen Sie beides schriftlich zusagen.