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Foodservice-Großhandel: Catch-Weight-Artikel und Gewichtsware im ERP

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängige Anleitung für ERP-Systeme im Foodservice-Großhandel in DACH; Beispielzahlen sind erfunden, ohne Anbieterbezug.

Kurz gesagt

Ein Catch-Weight-Artikel braucht drei getrennte Angaben: Bestelleinheit in Stück, Bestandseinheit in Kilogramm, Preiseinheit in Euro je Kilogramm; diese Aufteilung ist eine redaktionelle Empfehlung, kein gesetzliches Erfordernis, und ein Datensatz je Artikelidentifikation kann Gesamtgewicht und Stückzahl zugleich führen, wie das GS1-Datenbeispiel zeigt. Gewogen wird bei Warenannahme und Kommissionierung; die gewogene Menge bucht den Bestand und bildet den Rechnungsbetrag, das Nenngewicht trägt nur den Bestellvorschlag. In Deutschland sind bei losen Erzeugnissen Nettowerte anzugeben, soweit das Gewicht der Preisermittlung zugrunde liegt (§ 26 Abs. 1 MessEV).

Das Wichtigste

  • Statt eines Umrechnungsfaktors drei Angaben je Artikel: Bestelleinheit Stück, Bestandseinheit Kilogramm, Preiseinheit je Kilogramm; diese Aufteilung ist eine redaktionelle Empfehlung, kein gesetzliches Erfordernis.
  • Die gewogene Menge bestimmt Lagerbewegung und Rechnungsbetrag; das Nenngewicht dient nur dem Bestellvorschlag.
  • Deutschland: Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, sind bei losen Erzeugnissen Nettowerte (§ 26 Abs. 1 MessEV).
  • Deutschland: Auf Messwerten beruhende Rechnungen muss der Empfänger in einfacher Weise nachvollziehen können (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 MessEG).
  • Deutschland: Welche Eichfrist gilt, entscheidet die Bauart der Waage, nicht ihr Standort; die Grundregel sind zwei Jahre, ein Jahr gilt bei selbsttätigen Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen und bei selbsttätigen Waagen mit Etikettendruckwerk zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge, vier Jahre bei nichtselbsteinspielenden Handelswaagen unter 350 Kilogramm Höchstlast und bei nichtselbsteinspielenden Fein- und Präzisionswaagen, drei Jahre bei nichtselbsttätigen Waagen ab 3.000 Kilogramm Höchstlast ohne Baustoffwaagen (§ 34 Abs. 1 MessEV, Anlage 7 Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 und 2.3.1 bis 2.3.2).
  • GS1 kennzeichnet Artikel mit variabler Menge per GTIN-14 mit Indikator 9; diese Kennzeichnung ist nicht für Artikel bestimmt, die über die Ladenkasse laufen, und wird um eine Maßangabe wie AI (310n) für das Nettogewicht ergänzt. An der Versandeinheit stehen im GS1-Beispiel SSCC und optional die Inhaltsangaben AI (02), (310n) und (37), wobei AI (37) Pflichtergänzung zu AI (02) ist. Der Datenbeleg führt je Artikelidentifikation Gesamtgewicht und Stückzahl. Verbindlich nur per Vereinbarung.

Was Sie vorab brauchen

Ein Catch-Weight-Artikel ist Ware, deren Gewicht bei jeder Lieferung schwankt, während die Bestellung in Stück läuft: Bestellt werden 40 Stück Salami, gerechnet wird nach Kilogramm. Vor dem ersten Artikel klären Sie fünf Punkte:

  • Einheit je Artikelgruppe: Wird in Stück oder in Kilogramm geführt und entnommen (Schritt 1)?
  • Eine Waage für den geschäftlichen Verkehr: In Deutschland darf ein Messgerät nicht ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 MessEG); in Österreich ist der Verwender eines eichpflichtigen Geräts für dessen Eichung verantwortlich (§ 7 Abs. 2 MEG).
  • Ein Verzeichnis der Waagen mit Bauart, Standort, Höchstlast und nächster Eichung (Schritt 7).
  • Eine Preisbasis je Artikel: Betrag je Einheit, netto oder brutto, mit Gültigkeitsdatum.
  • Eine Vereinbarung zur Abrechnung in Kilogramm und zur zulässigen Abweichung der Liefermenge.

Schritt für Schritt: den Artikel aufsetzen

Schritt 1: Bestandseinheit festlegen

Die Bestandseinheit ist die Einheit, in der Sie Ware entnehmen und abrechnen. Fallen beim Zuschnitt oder an der Theke Kilogramm an, ist Kilogramm die naheliegende Wahl; die Bestellmenge in Stück bleibt davon unberührt. Führen Sie dagegen in Stück und rechnen in Kilogramm ab, erfassen Sie das Gewicht jeder Auslagerung zusätzlich; ohne dieses Gewicht lässt sich der abgerechnete Betrag nicht gegen den Lagerbestand prüfen. Technisch schließt das eine das andere nicht aus: GS1 führt in seinem Datenbeleg Gesamtgewicht und Stückzahl im selben Datensatz je Artikelidentifikation (Schritt 3). Kilogramm als Bestandseinheit ist für Theke und Kommissionierung unsere Empfehlung, kein gesetzliches Erfordernis; die Beispielrechnung unten zeigt, warum. Wie solche Differenzen gebucht werden, steht in Inventurdifferenzen buchen.

Schritt 2: Felder im Artikelstamm anlegen

Diese Felder brauchen Sie je Artikel; die Beispielwerte sind erfunden.

Feld Inhalt Beispielwert
Bestelleinheit Einheit der Bestellung und der Auftragsposition Stück
Bestandseinheit Einheit für Bestand, Entnahme und Inventur Kilogramm
Preiseinheit Bezugsgröße des Preises: Menge und Einheit 1 kg
Preisbasis netto oder brutto, mit Gültigkeitsdatum netto, Stand 1. Oktober 2026
Nenngewicht je Stück Rechengröße für Bestellvorschlag, kein Abrechnungswert 0,480 kg
Wägekennzeichen jede Bewegung braucht ein erfasstes Gewicht ja
Toleranz zulässige Abweichung zwischen bestellter und gelieferter Menge plus/minus 5 Prozent

Diese Aufteilung ist eine Empfehlung für das Datenmodell, kein gesetzliches Erfordernis. GS1 zeigt in seinem Datenbeleg, dass ein System beide Mengen an derselben Artikelidentifikation führen kann: Gesamtgewicht und Stückzahl stehen dort im selben Datensatz.

Schritt 3: Kennzeichnung nach GS1 festlegen

Die GS1 General Specifications (Release 26.0, Stand Januar 2026) behandeln in Abschnitt 2.1.10 Artikel, deren Maß an einer Stelle der Lieferkette veränderlich ist. Einschlägig ist Typ B der Tabelle 2-21: Ware, die stückweise bestellt und geliefert und wegen des schwankenden Gewichts nach Gewicht abgerechnet wird. Solche Artikel tragen eine GTIN-14 mit der Indikatorziffer 9; diese Kennzeichnung ist für Artikel bestimmt, die nicht über die Ladenkasse laufen. Die GTIN-14 allein identifiziert einen Artikel mit variabler Menge nicht vollständig; nach Abschnitt 2.1.10 gehört eine Maßangabe dazu, etwa AI (310n) für das Nettogewicht in Kilogramm, wobei die Ziffer n die Stellung des Dezimalpunkts bestimmt (3101 liest 000167 als 16,7 Kilogramm).

An der Versandeinheit trägt das Beispiel zuerst den SSCC und optional daneben die Inhaltsangaben: AI (02) für die GTIN der enthaltenen Ware, AI (3101) für deren Gesamtgewicht und AI (37) für die enthaltene Stückzahl. Wird die Inhaltsangabe nicht aufgebracht, muss die Sendungsinformation vor dem physischen Wareneingang per EDI oder auf anderem Weg vorliegen. AI (37) ist keine freie Zusatzangabe, sondern die Pflichtergänzung zu AI (02) (Abschnitt 3.6.5). Der Datenbeleg des Beispiels führt je Versandeinheit SSCC, Gesamtgewicht und Stückzahl und zusätzlich einen Datensatz je Artikelidentifikation mit Gesamtgewicht und Stückzahl.

Die GS1 General Specifications sind kein Gesetz; sie gelten, soweit Handelspartner sie vereinbaren, etwa per EDI-Vereinbarung. Ein System, das die Gewichtskennzeichnung nicht liest, kann den Wert nicht übernehmen. Dann bleibt die Erfassung eines belegten Messergebnisses: die eigene Wägung bei der Warenannahme oder der dokumentierte Wägewert des Lieferanten. Wer fremde Messwerte verwendet, muss sich in Deutschland im Rahmen seiner Möglichkeiten vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, und sich von der Person, die es verwendet, bestätigen lassen, dass sie ihre Pflichten erfüllt (§ 33 Abs. 2 MessEG).

Schritt 4: Bei der Warenannahme wiegen

In Deutschland dürfen im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte angegeben werden; gegenüber Personen, die die Erzeugnisse beruflich oder gewerblich verwenden, sind zusätzlich Bruttowerte zulässig (§ 26 Abs. 1 MessEV). Gespeicherte Taragewichte dürfen Sie verwenden, wenn sie den tatsächlichen Taragewichten zum Zeitpunkt der Verwendung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist (§ 26 Abs. 2 MessEV). In Österreich dürfen im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden, doch für berufliche und gewerbliche Verwender gilt die Bestimmung nicht (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 MEG).

Erfassen Sie deshalb je Position das Gewicht ohne Verpackung, durch Wägung des Leergefäßes oder über ein gespeichertes Taragewicht, und schreiben Sie es an die Wareneingangsposition. Ein erst in der Buchhaltung entstehendes Gewicht ist auf die Wägung nicht zurückführbar.

Schritt 5: In Kilogramm abrechnen und die Wägung belegen

Im Lieferschein steht die gewogene Menge, nicht das Produkt aus Stückzahl und Nenngewicht. Wer in Deutschland Messwerte verwendet, hat dafür zu sorgen, dass auf Messwerten beruhende Rechnungen vom Empfänger in einfacher Weise überprüfbar sind, und erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen (§ 33 Abs. 3 MessEG). Die Vorschrift verlangt keine bestimmte Zeilenform; für die Prüfung ist das Gewicht je Position die einfachere Gestaltung, weil sich der Positionsbetrag nur so aus Gewicht und Preis je Kilogramm nachrechnen lässt (redaktionelle Empfehlung). Eine Sammelzeile über die ganze Lieferung erschwert diese Prüfung. Ergänzen Sie Waagen- oder Wägescheinnummer und Preisbasis. Das GS1-Beispiel „traded by piece, invoiced by weight“ zeigt dasselbe: Rechnung mit gelieferter Menge, Gesamtgewicht und Preis je Kilogramm.

Schritt 6: Differenzen und Toleranz buchen

Drei Vergleiche gehören in die Auswertung: bestellte gegen gelieferte Stück, erwartetes Nenngewicht gegen gewogene Menge, gewogene Menge gegen Lagerzugang. Der Lagerzugang ist die gewogene Menge. Eine Abweichung außerhalb der vereinbarten Toleranz ist eine Lieferabweichung und keine Buchungsfrage; sie gehört in die Reklamation, bevor die Rechnung gestellt wird. Teillieferungen, Retouren und Umlagerungen tragen ihr eigenes Wägefeld.

Schritt 7: Waagen und Eichfristen im System führen

Die Eichfrist hängt an der Bauart der Waage, nicht am Artikel.

Land Eichfrist Grundlage
Deutschland zwei Jahre nach der Grundregel; ein Jahr bei selbsttätigen Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen und bei selbsttätigen Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden; vier Jahre bei nichtselbsteinspielenden Handelswaagen unter 350 Kilogramm Höchstlast und bei nichtselbsteinspielenden Fein- und Präzisionswaagen, drei Jahre bei nichtselbsttätigen Waagen ab 3.000 Kilogramm Höchstlast ohne Baustoffwaagen; Ende mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Frist rechnerisch endet § 34 Abs. 1 und 2 MessEV, Anlage 7 Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 und 2.3.1 bis 2.3.2
Österreich zwei Jahre, soweit § 15 Z 3 bis 10 MEG nichts anderes bestimmt; Beginn mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr, danach darf die Waage nicht mehr verwendet werden § 15 Z 2, § 16 und § 48 Abs. 1 lit. a MEG
Schweiz, nichtselbsttätige Waagen nach Art. 2 Buchst. a und c NSWV jedes Jahr in den acht Fällen von lit. b, darunter Waagen in Nassbetrieben wie Schlacht- und Chemiebetrieben, selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen auf Märkten und Waagen, die auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Menge, Grundpreis oder Verkaufspreis abdrucken, ausgenommen Ladenwaagen, die nur gelegentlich für das Wägen solcher Fertigpackungen verwendet werden; alle drei Jahre für Laufgewichtswaagen über 5 t sowie für selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben; alle vier Jahre für nichtselbsteinspielende Waagen; alle zwei Jahre für die übrigen Waagen Art. 1 und 2, Art. 18 Abs. 2 lit. b bis e NSWV

In Deutschland entscheidet die Bauart der Waage über die Frist, nicht ihr Standort: Die Zweijahresfrist des § 34 Abs. 1 MessEV gilt nur, soweit keine Nummer der Anlage 7 und keine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilte Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine andere Frist setzt. Vier Jahre haben nichtselbsteinspielende Handelswaagen unter 350 Kilogramm Höchstlast (Nr. 2.2.3) und nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen (Nr. 2.2.2), drei Jahre nichtselbsttätige Waagen ab 3.000 Kilogramm Höchstlast ohne Baustoffwaagen (Nr. 2.2.1) und ein Jahr selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen (Nr. 2.3.1). Tragen Sie deshalb die Ordnungsnummer der Anlage 7 je Gerät in das Verzeichnis ein.

In der Schweiz regelt die Verordnung des EJPD über nichtselbsttätige Waagen die Anforderungen an nichtselbsttätige Waagen (Art. 1 NSWV) und erfasst nur solche, die für die Zwecke nach Art. 2 Buchst. a bis c verwendet werden; für selbsttätige Waagen trifft sie keine Aussage. Bei den Waagen, die für die Bestimmung der Masse im Handel und Geschäftsverkehr oder des Preises entsprechend der Masse eingesetzt werden (Art. 2 Buchst. a und c), muss die Verwenderin der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde jede Inbetriebnahme melden und ihr jederzeit Auskunft über die verwendeten Waagen geben können; für die fristgemässe Nacheichung ist sie verantwortlich (Art. 15 Abs. 2 und 3 NSWV). Für die Zwecke nach Art. 2 Buchst. b — Wägungen im Rahmen der ärztlichen Überwachung, Heilmittel in Apotheken und medizinische Analysen (Art. 16 NSWV) — gilt die Meldepflicht nicht.

Führen Sie je Gerät Bauart, Standort, Höchstlast, Eichdatum und nächste Eichung und erinnern Sie früh genug: In Deutschland steht ein Gerät nach Ablauf der Eichfrist nur dann bis zur behördlichen Überprüfung einem geeichten gleich, wenn die Eichung mindestens zehn Wochen vorher beantragt und das Erforderliche getan oder angeboten wurde (§ 38 MessEG); ein neu in Verkehr gebrachtes Gerät gilt für die Dauer der ersten Eichfrist als geeicht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 MessEG).

Beispielrechnung: 40 Stück bestellt, 19,30 Kilogramm abgerechnet

Alle Zahlen sind erfunden; Umsatzsteuer ist nicht Teil des Beispiels. Bestellt werden 40 Stück Salami zum Nenngewicht von 0,480 Kilogramm, also 19,20 Kilogramm.

Schritt Stück Kilogramm Rechnung
Bestellung 40 19,20 (Nenngewicht) 40 × 0,480
Warenannahme, drei Gebinde 13 + 14 + 13 6,24 + 6,71 + 6,35 gewogen
geliefert und gewogen 40 19,30 6,24 + 6,71 + 6,35
Rechnung netto — 19,30 19,30 × 14,50 Euro je Kilogramm = 279,85 Euro

Die Abweichung zum Nenngewicht beträgt 19,30 minus 19,20 gleich 0,10 Kilogramm, also 0,52 Prozent; in Stück gibt es keine Abweichung.

Dieselbe Lieferung in den beiden Einheitenfeldern:

Feld Einstellung Wert in diesem Beleg
Bestandseinheit Kilogramm Zugang 19,30 kg
Preiseinheit 1 kg, netto 14,50 Euro, Rechnung 279,85 Euro
Nenngewicht 0,480 kg je Stück 19,20 kg erwartet
Bestelleinheit Stück 40

Kommissionierung: 15 Stück für einen Kundenauftrag entnommen

Aus demselben Zugang werden 15 Stück entnommen und an der Kommissionierwaage gewogen; der Rest bleibt im Lager. Auch hier sind alle Zahlen erfunden.

Schritt Stück Kilogramm Rechnung
Bestand nach Warenannahme 40 19,30 gewogener Zugang
Entnahme für Auftrag 1042, gewogen 15 7,28 7,28 × 14,50 Euro = 105,56 Euro
Restbestand nach der Entnahme 25 12,02 19,30 − 7,28

Erwartet wären nach Nenngewicht 15 × 0,480 gleich 7,20 Kilogramm; die Entnahme liegt 0,08 Kilogramm darüber, also 1,11 Prozent. Der Lagerbestand bleibt beim Gewicht: 12,02 Kilogramm, obwohl die Stückzahl 25 beträgt. Der abgerechnete Betrag entsteht damit an der Kommissionierwaage und nicht aus der Stückzahl; für diesen Fall ist der Bestand in Kilogramm die passende Wahl (redaktionelle Empfehlung).

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Stehen alle drei Zahlen je Position im Beleg: bestellte Stück, gelieferte Stück, gewogene Kilogramm?
  2. Ergibt die Summe der Gebindewieungen das Positionsgewicht, und ist der Lagerzugang die gewogene Menge?
  3. Stehen Gewicht je Position und Preis je Kilogramm nebeneinander, sodass der Kunde den Betrag nachrechnen kann (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 MessEG)?
  4. Steht bei jeder Waage die nächste Eichung innerhalb der Frist, die nach Schritt 7 für ihre Bauart oder Verwendung gilt, und trägt jede Retoure ein eigenes Gewicht?
  5. Stammen Restbestand und Rechnungsbetrag der Kommissionierung aus der Wägung an der Kommissionierwaage, und ist die entnommene Stückzahl bei Bestand in Kilogramm als Information am Beleg vermerkt?

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die Rechnung weist Stück aus, der Kunde erwartet Kilogramm Rechnungsformel greift auf die Bestellmenge zu Rechnungsposition an die Bestandseinheit binden
Der Lagerbestand läuft gegen die Inventur auseinander Bestand in Stück geführt, Ausgang in Kilogramm gebucht Bestandseinheit auf Kilogramm umstellen oder je Auslagerung wiegen
Die Gewichtsangabe fehlt auf dem Beleg, der Kunde reklamiert Wägung nur intern gespeichert Gewicht je Position auf Lieferschein und Rechnung ausgeben
Zwei Stückpreise derselben Ware lassen sich nicht vergleichen unterschiedliche Nenngewichte, Bezugseinheit fehlt auf den Preis je Kilogramm umrechnen
Die Waage wird bei einer Kontrolle beanstandet Eichfrist übersehen, kein Verzeichnis je Gerät Eichdatum je Waage führen und rechtzeitig erinnern

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Unterstützung, wenn Wägungen aus mehreren Waagen oder Standorten in eine Rechnung zusammenlaufen, wenn die Waage über eine Schnittstelle an das ERP angebunden werden soll oder wenn Aufträge per EDI mit Gewichtsangaben ankommen, die Ihr System nicht verarbeitet. Die übrigen Anforderungen dieser Branche stehen in ERP für Gewichtsware und Kühlkette; die Entnahmereihenfolge nach Haltbarkeit beschreibt MHD und Restlaufzeit im ERP.

Häufige Fragen

Kann ich einen Artikel sowohl in Stück als auch in Kilogramm führen?

Ja, an einem Artikel. GS1 führt in seinem Datenbeleg je Artikelidentifikation Gesamtgewicht und Stückzahl im selben Datensatz; das Datenmodell kann deshalb Bestelleinheit Stück, Bestandseinheit Kilogramm, Preiseinheit je Kilogramm und ein Nenngewicht je Stück am selben Artikel tragen. Zwei getrennte Artikel für dieselbe Ware ergeben zwei Bestände, zwei Inventuren und zwei Preise, die auseinanderlaufen; sie gleichzuhalten kostet mehr Arbeit als ein Feld. Unsere Empfehlung: ein Artikel mit Bestand in Kilogramm, Bestellmenge in Stück und der gewogenen Menge als Beleginformation zur Stückzahl.

Darf ich das Gewicht aus dem Nenngewicht mal Stückzahl errechnen?

Nicht für die Abrechnung. In Deutschland dürfen Werte für Messgrößen im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind (§ 33 Abs. 1 MessEG). Das Nenngewicht taugt für Bestellvorschlag und Plausibilitätsprüfung; die Rechnung braucht die gewogene Menge.

Was muss auf die Rechnung, wenn nach Gewicht abgerechnet wird?

Das Gewicht je Position, sodass der Kunde den Betrag nachrechnen kann. In Deutschland hat, wer Messwerte verwendet, dafür zu sorgen, dass auf Messwerten beruhende Rechnungen vom Empfänger in einfacher Weise überprüfbar sind, und erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen (§ 33 Abs. 3 MessEG). Eine bestimmte Zeilenform verlangt die Vorschrift nicht; eine Sammelzeile über die ganze Lieferung erschwert die Prüfung aber, weil sich der Betrag je Position nicht mehr nachrechnen lässt.

Gilt die Eichfrist für jede Waage gleich?

Nein. Maßgeblich ist in Deutschland die Bauart der Waage, nicht der Standort. Die Grundregel sind zwei Jahre, ein Jahr gilt bei selbsttätigen Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen und bei selbsttätigen Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden, vier Jahre bei nichtselbsteinspielenden Handelswaagen unter 350 Kilogramm Höchstlast und bei nichtselbsteinspielenden Fein- und Präzisionswaagen und drei Jahre bei nichtselbsttätigen Waagen ab 3.000 Kilogramm Höchstlast ohne Baustoffwaagen (§ 34 Abs. 1 MessEV, Anlage 7 Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 und 2.3.1 bis 2.3.2); bei Fristen von mindestens einem Jahr endet die Frist erst mit dem Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch endet (§ 34 Abs. 2 MessEV). In Österreich sind es zwei Jahre, soweit § 15 Z 3 bis 10 MEG nichts anderes bestimmt (§ 15 Z 2 MEG). In der Schweiz gilt Art. 18 Abs. 2 NSWV nur für nichtselbsttätige Waagen, die für die Zwecke von Art. 2 Buchst. a und c verwendet werden, und kennt vier Fristen: jedes Jahr für die in lit. b genannten Fälle, darunter Waagen in Nassbetrieben wie Schlacht- und Chemiebetrieben und Waagen, die auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Menge, Grundpreis oder Verkaufspreis abdrucken, ausgenommen Ladenwaagen, die nur gelegentlich für das Wägen solcher Fertigpackungen verwendet werden; alle drei Jahre für Laufgewichtswaagen über 5 t und für selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben; alle vier Jahre für nichtselbsteinspielende Waagen; alle zwei Jahre für die übrigen Waagen. Führen Sie die Frist deshalb je Gerät.

Quellen

  1. Mess- und Eichgesetz (MessEG), Gesamtausgabe: Ausfertigungsdatum 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in Kraft seit 1. Januar 2015Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Mess- und Eichgesetz (MessEG), § 31 Anforderungen an das Verwenden von MessgerätenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Mess- und Eichgesetz (MessEG), § 33 Anforderungen an das Verwenden von MesswertenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Mess- und Eichgesetz (MessEG), § 37 Eichung und Eichfrist und § 38 Verspätete EichungenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Mess- und Eichverordnung (MessEV), § 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und TeilgeräteBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Mess- und Eichverordnung (MessEV), § 26 Angabe von GewichtswertenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Mess- und Eichverordnung (MessEV), § 34 EichfristBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Mess- und Eichverordnung (MessEV), Anlage 7 (zu § 34 Absatz 1 Nummer 1) Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte, Tabelle 1 Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 (nichtselbsttätige Waagen) und Nr. 2.3.1 bis 2.3.2 (selbsttätige Waagen)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17.10.2026, § 7, § 8, § 15, § 16, § 43 und § 48Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Bundesgesetz über das Messwesen (Messgesetz, MessG), SR 941.20, vom 17. Juni 2011, Stand am 1. Januar 2013, Art. 9, 10 und 14Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex (AS 2012 6235) · abgerufen am
  11. Verordnung des EJPD über nichtselbsttätige Waagen (NSWV), SR 941.213, vom 16. April 2004, Stand am 1. Januar 2017, Art. 1, 2, 15 und 18Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex (AS 2004 2093) · abgerufen am
  12. GS1 General Specifications, Release 26.0, Ratified January 2026: Abschnitt 2.1.10 Variable measure trade items scanned in general distribution mit Tabelle 2-21 und Beispiel 1 (Traded by piece, invoiced by weight), Tabelle 2-22 mit den Datenbelegen je Versandeinheit und je Artikelidentifikation sowie die Abschnitte 3.6.1, 3.6.2 und 3.6.5 zu den Application Identifiers (30), (31nn) und (37)GS1 AISBL; PDF veröffentlicht von GS1 Austria · abgerufen am

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