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Allergenmanagement im ERP: Rezeptur, Reinigung und Etikett

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängiger Ablauf für Lebensmittelhersteller in Deutschland, Österreich und der Schweiz; ohne Produkt- oder Anbieterbezug.

Kurz gesagt

Ein ERP verbindet Rezeptur, Produktion und Etikett über eine Allergenmatrix: Rohstoffe tragen die Gruppen nach Anhang II, die Rezeptur verdichtet sie; daraus entstehen Reihenfolge, Reinigungsnachweis, Etikett. In Deutschland und Österreich dürfen Ausrüstungen, die mit einem Allergen nach Anhang II in Berührung kamen, für Lebensmittel, die diesen Stoff nicht enthalten, erst nach Reinigung und mindestens einer Kontrolle auf sichtbare Reste weiterlaufen (Anhang II Kapitel IX Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Die Schweiz regelt in der Verordnung des EDI über die Information über Lebensmittel (LIV) die Kennzeichnung und verlangt in Art. 11 Abs. 6 den Beleg der guten Verfahrenspraxis; eine der Reinigungspflicht entsprechende Vorschrift haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden.

Das Wichtigste

  • Allergenangabe auf dem Etikett: Bezeichnung nach Anhang II im Zutatenverzeichnis, hervorgehoben; ohne Verzeichnis „Enthält“ plus Bezeichnung (Art. 21 Abs. 1 LMIV).
  • Reinigung beim Wechsel: Ausrüstung, die mit einem Allergen in Berührung kam, darf für Lebensmittel, die diesen Stoff nicht enthalten, erst nach Reinigung und mindestens einer Kontrolle auf sichtbare Reste weiterlaufen (Anhang II Kapitel IX Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, gilt seit 24. März 2021).
  • Ein Rückruf folgt nicht automatisch aus einem Allergen, das in eine Charge gelangt ist: Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 setzt voraus, dass das Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, und verlangt dann die Rücknahme vom Markt, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Unternehmers steht, die Unterrichtung der zuständigen Behörde und, wenn das Produkt Verbraucher erreicht haben könnte, die Unterrichtung der Verbraucher und erforderlichenfalls den Rückruf, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
  • Deutschland und Österreich: Unionsrecht gilt unmittelbar; die Schweiz hat eine eigene Verordnung (LIV) mit Anhang 6 statt Anhang II.
  • Schweiz: Auf unbeabsichtigt gelangte Zutaten nach Anhang 6 ist hinzuweisen, wenn ihr Anteil 10 mg SO2, 200 mg Gluten, 10 g bei pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl, 1 g Laktose oder sonst 1 g je Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel übersteigt oder übersteigen könnte (Art. 11 Abs. 5 LIV); ein Hinweis unterhalb dieser Werte ist nach Abs. 7 zulässig. Eine solche Schwelle haben wir in den EU-Quellen nicht gefunden.
  • Eine Reihenfolge der Produktionsaufträge steht in keiner der geöffneten Vorschriften; die Regel im Artikel ist ein redaktioneller Vorschlag.

Ein Allergen entsteht nicht am Etikett, sondern in der Rezeptur: Es kommt über einen Rohstoff, wandert mit der Einwaage ins Erzeugnis und hinterlässt an der Anlage, auf der es verarbeitet wurde, einen Rest. Bevor dort Lebensmittel ohne diesen Stoff laufen, muss die Anlage gereinigt und mindestens auf sichtbare Reste geprüft sein. Wer Rezeptur, Anlagenbelegung und Etikett getrennt pflegt, prüft jeden Wechsel von Hand; wer sie aus einer Matrix ableitet, prüft nur die Matrix.

Was das Recht verlangt und was nicht

Für vorverpackte Lebensmittel ist die Allergenangabe eine Pflichtangabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV). Nach Art. 21 Abs. 1 steht die Bezeichnung nach Anhang II im Zutatenverzeichnis und wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben; ohne Verzeichnis lautet die Angabe „Enthält“ mit dieser Bezeichnung. Angewendet wird die Verordnung seit 13. Dezember 2014 (Art. 55), unmittelbar in Deutschland und Österreich.

Den Wechsel regelt das Hygienerecht: Nach Anhang II Kapitel IX Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen Ausrüstungen, Transportbehälter und Container, die mit einem Allergen nach Anhang II der LMIV in Berührung kamen, für Lebensmittel ohne diesen Stoff nur weiterverwendet werden, wenn sie gereinigt wurden und zumindest geprüft ist, dass keine sichtbaren Reste daran sind. Die Vorschrift gilt seit 24. März 2021 (Verordnung (EU) 2021/382) und unmittelbar in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz; Häufigkeit und Aufzeichnung folgen aus Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. g.

Eine Reihenfolge der Aufträge steht in keiner der geöffneten Vorschriften. Für freiwillige Angaben über mögliches unbeabsichtigtes Vorhandensein verlangt Art. 36 Abs. 2 LMIV, dass sie für Verbraucher nicht irreführend und nicht zweideutig oder missverständlich sind und gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen; einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 36 Abs. 3 Buchst. a haben wir nicht gefunden.

Die Schweiz regelt die Kennzeichnung in eigener Verordnung: Art. 11 der Verordnung des EDI über die Information über Lebensmittel (LIV) verlangt die Kennzeichnung und den Beleg der guten Verfahrenspraxis (Abs. 1 bis 6); eine Reinigungspflicht, wie sie Anhang II Kapitel IX Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 für Deutschland und Österreich aufstellt, steht in der LIV nicht. Die folgende Übersicht stellt die drei Länder gegenüber.

Land Allergenangabe auf dem Etikett Unbeabsichtigte Vermischung
Deutschland Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und Art. 21 Abs. 1 LMIV: Bezeichnung nach Anhang II hervorgehoben im Zutatenverzeichnis, ohne Verzeichnis „Enthält“; seit 13. Dezember 2014 keine Mengenschwelle in den geöffneten EU-Quellen; freiwillige Angaben dürfen nicht irreführend oder missverständlich sein und müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen (Art. 36 Abs. 2 LMIV)
Österreich unmittelbar geltendes Unionsrecht seit 13. Dezember 2014, Bezeichnung nach Anhang II hervorgehoben im Zutatenverzeichnis keine Mengenschwelle in den geöffneten EU-Quellen; die Anforderungen des Art. 36 Abs. 2 LMIV an freiwillige Angaben gelten auch hier
Schweiz Art. 11 Abs. 1 bis 4 LIV, Anhang 6: Bezeichnung hervorgehoben im Verzeichnis der Zutaten, ohne Verzeichnis «Enthält» Art. 11 Abs. 5 LIV: Hinweis, wenn der Anteil 10 mg SO2, 200 mg Gluten, 10 g bei pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl, 1 g Laktose oder sonst 1 g je kg oder l genussfertig übersteigt oder übersteigen könnte; Abs. 6 verlangt den Beleg der guten Verfahrenspraxis, Abs. 7 lässt einen Hinweis auch unterhalb dieser Werte zu

Für nicht vorverpackte Ware, etwa an der Theke, gilt ein anderer Weg; er steht in Allergene bei loser Ware.

Was Sie vorab brauchen

  • Allergengruppen je Rohstoff mit Nummer und Bezeichnung nach Anhang II, dazu Ausnahme mit Gültigkeitsdatum und Kennzeichen Verarbeitungshilfsstoff.
  • Einwaage, Bezugsmenge und Ausbeute je Rezepturposition; ohne sie ist keine Mengenschwelle prüfbar.
  • Rezepturfassungen mit Gültigkeitsdatum und namentlicher Freigabe.
  • Anlagenprofil und Reinigungsmatrix je Linie: was zuletzt lief und welche Stufe welchen Nachweis verlangt.

Schritt für Schritt: von der Rezeptur zum Etikett

Von der Rezeptur zum Etikett
  1. Rohstoff kennzeichnenGruppe nach Anhang II, Ausnahme, Verarbeitungshilfsstoff
  2. Matrix je Erzeugnis rechnenEinwaage, Bezugsmenge, Ausbeute
  3. Linienprofil pflegenwelche Allergene zuletzt auf der Anlage liefen
  4. Reihenfolge festlegenallergenfreie Aufträge zuerst, Umstellung markieren
  5. Reinigung nachweisenStufe am Auftrag, Sichtkontrolle erfasst
  6. Etikett erzeugenBezeichnung nach Anhang II, hervorgehoben

Die Vorschriften verlangen Angabe und Reinigung; den Datenfluss legen sie nicht fest.

Quelle: Schematische Darstellung, redaktioneller Vorschlag zum Datenfluss

Schritt 1: Allergene am Rohstoff führen

Tragen Sie je Rohstoff die Gruppen nach Anhang II mit Nummer und Bezeichnung ein, dazu die Ausnahme und das Kennzeichen für Verarbeitungshilfsstoffe. Die Ausnahmen unterscheiden sich: Anhang II Nr. 10 LMIV nimmt aus Senfsamen gewonnene Behensäure von der Angabe aus, wenn sie mindestens 85 Prozent Reinheit hat, nach zwei Destillationsschritten hergestellt wurde und zur Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477 dient; diese Neufassung ist am 15. Oktober 2024 in Kraft getreten und gilt seit 1. April 2025 (Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2512). Lebensmittel, die vor dem 1. April 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und der Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden (Art. 2 derselben Verordnung). Anhang 6 der LIV führt Senf ohne diese Ausnahme. Ein Schalter „enthält Allergene“ genügt nicht, weil eine Gruppe an einer Menge hängt: Schwefeldioxid und Sulphite sind nach Anhang II Nr. 12 erst ab mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2 anzugeben, berechnet für das verzehrfertige Erzeugnis.

Schritt 2: Die Matrix der Rezeptur rechnen

Verdichten Sie die Rezeptur zu einer Matrix: je Erzeugnis die beteiligten Gruppen, die entscheidende Menge und die Etikettausgabe. Sie ist die Stelle, an der ein Allergen hinzukommt oder wegfällt; wie eine Rezeptur mit Fassungen und Chargen aufgebaut wird, steht in Rezeptur und Charge. Die Aufstellung ist ein Datenmodell mit erfundenen Erzeugnissen.

Erzeugnis (Beispiel) Gruppen nach Anhang II Was über die Angabe entscheidet
Nuss-Müsli-Riegel 1 glutenhaltiges Getreide, 3 Eier, 7 Milch, 8 Schalenfrüchte jedes Vorkommen zählt, keine Mengenschwelle
Butter-Keks 1 glutenhaltiges Getreide, 7 Milch jedes Vorkommen zählt, keine Mengenschwelle
Aprikosen-Riegel 12 Schwefeldioxid und Sulphite mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2 im genussfertigen Erzeugnis, gerechnet aus Gehalt der Ware, Einwaage und Ausbeute

Schritt 3: Die Matrix der Linie ergänzen

Die Rezeptur sagt, was im Erzeugnis ist; das Linienprofil sagt, was vorher auf der Anlage war. Diese zweite Matrix führt je Linie die zuletzt gelaufenen Gruppen und die Stufe vor der nächsten Allergenumstellung; sie stellt den Bezug zwischen zwei Aufträgen her, den Anhang II Kapitel IX Nr. 9 verlangt.

Linie (Beispiel) zuletzt gelaufene Gruppen Stufe vor der nächsten Allergenumstellung Nachweis am Auftrag
Linie 1, Abfüllung 1, 3, 7, 8 Reinigung mit Sichtkontrolle Reinigungsprotokoll mit Zeitpunkt und Person
Linie 2, Abfüllung 1, 7 Reinigung mit Sichtkontrolle Reinigungsprotokoll mit Zeitpunkt und Person
Linie 3, Verpackung keine keine Allergenumstellung, Reinigung nach dem HACCP-Plan Sichtkontrolle vor dem Start

Schritt 4: Die Reihenfolgeregel in die Planung geben

Die folgende Regel ist ein redaktioneller Vorschlag. Sie ersetzt die Gefahrenanalyse nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht und gilt je Linie und je Tag.

  1. Erzeugnisse ohne Gruppe nach Anhang II laufen zuerst.
  2. Danach folgen die Erzeugnisse aufsteigend nach der Anzahl der Gruppen, die sie enthalten.
  3. Bei gleicher Anzahl läuft zuerst das Erzeugnis, dessen Gruppen im vorherigen Auftrag schon enthalten waren.
  4. Jeder Wechsel, bei dem eine Gruppe des vorherigen Auftrags im nächsten fehlt, ist eine Allergenumstellung und verlangt die Reinigungsstufe mit Sichtkontrolle.
  5. Ein Auftrag, dessen Reinigungsstufe nicht erfasst ist, wird nicht freigegeben.

Schritt 5: Reinigung und Etikett an den Auftrag hängen

Verknüpfen Sie jeden Auftrag mit der Reinigungsstufe, die vor seinem Start nötig ist, und lassen Sie den Start erst zu, wenn der Nachweis erfasst ist: wer gereinigt hat, wann, welche Stufe und ob die Sichtkontrolle ohne Rest ausfiel. Diese Felder tragen die Aufzeichnung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Den Etikettentext leiten Sie aus derselben Matrix ab, statt ihn zu tippen; ein Hinweis auf unbeabsichtigtes Vorhandensein kommt nur hinzu, wenn die Prüfung ein Restrisiko belegt, das die gute Allergenpraxis nicht beseitigt; in der Schweiz lässt Art. 11 Abs. 7 LIV einen Hinweis auch unterhalb der Werte von Abs. 5 zu, und Abs. 7bis erlaubt dafür die Gruppenbezeichnung, für glutenhaltiges Getreide «Glutenhaltiges Getreide», für Schalenfrüchte «Hartschalenobst», «Schalenfrüchte» oder «Nüsse».

Zutat in der Rezeptur Bezeichnung nach Anhang II für das Etikett Herkunft im ERP
Weizenmehl Type 550 Weizenmehl (Gruppe 1, glutenhaltiges Getreide) Allergengruppe am Rohstoff
Butter Butter (Gruppe 7, aus Milch gewonnen) Allergengruppe am Rohstoff
Haselnüsse, gemahlen Haselnüsse (Gruppe 8, Schalenfrüchte) Allergengruppe am Rohstoff
Volleipulver Volleipulver (Gruppe 3, aus Eiern) Allergengruppe am Rohstoff
Süßmolkenpulver Süßmolkenpulver (Gruppe 7, aus Milch) Allergengruppe am Rohstoff

Daraus entsteht der Etikettentext des Beispiels; Fettdruck steht für die Hervorhebung nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b LMIV, durch die sich die Angabe vom übrigen Verzeichnis eindeutig abheben muss:

Zutaten: Weizenmehl, Zucker, Butter, Haselnüsse, Volleipulver, Süßmolkenpulver, Salz.

Hervorgehoben ist jede Zutat, die unter eine Gruppe nach Anhang II fällt, die Butter eingeschlossen. Anhang II Nr. 1 erfasst glutenhaltiges Getreide samt daraus hergestellten Erzeugnissen, hier „Weizenmehl“; bei Schalenfrüchten ist die Fruchtart zu nennen (Nr. 8, hier „Haselnüsse“, Bekanntmachung 2017/C 428/01, Nr. 13). Butter und Süßmolkenpulver sind aus Milch gewonnene Erzeugnisse (Nr. 7), Volleipulver ein Erzeugnis aus Eiern (Nr. 3); jede dieser Zutaten wird einzeln hervorgehoben, weil die Kennzeichnung jede Zutat aus demselben Stoff deutlich machen muss (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3). Nach Nr. 16 der Bekanntmachung genügt es, den Wortteil hervorzuheben, der den Stoff benennt, also „Weizen“ in „Weizenmehl“.

Beispielrechnung: fünf Aufträge, zwei Reinigungen

Die Zahlen sind erfunden; gezählt wird nur, wie oft ein Auftrag ein Allergen verliert, das der vorherige enthielt.

Losreihenfolge (Beispiel) Erzeugnis Gruppen nach Anhang II Allergenumstellung zum vorherigen Auftrag
1 Nuss-Müsli-Riegel 1, 3, 7, 8 erster Auftrag
2 Reiswaffel keine ja, 1, 3, 7 und 8 fehlen
3 Butter-Keks 1, 7 nein
4 Fruchtgummi keine ja, 1 und 7 fehlen
5 Nuss-Müsli-Riegel 1, 3, 7, 8 nein

In der Losreihenfolge sind das zwei Umstellungen. Nach der Regel laufen Reiswaffel, Fruchtgummi, Butter-Keks und beide Nuss-Müsli-Riegel; jeder Wechsel fügt Gruppen hinzu oder lässt sie unverändert, die Zahl der Allergenumstellungen ist null. Die Reinigung, die das HACCP-Verfahren aus anderen Gründen verlangt, folgt weiterhin Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a.

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Drucken Sie ein Etikett der letzten Woche neu und vergleichen Sie es mit der Matrix: Steht jede Gruppe darin, und keine, die nicht dort steht?
  2. Fügen Sie in der Testumgebung einer Rezeptur eine Gruppe hinzu: Übernehmen Etikettenvorlage und Reihenfolgeregel die Änderung?
  3. Löschen Sie den Reinigungsnachweis eines Auftrags: Startet er trotzdem, wirkt die Sperre nicht.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Etikett und Rezeptur widersprechen sich der Text wird neben dem System getippt Bezeichnung nach Anhang II als Feld am Rohstoff, Etikett aus der Rezepturfassung erzeugen
Im Audit fehlt der Nachweis zu einem Auftrag der Nachweis hängt am Reinigungsplan, nicht am Auftrag Stufe am Auftrag, Start gesperrt, Sichtkontrolle als Feld
Zwei Aufträge mit gleichem Allergensatz lösen zwei Reinigungen aus die Reihenfolge folgt dem Losdatum, nicht der Matrix Reihenfolgeregel als Sortierschlüssel in die Planung
Schwefeldioxid fehlt im Etikett der Rohstoff ist als „nicht allergen“ geführt, die Menge wird nicht gerechnet Gehalt der Ware, Einwaage und Ausbeute je Rezepturposition speichern; geprüft wird gegen 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2 im verzehrfertigen Erzeugnis

Wann Sie Hilfe holen sollten

Wenn ein Allergen trotz Reinigung in eine Charge gelangt ist, folgt daraus nicht automatisch ein Rückruf. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 greift, wenn das Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht: Dann ist es unverzüglich vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständige Behörde ist zu unterrichten; hat das Produkt Verbraucher bereits erreicht haben können, sind diese über den Grund zu unterrichten und die gelieferten Produkte erforderlichenfalls zurückzurufen, wenn andere Maßnahmen für ein hohes Gesundheitsschutzniveau nicht ausreichen. Ob ein fehlender Allergenhinweis das Lebensmittel unsicher macht, beurteilt sich nach Art. 14 derselben Verordnung: Unsicher ist es, wenn es gesundheitsschädlich oder für den Verzehr ungeeignet ist, wobei die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett zu berücksichtigen sind (Art. 14 Abs. 2 und 3 Buchst. b). Den Ablauf im Betrieb beschreibt der Rückruf im Lebensmittelbetrieb. Holen Sie eine Lebensmittelrechtlerin oder einen Lebensmittelrechtler dazu, wenn ein Erzeugnis für mehrere Länder ausgelegt ist und die Ausnahmen der Anhänge auseinanderlaufen, wenn ein Kunde einen privaten Standard mit eigenen Allergenanforderungen vertraglich verlangt, oder wenn ein Restrisiko zu bewerten ist, das trotz Reinigung bleibt. Diese Bewertung ist eine fachliche Entscheidung, keine Einstellung.

Häufige Fragen

Reicht ein Hinweis „kann Spuren enthalten“ statt einer Reinigung?

Nein. In Deutschland und Österreich verlangt Anhang II Kapitel IX Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Reinigung und mindestens die Kontrolle, dass keine sichtbaren Reste des Stoffs zurückbleiben, bevor eine Ausrüstung, die mit einem Allergen in Berührung kam, für Lebensmittel ohne diesen Stoff weiterläuft; der Hinweis ersetzt das nicht. In der Schweiz muss die verantwortliche Person nach Art. 11 Abs. 6 LIV belegen können, dass alle Massnahmen der guten Verfahrenspraxis ergriffen wurden. Der Codex hat am 7. Juli 2026 Leitlinien zu vorsorglichen Hinweisen angenommen (Anhang zum Codex-Standard CXS 1-1985); nach ihnen soll ein solcher Hinweis erst nach guter Allergenpraxis und einer Risikobewertung verwendet werden, die ein Restrisiko belegt. Für sich begründen die Leitlinien keine Kennzeichnungspflicht; die Pflichten für Deutschland, Österreich und die Schweiz stehen in der LMIV, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der LIV.

Muss die Reihenfolge der Aufträge im ERP stehen oder im Leitstand?

Keine der geöffneten Vorschriften nennt eine Stelle dafür. Entscheidend ist, dass die Regel vor der Freigabe des Auftrags wirkt, nicht danach: Wo die Reihenfolge geplant wird, muss das Allergenprofil der Linie bekannt sein, und der Auftrag darf erst starten, wenn der Reinigungsnachweis erfasst ist. Steht die Regel nur in einer Anweisung auf Papier, prüft niemand, ob die Planung sie eingehalten hat.

Gilt die Reinigungspflicht auch für eine Anlage, die nur verpackt?

Anhang II Kapitel IX Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erfasst Ausrüstungen, Transportbehälter und Container, die zur Verarbeitung, Handhabung, Beförderung oder Lagerung eines Allergens verwendet werden; die Pflicht greift, wenn danach Lebensmittel verarbeitet werden sollen, die diesen Stoff nicht enthalten. Nach dem Wortlaut zählt dazu auch eine Abfüll- oder Verpackungslinie, in der Ware ohne den Stoff nach Ware mit ihm läuft. Wie oft darüber hinaus gereinigt wird, entscheidet das HACCP-Verfahren nach Art. 5 dieser Verordnung. In der Schweiz gilt diese Vorschrift nicht; dort bleibt es bei der Kennzeichnung und dem Beleg der guten Verfahrenspraxis nach Art. 11 Abs. 6 LIV.

Warum reicht ein Ja-Nein-Feld „enthält Allergene“ am Rohstoff nicht?

Weil zwei Angaben an der Menge hängen. Schwefeldioxid und Sulphite sind nach Anhang II Nr. 12 LMIV erst ab mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2 anzugeben, berechnet für das verzehrfertige Erzeugnis; ob diese Menge erreicht wird, folgt aus Einwaage, Gehalt der Ware und Ausbeute. Und die Ausnahmen einzelner Gruppen gelten nicht überall gleich: Anhang II Nr. 10 LMIV nimmt Behensäure aus Senfsamen von der Angabe aus, aber nur, wenn sie mindestens 85 Prozent Reinheit hat, nach zwei Destillationsschritten hergestellt wurde und zur Herstellung der Emulgatoren E 470a, E 471 und E 477 dient; alle drei Bedingungen gelten nebeneinander. Die Neufassung ist am 15. Oktober 2024 in Kraft getreten und gilt seit 1. April 2025 (Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2512); der 1. April 2025 ist der Anwendungsbeginn der Neufassung, nicht nur ein Übergangsstichtag. Lebensmittel, die vor dem 1. April 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und der Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden (Art. 2). Anhang 6 der LIV führt Senf ohne diese Ausnahme.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte Fassung DE vom 1. April 2025 (Fassung 004.001): Art. 8 Abs. 6 und 8, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, Art. 21 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 und 3, Art. 44, Art. 55 und Anhang IIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex, cellar:0d97f4fa-212e-11f0-af23-01aa75ed71a1) · abgerufen am
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 der Kommission vom 17. April 2024 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Bezug auf aus Senfsamen gewonnene Behensäure zur Verwendung bei der Herstellung bestimmter Emulgatoren, ABl. L, 2024/2512 vom 25. September 2024: Erwägungsgründe 4, 7 und 10, Art. 1 bis 3Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex, CELEX 32024R2512) · abgerufen am
  3. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung DE vom 24. März 2021 (Fassung 003.001): Art. 5 Abs. 1, 2 Buchst. g und 4 sowie Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und Kapitel IX Nr. 9Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex, cellar:4d28fc3c-ce02-11eb-ac72-01aa75ed71a1) · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich des Allergenmanagements, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskultur, ABl. L 74/3 vom 4. März 2021: Erwägungsgründe 3 und 4, Art. 1 und 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex, cellar:a49d69f1-7c8b-11eb-9ac9-01aa75ed71a1) · abgerufen am
  5. Verordnung des EDI über die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16), Art. 11 Abs. 1 bis 9 und Anhang 6 Ziffer 10, Stand am 1. Juli 2025Eidgenössisches Departement des Innern, Fedlex · abgerufen am
  6. Bekanntmachung der Kommission vom 13. Juli 2017 über die Bereitstellung von Informationen über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind (2017/C 428/01), Nr. 7 bis 26Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex, ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 1) · abgerufen am
  7. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, konsolidierte Fassung DE vom 1. Januar 2026 (Fassung 012.001): Art. 14 Abs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 1 und Art. 65Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex, cellar:0ac7c9d6-0c92-11f1-8870-01aa75ed71a1) · abgerufen am
  8. Global food safety standards body Codex agrees on new guidance on “may contain” allergen labels, Pressemitteilung vom 7. Juli 2026Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) · abgerufen am

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