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Pflanzenschutzmittel im Handel: Sachkunde und Abgabedokumentation

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Deutschland und Österreich verlangen seit 26. November 2015, dass Mittel für die berufliche Anwendung nur an Personen mit Sachkundenachweis abgegeben werden, und der Händler muss sich den Nachweis vorlegen lassen; die Schweiz prüft das erst ab 1. Januar 2027. Aufzuzeichnen sind die Mittel, fünf Jahre lang; Name und Nachweisnummer des Käufers je Verkauf sind eine betriebliche Ergänzung.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringt, braucht einen Sachkundenachweis (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG).
  • Deutschland: Mittel für die berufliche Anwendung nur an Nachweisinhaber abgeben, Nachweis vorlegen lassen (§ 23 Abs. 1).
  • Österreich: je Betrieb und Filiale eine anwesende Person mit Bescheinigung nach § 3 PSMV 2011.
  • Österreich: Rechnungen und Lieferscheine nennen Handelsbezeichnung und Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 11 Abs. 2 PMG 2011).
  • Schweiz: Abgabe nur an Inhaber einer Fachbewilligung, erst ab 1. Januar 2027 (Art. 77 Abs. 1 PSMV).
  • Aufbewahrung fünf Jahre in allen drei Ländern (Art. 67 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009; Art. 86 Abs. 1 PSMV).

Zwei Prüfungen laufen beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln nebeneinander: die eine betrifft den Abgebenden, die andere den Erwerber. Wer beide in einem Arbeitsgang erledigen und belegen will, braucht dafür Felder im Artikelstamm, im Kundenstamm und im Verkaufsbeleg.

Was der Händler für sich selbst braucht

In Deutschland darf Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig nur in Verkehr bringen, wer einen von der Behörde ausgestellten Sachkundenachweis hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG); dasselbe gilt für den Verkauf über das Internet, auch außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit (Nr. 5). Wer abgibt, muss nachweisen, dass er berufliche und nichtberufliche Anwender über die sachgerechte Anwendung, die Risiken, die Lagerung und die Entsorgung informieren kann (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PflSchG).

Österreich verlangt beim Verkauf Personal mit einer Bescheinigung nach § 3 PSMV 2011: mindestens eine im Unternehmen beschäftigte Person muss sie haben und während der Verkaufszeiten anwesend sein, und zwar je Betrieb und je Filiale (§ 1 Abs. 1 PSMV 2011). Ausgenommen sind Drogisten und sehr kleine Einzelhändler, die ausschließlich an nichtberufliche Verwender verkaufen und im Jahr davor je Standort nicht mehr als 200 Kilogramm abgesetzt haben (§ 1 Abs. 4 PSMV 2011).

In der Schweiz gilt für die Abgabe die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025, in Kraft seit 1. Dezember 2025 (Art. 152 Abs. 1 PSMV, SR 916.161). Für die Abgabe gelten die Artikel 58, 59, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 3, 65 Abs. 1 bis 3, 66 Abs. 1 bis 3 und 68 der Chemikalienverordnung sinngemäß, wobei die Mittel je nach Einstufung als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder der Gruppe 2 gelten (Art. 77 Abs. 3 Buchst. b PSMV). Die Sachkenntnis der abgebenden Person nach Art. 66 Abs. 1 ChemV ist deshalb nicht an jede Abgabe geknüpft: Sie gilt für die gewerbliche Abgabe von Mitteln der Gruppe 1 an Personen, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen, und von Mitteln der Gruppe 2 an private Verwender.

Was der Erwerber vorlegen muss

Für Mittel, die ausschließlich für die berufliche Anwendung zugelassen sind, gilt in Deutschland eine Vorlagepflicht: Abgabe nur an Erwerber mit Sachkundenachweis, und der Abgebende hat sich den Nachweis in geeigneter Weise vorlegen zu lassen (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PflSchG). Die Pflicht ist seit 26. November 2015 anzuwenden (§ 74 Abs. 7 PflSchG). Verboten sind Automaten und andere Formen der Selbstbedienung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 PflSchG), dazu kommt die Unterrichtung über Verbote und Beschränkungen bei jeder Abgabe (§ 23 Abs. 3 PflSchG).

Österreich regelt denselben Punkt in § 1 Abs. 2 PSMV 2011, ebenfalls in Kraft seit 26. November 2015: Für die berufliche Verwendung zugelassene Mittel dürfen nur an berufliche Verwender mit einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG verkauft werden. Ein Verkauf an Personen, denen die Verwendung nachweislich übertragen wurde, ist zulässig, wenn diese die Bescheinigung haben; die Rechnung darf auf den Auftraggeber lauten, wenn das Mittel der bescheinigten Person übergeben wird (§ 1 Abs. 3 PSMV 2011). Verboten sind der Verkauf in Form der Selbstbedienung und der Verkauf in Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieben (§ 1 Abs. 9 PSMV 2011).

Die Schweiz zieht zum 1. Januar 2027 nach: Ab dann dürfen Mittel, die ausschließlich für die berufliche Verwendung zugelassen sind, und Zusatzstoffe nur an Inhaber einer Fachbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a ChemRRV abgegeben werden (Art. 77 Abs. 1 PSMV, Art. 152 Abs. 2 PSMV). Bis dahin bleibt es bei der Sachkenntnis der abgebenden Person nach Art. 66 Abs. 1 ChemV, die nur in den dort genannten Konstellationen verlangt ist.

Was auf dem Nachweis steht

Der deutsche Sachkundenachweis hat das Format 85,60 mal 53,98 Millimeter und trägt Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, die Tätigkeit, zu der er berechtigt, die ausstellende Behörde, eine Registriernummer und das Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeitraums (§ 2 Abs. 1 PflSchSachkV). Die Endziffer der Registriernummer nennt die Tätigkeit: 1 für Anwenden, Beraten und Anleiten, 2 für das Inverkehrbringen und den Verkauf über das Internet, 3 für beides (§ 2 Abs. 2 PflSchSachkV). § 23 Abs. 1 PflSchG verlangt einen Sachkundenachweis nach § 9 Abs. 1, ohne eine bestimmte Tätigkeit zu nennen. Ein Betrieb, der für die eigene Anwendung einkauft, braucht deshalb die Endziffer 1 oder 3; ein Händler, der zum Weiterverkauf einkauft, ist mit der Endziffer 2 abgedeckt, weil das gewerbsmäßige Inverkehrbringen selbst unter § 9 Abs. 1 Nr. 4 fällt.

Die österreichische Bescheinigung enthält insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Inhabers, die Bescheinigungsstelle, eine fortlaufende Nummer, das Ausstellungsdatum und ein Ablaufdatum (§ 3 Abs. 1 PSMV 2011). Sie gilt sechs Jahre; wird die Aus- und Weiterbildung vor Ablauf dieser Frist absolviert, verlängert sich die Gültigkeit um diesen Zeitraum, also um weitere sechs Jahre (§ 3 Abs. 2 PSMV 2011). Die Weiterbildung umfasst acht Stunden, die Ausbildung sechzehn (§ 2 Abs. 2 PSMV 2011).

Die schweizerische Fachbewilligung gilt fünf Jahre und verlängert sich um weitere fünf, wenn die Weiterbildung vor Ablauf absolviert ist (Art. 9 Abs. 2 ChemRRV); Art. 9 Abs. 2 ChemRRV gilt in dieser Fassung seit 1. Januar 2026.

Die Pflichten nach Land

Die Übersicht stellt die vier Punkte gegenüber: Nachweis bei der Abgabe, Aufzeichnung, Aufbewahrung und der Datensatz je Verkauf.

Land Nachweis bei der Abgabe Aufzeichnungen Aufbewahrung Datensatz je Verkauf im ERP
Deutschland Sachkundenachweis des Erwerbers vorlegen lassen, wenn das Mittel nur für die berufliche Anwendung zugelassen ist (§ 23 Abs. 1 PflSchG); kein Verkauf durch Automaten oder Selbstbedienung (§ 23 Abs. 2 Satz 1) Aufzeichnungen über die gelagerten und in Verkehr gebrachten Mittel, elektronisch oder schriftlich (§ 11 Abs. 1 PflSchG und Art. 67 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1107/2009) fünf Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf das Entstehungsjahr folgenden Jahres (§ 11 Abs. 3 PflSchG) nicht vorgeschrieben; Nachweisnummer und Prüfdatum sind eine betriebliche Entscheidung
Österreich Bescheinigung des beruflichen Verwenders prüfen (§ 1 Abs. 2 PSMV 2011); mindestens eine anwesende Person mit Bescheinigung je Betrieb und Filiale (§ 1 Abs. 1) Handelsbezeichnung und Pflanzenschutzmittelregister-Nummer in Rechnungen, Lieferscheinen, Geschäftsaufzeichnungen, Anbots- und Bestelllisten (§ 11 Abs. 2 PMG 2011) fünf Jahre für die Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer (§ 11 Abs. 3 PMG 2011) Rechnungsinhalt ist Pflicht; Name und Bescheinigungsnummer des Käufers sind freiwillig
Schweiz ab 1. Januar 2027 nur an Inhaber einer Fachbewilligung (Art. 77 Abs. 1 PSMV); Sachkenntnis der abgebenden Person nur bei gewerblicher Abgabe von Gruppe-1-Mitteln an berufliche Verwender oder von Gruppe-2-Mitteln an private Verwender (Art. 66 Abs. 1 ChemV in Verbindung mit Art. 77 Abs. 3 PSMV) Aufzeichnungen über die Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln (Art. 86 Abs. 1 PSMV); für Handeln und Ausliefern nennt Art. 86 Abs. 2 Buchst. b die Erfassung im Informationssystem IS PSM, verpflichtend ist sie derzeit nicht (BLW, 16. September 2026) mindestens fünf Jahre (Art. 86 Abs. 1 PSMV) nicht vorgeschrieben; Fachbewilligung und Ablaufdatum als Felder im Kundenstamm

Welche Angaben eine Aufzeichnung nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten muss, sagt der Wortlaut nicht; er nennt die Mittel, die hergestellt, eingeführt, ausgeführt, gelagert oder in Verkehr gebracht werden. Wer mehr festhält, als die Vorschrift verlangt, kann die Prüfung nach § 23 Abs. 1 PflSchG und die Rückverfolgung nach § 11 Abs. 3 PMG 2011 aus demselben Datensatz belegen. Die Aufzeichnungen der beruflichen Verwender entstehen dagegen beim Anwender und sind nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 elektronisch zu führen, in Deutschland bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich (§ 11 Abs. 2 PflSchG); diese Verordnung betrifft nicht den Händler (Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564).

Für Handeln und Ausliefern nennt Art. 86 Abs. 2 Buchst. b PSMV als Weg der Aufzeichnung die Erfassung der Daten im Informationssystem IS PSM, und zwar für Mittel mit Wirkstoffen, die nach Art. 13 Abs. 4, 25 und 78 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der EU genehmigt sind. Nach der Vollzugsangabe des Bundesamts für Landwirtschaft besteht dafür bei Pflanzenschutzmitteln derzeit keine Pflicht: Das Amt verzichtet bis zum Inkrafttreten der Gesetzesanpassung auf eine verpflichtende Nutzung der Webanwendung digiFLUX, für Pflanzenschutzmittel ist die Erfassung freiwillig möglich, verpflichtend ist digiFLUX derzeit für Hof- und Recyclingdünger (BLW, Webanwendung digiFLUX, veröffentlicht am 16. September 2026; BLW, Wechsel von HODUFLU zu digiFLUX, veröffentlicht am 15. Oktober 2026).

Ein Rechenbeispiel zur Aufbewahrung

Beispielrechnung mit erfundenen Werten. Am 15. März 2026 übergibt ein Landhandel einem Marktfruchtbetrieb 20 Liter eines Herbizids, 10 Kilogramm eines Fungizids und 5 Liter eines Insektizids. Der Betrieb legt einen Sachkundenachweis mit der Endziffer 3 vor; Registriernummer und Prüfdatum werden im Kundenstamm gespeichert.

Land Fristbeginn Frist Aufbewahren bis
Deutschland 1. Januar 2027 (§ 11 Abs. 3 PflSchG) fünf Jahre 31. Dezember 2031
Österreich 15. März 2026, Annahme: Tag der Aufzeichnung fünf Jahre (§ 11 Abs. 3 PMG 2011) 15. März 2031
Schweiz 15. März 2026, Annahme: Tag der Aufzeichnung mindestens fünf Jahre (Art. 86 Abs. 1 PSMV) mindestens 15. März 2031

Die Jahresregel des § 11 Abs. 3 PflSchG verschiebt das Ende in Deutschland um fast zehn Monate nach hinten. Ein System, das die Frist nur aus dem Belegdatum ableitet, löscht den Datensatz damit zu früh. Wie Sie das Fristende berechnen, zeigt Aufbewahrungsfrist berechnen; daneben bleiben die steuerlichen Aufbewahrungsfristen anwendbar.

Typische Fehler

Fehler Wirkung
Der Nachweis wird beim ersten Kauf geprüft und nicht gespeichert Die Prüfung nach § 23 Abs. 1 PflSchG lässt sich bei einer Kontrolle nicht belegen; die Vorschrift ordnet die Vorlage an, nicht die Aufbewahrung einer Kopie
Die Endziffer der Registriernummer wird nicht gelesen Ein Nachweis mit der Endziffer 2 berechtigt zum Inverkehrbringen, nicht zum Anwenden (§ 2 Abs. 2 PflSchSachkV); ein Betrieb, der für die eigene Anwendung einkauft, braucht die Endziffer 1 oder 3
Die Rechnung nennt nur die Artikelnummer In Österreich fehlt die Handelsbezeichnung mit Register-Nummer (§ 11 Abs. 2 PMG 2011); nur für Drogisten und sehr kleine Vertreiber nach § 1 Abs. 4 PSMV 2011 erlaubt § 1 Abs. 7 PSMV 2011 stattdessen eine innerbetriebliche Aufzeichnung, die über die Artikelnummer eine eindeutige Zuordnung zum Mittel sichert
Die Belehrung des Erwerbers wird nicht festgehalten In Deutschland ist die unterlassene Unterrichtung nach § 23 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bedroht (§ 68 Abs. 1 Nr. 17 und Abs. 3 PflSchG); die Abgabe ohne Nachweis liegt bei bis zu 10.000 Euro (§ 68 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 3)
Die Fachbewilligung wird erst 2027 eingeführt Ab 1. Januar 2027 fehlt die Sperre im Verkauf, und die Abgabe an Betriebe ohne Bewilligung ist nicht mehr zulässig (Art. 77 Abs. 1 PSMV)
Der Verkauf an einen Betrieb ohne Bescheinigung wird nicht geprüft In Österreich ist das eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 Z 2 Buchst. e PMG 2011, weil die Pflicht in der nach § 6 PMG 2011 erlassenen Pflanzenschutzmittelverordnung steht: Geldstrafe bis 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15.000 Euro

So richten Sie den Verkaufsdatensatz ein

  1. Kundenstamm: Felder für Nummer des Nachweises, ausstellende Stelle, Ausstellungsdatum, Ablauf- oder Fortbildungsdatum und Tätigkeitsschlüssel; in Deutschland die Endziffer der Registriernummer.
  2. Artikelstamm: Kennzeichen aus der Zulassung, ob das Mittel nur für die berufliche Anwendung zugelassen ist; davon hängt die Sperre im Auftrag ab.
  3. Beleg: Handelsbezeichnung mit Pflanzenschutzmittelregister-Nummer in Rechnung und Lieferschein; in Österreich ist das Pflicht, in Deutschland und in der Schweiz eine Empfehlung.
  4. Belehrung: Textbaustein je Kundengruppe mit Zeitstempel im Auftrag, dazu die Risikoinformationen für nichtberufliche Anwender (§ 23 Abs. 4 PflSchG, § 1 Abs. 5 PSMV 2011).
  5. Aufbewahrung: Feld „Aufbewahren bis“ je Datensatz; in Deutschland beginnt die Frist nach § 11 Abs. 3 PflSchG am 1. Januar des Folgejahres. Für Österreich und die Schweiz nennen die Vorschriften keinen Fristbeginn; dort ist der Tag der Aufzeichnung eine betriebliche Annahme, die Sie im Datensatz festhalten.
  6. Prüflauf: zehn Abgaben je Quartal gegen den hinterlegten Nachweis abgleichen; fehlt einer, ist die Sperre im Artikelstamm nicht wirksam.

Welche Felder der Artikelstamm für Zulassungsnummern und Gefahrstoffangaben braucht, beschreibt Chemie und Gefahrstoffe im ERP; die Betriebsmittel des Landhandels insgesamt behandelt Agrarhandel: ERP für Betriebsmittel.

Was sich 2027 in der Schweiz ändert

Art. 77 Abs. 1 PSMV ist heute nicht anzuwenden; die Verordnung nennt den 1. Januar 2027 als Beginn (Art. 152 Abs. 2 PSMV). Ab dann ist die Fachbewilligung des Kunden Voraussetzung für die Abgabe beruflicher Mittel, und die Bewilligung selbst läuft nach fünf Jahren ab, wenn die Weiterbildung ausbleibt (Art. 9 Abs. 2 ChemRRV). Wer heute Kundenstammdaten pflegt, kann das Feld vorbereiten und die Ablauffrist mitführen; vorgeschrieben ist die Abfrage beim Verkauf bis zum 31. Dezember 2026 nicht.

Häufige Fragen

Darf ein Betrieb im Onlineshop bestellen, ohne den Nachweis vorher zu zeigen?

In Deutschland nicht, wenn das Mittel nur für die berufliche Anwendung zugelassen ist: § 23 Abs. 1 PflSchG gilt ohne Unterschied des Vertriebswegs, und im Versandhandel müssen die Informationen nach Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 vor der Abgabe vorliegen (§ 23 Abs. 4 Satz 3). Wie die Vorlage geprüft wird, lässt die Formel in geeigneter Weise offen.

Gilt die Prüfpflicht auch für Mittel aus dem Haus- und Kleingartenregal?

Nein. In Deutschland erfasst § 23 Abs. 1 PflSchG nur Mittel, die ausschließlich für die berufliche Anwendung zugelassen sind; bei nichtberuflichen Anwendern treten die Unterrichtung nach § 23 Abs. 3 und die allgemeinen Risikoinformationen nach § 23 Abs. 4 an ihre Stelle. In Österreich gilt für Verkäufe an nichtberufliche Verwender die Informationspflicht nach § 1 Abs. 5 PSMV 2011.

Wie lange ist der vorgelegte Nachweis gültig?

Der deutsche Sachkundenachweis hat kein Ablaufdatum, verlangt aber innerhalb von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eine anerkannte Fort- oder Weiterbildung (§ 9 Abs. 4 PflSchG). Die österreichische Bescheinigung gilt sechs Jahre; wird die Aus- und Weiterbildung vor Ablauf dieser Frist absolviert, verlängert sich ihre Gültigkeit um weitere sechs Jahre (§ 3 Abs. 2 PSMV 2011). Die schweizerische Fachbewilligung gilt fünf Jahre und verlängert sich um weitere fünf, wenn die Weiterbildung vor Ablauf absolviert ist (Art. 9 Abs. 2 ChemRRV).

Muss ich jede Abgabe mit dem Namen des Käufers aufzeichnen?

Eine Pflicht, den Käufernamen je Abgabe zu erfassen, steht in den geöffneten Vorschriften nicht; aufzubewahren sind die Aufzeichnungen über die Mittel. In Österreich muss die Rechnung Handelsbezeichnung und Register-Nummer nennen, und Abnehmerunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 11 Abs. 2 und 3 PMG 2011). Wer den Nachweis im Kundenstamm hält, belegt damit die Prüfung nach § 23 Abs. 1 PflSchG.

Quellen

  1. Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), § 9 Persönliche AnforderungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), § 11 AufzeichnungspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), § 23 Abgabe von PflanzenschutzmittelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), § 68 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), § 74 ÜbergangsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV), § 2 Ausstellung und Gestaltung des SachkundenachweisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Art. 67 und 84, konsolidierte Fassung vom 16. Juni 2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (CELLAR) · abgerufen am
  8. Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 über die von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen, Art. 1, konsolidierte Fassung vom 23. November 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (CELLAR) · abgerufen am
  9. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (PMG 2011), § 11 Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber und § 15 Strafbestimmungen, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 (PSMV 2011), § 1 Abgabe, Erwerb und Lagerung und § 3 Bescheinigung, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV, SR 916.161), Art. 77, 86, 121 und 152, amtliche Konsolidierung mit Stand 15. Juni 2026Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am
  12. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161), Art. 77 und 152, amtliche Konsolidierung mit Stand 1. Januar 2027Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am
  13. Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11), Art. 63, 64, 65 und 66, amtliche Konsolidierung mit Stand 24. April 2026Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am
  14. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81), Art. 7, 9 und 10, amtliche Konsolidierung mit Stand 16. Juli 2026Schweizerische Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am
  15. Webanwendung digiFLUX, veröffentlicht am 16. September 2026Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) · abgerufen am
  16. Wechsel von HODUFLU zu digiFLUX, veröffentlicht am 15. Oktober 2026Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) · abgerufen am

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