Getränkehandel: Pfand, Leergut und Gebinde im ERP
Kurz gesagt
Pfand gehört auf ein eigenes Konto, Leergut auf eigene Artikel, nicht in den Getränkeumsatz. In Deutschland sind für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen seit 12. August 2026 mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben (§ 46 Abs. 1 VerpackDG). Ob eine Verbindlichkeit entsteht, entscheidet die Leergutart: nach BFH I R 33/11 ja für Individual- und Brunneneinheitsleergut, nein für Einheitsleergut mit Eigentumsübergang.
Das Wichtigste
- Einwegpfand in Deutschland: mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung, § 46 Abs. 1 VerpackDG.
- Das Pfand ist auf allen Handelsstufen bis zum Endabnehmer zu erheben, § 46 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG.
- Rücknahme und Erstattung am Übergabeort; unter 200 Quadratmetern nur eigene Marken, § 46 Abs. 2 VerpackDG.
- Der Pfandbetrag steht in Deutschland nach § 7 PAngV neben dem Gesamtpreis und wird nicht in ihn einbezogen.
- Pfandrückzahlung an Kunden: nach BFH I R 33/11 bei Individual- und Brunneneinheitsleergut Verbindlichkeit, bei Einheitsleergut mit Eigentumsübergang kein Ansatz.
- Pfandsaldo, Lagerbestand und Leergut beim Kunden sind nur über eine Bestandsüberleitung abgleichbar: gekaufte Gebinde abzüglich der an den Lieferanten zurückgegebenen entsprechen Lagerbestand plus Umlaufbestand beim Kunden, und beide Größen müssen nicht gleich groß sein.
Wer Getränke in Kisten und Flaschen liefert, nimmt Geld ein, das er bei Rückgabe der Gebinde erstatten muss, und hat gleichzeitig Leergut im Umlauf, das beim Kunden steht. Beides muss das ERP getrennt führen, sonst beschreibt die Auswertung einen Umsatz, den es nicht gibt, und einen Bestand, den niemand sieht. Ob das erhaltene Pfand in der Bilanz eine Verbindlichkeit ist, hängt an der Leergutart und ist nicht bei jedem Leergut gleich.
Was Pfand im ERP von Erlös trennt
Ein Pfand ist eine rückerstattbare Sicherheit für die Rückgabe der Verpackung, kein Preisbestandteil der Ware. Nach § 7 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV, in Kraft seit 28. Mai 2022) ist seine Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen; bei der Berechnung des Grundpreises bleibt der Pfandbetrag außer Betracht (§ 7 Satz 2 PAngV). Die Vorschrift regelt Preisangaben von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV).
Daraus folgt für die Buchhaltung eine Trennung, die sich durch alle Belege zieht: Das Pfand bekommt eine eigene Position und ein eigenes Konto. Läuft es im Erlös mit, zeigt die Umsatzauswertung Einnahmen, die nicht aus Getränkeverkäufen stammen, und die Pfanderstattung erscheint später als negativer Erlös. Wie hoch der offene Pfandsaldo in der Bilanz steht, ist eine zweite Frage und hängt an der Leergutart.
Welche Pflichten für Einweggetränkeverpackungen gelten
In Deutschland unterliegen Einweggetränkeverpackungen grundsätzlich der Pfandpflicht. Die Regelung steht seit dem 12. August 2026 in § 46 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207); für die Zeit davor verweist § 68 VerpackDG auf das Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung. Die Tabelle fasst die Pflichten zusammen, die den Getränkehandel treffen.
| Pflicht | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Pfand erheben | mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Einweggetränkeverpackung, auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer | § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerpackDG |
| Zurücknehmen und erstatten | restentleerte Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den Geschäftszeiten unentgeltlich zurücknehmen; ohne Rücknahme keine Erstattung | § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerpackDG |
| Umfang der Rücknahme | nur die Materialarten, die Sie im Sortiment führen; unter 200 Quadratmetern Verkaufsfläche nur Marken Ihres Sortiments | § 46 Abs. 2 Satz 3 und 4 VerpackDG |
| Kennzeichnen und hinweisen | EINWEG bei Einwegverpackungen, MEHRWEG bei wiederverwendbaren Verpackungen, in der Nähe der Verpackungen und mindestens in der Größe der Preisauszeichnung; der Mehrweg-Hinweis entfällt bei einem Füllvolumen über 3,0 Liter und bei den Getränken nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7; die Hinweispflichten gelten nicht für Endvertreiber, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 PAngV von der Grundpreisangabe befreit sind | § 47 Abs. 1, 2, 4 und 5 VerpackDG |
| Ausnahmen prüfen | kein Pfand bei weniger als 0,1 Liter und mehr als 3,0 Liter Füllvolumen; die Getränkeausnahmen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 gelten nicht für Getränkedosen und Einwegkunststoffflaschen | § 46 Abs. 4 VerpackDG |
Diese Angaben hängen am Artikelstamm, nicht am Verkauf: Füllvolumen, Verpackungsmaterial und Getränkeart entscheiden, ob ein Artikel pfandpflichtig ist. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt dazu eine eigene Themenseite und entscheidet auf Antrag, ob eine Getränkeverpackung als wiederverwendbar oder als pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung einzuordnen ist; Erstinverkehrbringer müssen sich außerdem an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem beteiligen (§ 46 Abs. 1 Satz 4 VerpackDG).
Die Hinweispflichten nach § 47 Abs. 1 bis 3 VerpackDG treffen Sie nicht, wenn Sie nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 PAngV von der Grundpreisangabe befreit sind (§ 47 Abs. 5 VerpackDG). Nach § 4 Abs. 3 PAngV gilt diese Befreiung für Waren kleiner Direktvermarkter und kleiner Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt (es sei denn, das Warensortiment wird im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen), für Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden, und für Waren aus Getränke- und Verpflegungsautomaten.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Für das Nichterheben des Pfands, die fehlende Beteiligung am Pfandsystem und die unterlassene Rücknahme oder Erstattung reicht der Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro, für eine Erstattung ohne Rücknahme der Verpackung und für fehlende Hinweise bis 10.000 Euro (§ 66 Abs. 1 Nr. 20, 22, 23, 24 und 26, Abs. 3 VerpackDG).
Zwei Modelle für das Pfandkonto
Wie das Pfand gebucht wird, hängt davon ab, wem das Gebinde gehört. Im ersten Modell sind Sie eine Handelsstufe neben anderen und reichen ein fremdes Pfand durch, im zweiten betreiben Sie ein eigenes Mehrwegsystem mit eigenen Kästen und Flaschen. Die Zuordnung der Pfandkonten folgt dieser Frage; ob das erhaltene Pfand zusätzlich als Verbindlichkeit zu passivieren ist, entscheidet dagegen eine eigene Frage: ob das Eigentum am Leergut mit dem Verkauf übergeht oder beim Verkäufer bleibt. Die Pfandpflicht nach § 46 VerpackDG betrifft Einweggetränkeverpackungen; bei wiederverwendbaren Verpackungen ergeben sich Höhe und Rücknahme aus Vertrag und Handelspraxis, und § 47 Abs. 2 verlangt den MEHRWEG-Hinweis.
| Merkmal | Fremdgebinde (Pfand durchleiten) | Eigenes Mehrwegsystem |
|---|---|---|
| Eigentum am Kasten | Lieferant oder Abfüller | Ihr Betrieb |
| Gezahltes Pfand beim Einkauf | Forderung auf Rückzahlung, solange das Gebinde zurückgegeben werden kann | Anschaffungskosten des Gebindes |
| Erhaltenes Pfand beim Verkauf | Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden, solange das Leergut fremdes Eigentum bleibt (Individual- und Brunneneinheitsleergut); beim Einheitsleergut mit Eigentumsübergang kein Verbindlichkeitsansatz (BFH I R 33/11) | Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden, solange die Kästen Eigentum des Betriebs bleiben (BFH I R 33/11: Pfand als Sicherheitsleistung) |
| Nach der Rücknahme beim Kunden | Soweit eine Verbindlichkeit besteht, sinkt sie; Leergut geht in den eigenen Bestand | ebenso, das Leergut wird wieder befüllt oder weitergegeben |
| Aussage des Saldos | offene Gebinde auf der jeweiligen Handelsstufe | offene Gebinde im gesamten Umlauf |
| Wenn kein Gebinde zurückkommt | Besteht eine Verbindlichkeit, bleibt sie; in Deutschland darf der Betrag nach der Darstellung des Bundesumweltministeriums beim Verkäufer bleiben | der Kasten fehlt im Bestand und ist als Differenz zu klären |
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Januar 2013 (I R 33/11, Randnummern 43 bis 46 und 58) ist die Verpflichtung, bei Rückgabe des Individualleerguts und der Brunneneinheitsflaschen und -kästen die erhaltenen Pfandgelder zurückzuzahlen, als Verbindlichkeit zu passivieren; eine Rückstellung ist dafür nicht zu bilden. Für Einheitsleergut, bei dem das Eigentum an Flasche und Kasten mit dem Verkauf auf den Erwerber übergeht, hat der Bundesfinanzhof einen Verbindlichkeitsansatz dagegen abgelehnt: Die Pfandrückzahlung gehört dort zu einem gegenseitigen Vertrag, der noch nicht voll erfüllt ist. Beim Einkauf ist der gezahlte Pfandbetrag für solches Einheitsleergut entsprechend kein Rückzahlungsanspruch, sondern Anschaffungskosten des Leerguts im Bestand, solange es nicht zurückgegeben ist (Randnummer 63).
Der Fall betraf einen Mineralbrunnenbetrieb, der auch als Getränkegroßhändler auftrat, mit den Streitjahren 1999 bis 2002; zur Bilanzierung des Einwegpfands nach § 46 VerpackDG enthält das Urteil keine Aussage. Die Höhe einer Verbindlichkeit kann nach dem Leitsatz wegen Bruch oder Schwund des Leerguts geringer anzusetzen sein, bei den Brunneneinheitsflaschen und -kästen zusätzlich dann, wenn ein Teil erfahrungsgemäß an andere Poolmitglieder zurückgeht.
Buchungsbeispiel: 100 Kästen, 60 geliefert, 90 zurückgegeben
Die Sätze sind erfunden und dienen nur der Rechnung: Kastenpfand 1,50 Euro, Flaschenpfand 0,08 Euro je 0,5-Liter-Flasche, 20 Flaschen je Kasten, also 3,10 Euro Pfand je Kasten. Bar ausgeglichen wird das Pfand im Beispiel nur in den beiden Kundenvorgängen, dort steht das Konto Kasse; Einkauf und Rückgabe an den Lieferanten rechnet das Beispiel über Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ab, sodass die Zahlung an den Lieferanten ein eigener Vorgang ist und in den vier Buchungen nicht erscheint. Beträge der Ware und die Umsatzsteuer sind nicht Teil des Beispiels. Ein ERP muss beide Wege beherrschen: den Barausgleich an der Kasse und den Pfandbetrag, der mit der nächsten Rechnung verrechnet wird.
| Vorgang | Menge | Soll | Haben | Betrag in Euro |
|---|---|---|---|---|
| Einkauf | 100 Kästen × 3,10 | Geleistetes Pfand | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 310,00 |
| Lieferung an einen Kunden | 60 Kästen × 3,10 | Kasse | Erhaltenes Pfand | 186,00 |
| Leergutabholung beim Kunden | 50 Kästen × 3,10 | Erhaltenes Pfand | Kasse | 155,00 |
| Rückgabe an den Lieferanten | 90 Kästen × 3,10 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | Geleistetes Pfand | 279,00 |
Nach diesen vier Buchungen stehen 31,00 Euro geleistetes und 31,00 Euro erhaltenes Pfand offen. Beide Beträge geteilt durch 3,10 Euro ergeben 10 Kästen, weil im Beispiel jedes Gebinde denselben Pfandsatz trägt und der Saldo nur diese Kästen umfasst: 10 Kästen stehen noch beim Kunden (60 geliefert minus 50 abgeholt), der Leergutbestand im eigenen Lager ist 0 (100 gekauft minus 60 geliefert plus 50 abgeholt minus 90 an den Lieferanten zurückgegeben), und die 10 Kästen beim Kunden sind genau die noch nicht an den Lieferanten zurückgegebenen Gebinde. Pfandsaldo, Lagerbestand und Kundenumlauf gehen damit in eine Bestandsüberleitung ein, die der Abschnitt zum Lagerfluss beschreibt; der Lagerbestand allein muss dem Umlauf nicht entsprechen.
Der Lagerfluss der Gebinde
| Menge | Wo sie steht | Wo sie geführt wird |
|---|---|---|
| Vollgut | eigenes Lager | Lagerbestand, Getränkeartikel |
| Leergut | eigenes Lager | Lagerbestand, eigener Gebindeartikel je Kasten- und Flaschenart |
| Leergut beim Kunden | beim Kunden | Umlaufbestand je Kunde, nicht im Lagerbestand |
| Pfand | Lieferant und Kunde | Pfandkonto je Lieferant und je Kunde |
Der Umlaufbestand gehört in die Auswertung, nicht in den Lagerbestand: In einem eigenen Mehrwegsystem sind die Kästen beim Kunden Ihr Eigentum, sie stehen aber nicht in Ihrem Lager. Im entschiedenen Fall des Bundesfinanzhofs wurden die Leergutzugänge und -abgänge auf Lieferscheinen und Ausgangsrechnungen fortgeschrieben und kundenbezogen in Pfandkontokorrentkonten geführt; ein positiver Saldo bedeutet dort, dass der Kunde noch Leergut hält, ein negativer, dass mehr Leergut zurückkam als geliefert wurde.
Für die Kontrolle genügt eine Bestandsüberleitung je Gebindeart, nicht der Vergleich einzelner Zahlen: Die beim Lieferanten gekauften Gebinde abzüglich der an ihn zurückgegebenen entsprechen dem Leergut im eigenen Lager plus dem Leergut im Umlauf bei den Kunden. Im Beispiel sind das 100 - 90 = 10 Kästen, verteilt auf 0 im Lager und 10 beim Kunden; der offene Pfandsaldo gegen den Lieferanten, geteilt durch den Pfandsatz je Kasten, muss dieser Zahl entsprechen (31,00 : 3,10 = 10), und der offene Pfandsaldo je Kunde muss dem Umlaufbestand dieses Kunden entsprechen. Lagerbestand und Kundenumlauf müssen dafür nicht gleich groß sein. Die Überleitung trägt nur, wenn alle Gebinde dieser Art denselben Pfandsatz haben und der Saldo sie vollständig abgrenzt; sonst trennen Sie den Saldo vorher nach Pfandsatz. Geht sie nicht auf, fehlt eine Bewegung im System: nicht erfasste Rücknahmen, alte Belege mit einem anderen Pfandsatz oder Gebinde, die nicht mehr zurückkommen. Wie Differenzen sauber gebucht werden, steht in Inventurdifferenzen buchen.
Typische Fehler
- Pfand im Getränkeumsatz gebucht. Die Umsatzauswertung enthält dann den Pfandumschlag, und die Erstattung erscheint als negativer Erlös.
- Kein Pfandkonto je Kunde. Ohne Kontokorrent lässt sich der Kastenbestand beim Kunden nicht mehr ermitteln, die Mengenkontrolle fällt weg.
- Leergut ohne eigenen Artikel. Wird die Rückgabe nur als Geldbuchung erfasst, fehlt die Menge im Lagerbestand; die Rückgabe an den Lieferanten verändert dann keinen Bestand.
- Pfandsatz geändert, alte Belege bleiben. Der offene Saldo passt nicht mehr zum neuen Satz; ändern Sie Sätze nur mit Stichtag und rechnen Sie ältere Positionen mit ihrem Satz weiter.
- Eine Position für Kasten und Flasche. Der Saldo lässt sich dann nicht mehr je Gebindeart auswerten.
- Einweg und Mehrweg nicht am Artikel geführt. Ob ein Hinweis nach § 47 VerpackDG nötig ist und welche Ausnahmen nach § 46 Abs. 4 VerpackDG greifen, lässt sich dann nicht aus dem System ableiten.
So gehen Sie vor
- Kennzeichnen Sie jeden Artikel mit Verpackungsart, Füllvolumen und Pfandsatz je Kasten und je Flasche; daran hängen Pfandpflicht und Ausnahmen. Wie Verpackungsdaten in den Artikelstamm kommen, beschreibt PPWR: Verpackungsdaten im Artikelstamm.
- Legen Sie eine eigene Artikelgruppe für Gebinde an und führen Sie Leergut je Kasten- und Flaschenart als eigenen Artikel.
- Richten Sie je Lieferant ein Konto für geleistetes Pfand und je Kunde ein Konto für erhaltenes Pfand ein.
- Führen Sie Pfand in einer eigenen Belegposition und auf eigenen Konten, getrennt von Rabatten und vom Getränkeumsatz.
- Führen Sie den Umlaufbestand beim Kunden je Gebindeart getrennt vom Lagerbestand und gleichen Sie beide gemeinsam mit dem Pfandsaldo über die Bestandsüberleitung ab (Lieferantenumlauf gegen Lagerbestand plus Umlaufbestand), statt einzelne Zahlen einander gegenüberzustellen.
- Setzen Sie Erinnerungslisten für Leergut beim Kunden und für Pfandforderungen bei Lieferanten.
- Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, ob und in welcher Höhe der offene Pfandsaldo zu passivieren ist und wie Ware und Pfand in Belegen und Umsatzsteuer zu trennen sind; beides hängt an der Leergutart und an der Ausgestaltung Ihres Pfandmodells.