DeutschlandRecht

Elektrohandwerk: Prüfprotokolle nach DGUV V3 und Anlagenverzeichnis

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland muss der Unternehmer die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel seines Betriebs vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und danach in selbst festgelegten Abständen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen lassen (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3), durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht; die Erstprüfung entfällt, wenn Hersteller oder Errichter die Vorschriftsmäßigkeit bestätigen (§ 5 Abs. 4). Feste Fristen nennt die Vorschrift nicht: Richtwerte stehen in den Durchführungsanweisungen, für Baustromversorgungsanlagen nennt die BG BAU eine jährliche Prüfung, und den Inhalt der Aufzeichnung regelt § 14 Abs. 7 BetrSichV.

Das Wichtigste

  • In Deutschland trifft die Prüfpflicht nach § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 den Unternehmer als Betreiber, nicht die prüfende Person; geprüft wird durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht, die Erstprüfung entfällt bei Bestätigung des Herstellers oder Errichters (§ 5 Abs. 4).
  • Richtwerte der Durchführungsanweisungen: 4 Jahre für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel, 1 Jahr in Betriebsstätten und Räumen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700).
  • Ortsveränderliche Betriebsmittel: Richtwert 6 Monate, Baustelle 3 Monate; bei Fehlerquote unter 2 Prozent höchstens 1 Jahr auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten, 2 Jahre in Büros.
  • Für Baustromversorgungsanlagen nennt die BG BAU (Stand 06/2024) eine jährliche Prüfung durch Elektrofachkräfte, eine monatliche Wirksamkeitsprüfung der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen durch Elektrofachkräfte und eine arbeitstägliche Funktionskontrolle der RCD im Verteiler durch eingewiesene Laien; der Vierjahreswert der Durchführungsanweisungen ist für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel genannt, nicht für den transportablen Verteiler.
  • Aufzeichnung nach § 14 Abs. 7 BetrSichV: Art und Umfang der Prüfung, Ergebnis, Name und Unterschrift oder Signatur; ein Prüfbuch führt der Unternehmer, wenn die Berufsgenossenschaft es verlangt (§ 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3).
  • Verstoß gegen § 5 Abs. 1 bis 3 DGUV Vorschrift 3: Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 209 Abs. 3 SGB VII).

Was § 5 DGUV Vorschrift 3 vorschreibt

Die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3, früher BGV A3) gilt in der Fassung vom 1. Januar 1997 und ist autonomes Recht der Unfallversicherungsträger nach § 15 Abs. 1 SGB VII. Der 1. Januar 1997 ist das Datum dieser Fassung; in Kraft getreten ist die Vorschrift nach ihrem § 10 am 1. April 1979, damals erstmals von einer Berufsgenossenschaft. Maßgeblich ist die Fassung, die Ihr Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzt hat.

§ 5 Abs. 1 verlangt Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme (Nr. 1) sowie in bestimmten Zeitabständen (Nr. 2), ausgeführt von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht. Elektrofachkraft ist nach § 2 Abs. 3, wer die Arbeit aufgrund von Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung beurteilen und Gefahren erkennen kann.

§ 5 Abs. 2 verweist für die Prüfung auf die elektrotechnischen Regeln, nach § 2 Abs. 2 die VDE-Bestimmungen, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat; eine ebenso wirksame andere Maßnahme genügt ebenfalls. Die Durchführungsanweisungen nennen dafür unter anderem DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“; die kostenpflichtige Norm wird hier nicht wiedergegeben. Die Erstprüfung entfällt, wenn Hersteller oder Errichter die Vorschriftsmäßigkeit bestätigen (§ 5 Abs. 4); das Formular dafür ist der DGUV Grundsatz 303-003 (Ausgabe März 2021).

Wer die Prüfung veranlasst und wer sie ausführen darf

Verpflichtet ist der Unternehmer als Betreiber. Die DGUV Information 203-071 trennt Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung; für eine Übertragung verweist sie auf § 7 und § 13 DGUV Vorschrift 1 (schriftlich), die Gesamtverantwortung bleibt beim Unternehmer — auch bei eigener Elektrofachkraft im Betrieb.

Erfasst sind nach Kapitel 1 der DGUV Information 203-071 ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel sowie Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel, die dem Unternehmen gehören, gemietet oder geliehen sind, dazu geduldete Privatgeräte der Beschäftigten wie Kaffeemaschine oder Wasserkocher.

Prüfen darf nur eine Elektrofachkraft oder eine Person unter ihrer Leitung und Aufsicht (§ 5 Abs. 1); die Durchführungsanweisungen lassen eine elektrotechnisch unterwiesene Person zu, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte bereitstehen. Für die wiederkehrende Prüfung nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kommt die „zur Prüfung befähigte Person“ hinzu (§ 2 Abs. 6), nach Nr. 2.24 der DGUV Information 203-071 eine Elektrofachkraft mit mindestens einjähriger Berufserfahrung und zeitnaher Tätigkeit. Sie ist bei der Prüfung fachlich weisungsfrei (§ 14 Abs. 6 BetrSichV).

Prüft Ihr Betrieb im Kundenauftrag, bleibt die Prüfpflicht beim Kunden als Betreiber; Sie liefern Prüfung und Aufzeichnung.

Welche Fristen für welchen Anlagentyp gelten

Die Tabelle nennt für Deutschland je Anlagentyp Prüfanlass, Richtwert, prüfende Person und die Felder im Anlagenverzeichnis. Grundlage sind die Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 („vom April 1997“, geöffnet in der aktualisierten Nachdruckfassung Januar 2005) für normale Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen; ein Inkrafttretens- oder Anwendungsdatum für diese Tabellenwerte nennt das Dokument nicht. Für die Zeile zu Baustromversorgungsanlagen gelten die Angaben der BG BAU (Stand 06/2024), für Prüf- und Messgeräte die DGUV Information 203-072, Abschnitt 5.3.

Anlagentyp Prüfanlass und Richtwert der Frist Prüfer Felder im ERP: Fälligkeit · Prüfer · Ergebnis
Elektrische Anlage, ortsfeste Betriebsmittel (Verteilung, fest angeschlossene Maschine) Erstprüfung; wiederkehrend 4 Jahre Elektrofachkraft Fälligkeit Monat und Jahr; Prüfer mit Qualifikation; Ergebnis, Messwerte, Signatur
Anlagen in Betriebsstätten und Räumen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) wiederkehrend 1 Jahr Elektrofachkraft wie oben, zusätzlich Normengrundlage
Baustromversorgungsanlage und Baustromverteiler (nichtstationär, transportables Betriebsmittel) Erstprüfung vor Inbetriebnahme am neuen Einsatzort; wiederkehrend 1 Jahr (BG BAU) Elektrofachkraft Fälligkeit je Einsatzort; Prüfer; Ergebnis mit Nachweis am Einsatzort
Prüfeinrichtung von Fehlerstrom-Schutzschaltern betätigen 6 Monate in stationären, arbeitstäglich in nichtstationären Anlagen Benutzer Fälligkeit je Tag oder Halbjahr; Prüfer; Funktionsmeldung
Fehlerstrom-Schutzmaßnahmen in nichtstationären Anlagen Wirksamkeitsprüfung alle 1 Monat Elektrofachkraft oder unterwiesene Person Fälligkeit monatlich je Verteiler; Prüfer; Messwert und Auslösezeit
Ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen 6 Monate, Baustelle 3 Monate; bei Fehlerquote unter 2 Prozent bis 1 Jahr (Baustelle, Fertigungsstätte, Werkstatt), 2 Jahre (Büro) Elektrofachkraft, mit Messgeräten auch unterwiesene Person Fälligkeit je Gerät; Prüfer; Messwerte je Prüfpunkt
Isolierende Schutzbekleidung und isolierende Handschuhe vor Benutzung; 12 Monate, Handschuhe 6 Monate auf Grenzwerte Benutzer, Grenzwerte Elektrofachkraft Fälligkeit je Stück; Prüfer; Grenzwert eingehalten
Isolierte Werkzeuge, Erdungs- und Betätigungsstangen, Spannungsprüfer vor jeder Benutzung Benutzer Fälligkeit an die Benutzung gekoppelt; Prüfer; Mangel ja oder nein
Spannungsprüfer und Prüfsysteme für Nennspannungen über 1 kV 6 Jahre auf Grenzwerte Elektrofachkraft Fälligkeit je Gerät; Prüfer; Messwerte
Prüf- und Messgeräte des Betriebs 1 bis 3 Jahre, nach Einsatzbedingungen und Herstellerangabe (DGUV Information 203-072, Abschnitt 5.3) Kalibrierstelle, intern oder extern Fälligkeit je Gerät; Kalibrierstelle; Kalibrierschein

Ein Baustromverteiler ist nach Nr. 2.20 der DGUV Information 203-071 ein transportables Betriebsmittel, das wie ein ortsveränderliches behandelt wird; für Baustromversorgungsanlagen nennt die BG BAU (Stand 06/2024) eine jährliche Prüfung durch Elektrofachkräfte, ohne damit eine Prüfstelle zu benennen. Der Vierjahreswert der Durchführungsanweisungen ist für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel genannt, nicht für den transportablen Verteiler; die monatliche Wirksamkeitsprüfung der Fehlerstrom-Schutzmaßnahmen und die arbeitstägliche Funktionskontrolle im Verteiler stehen daneben als eigene Termine.

Ein Richtwert ist keine gesetzliche Frist: Art, Umfang und Fristen legt der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 3 Abs. 6 BetrSichV), Abweichungen sind zu begründen (DGUV Information 203-071, Kapitel 7), und die Frist muss entstehende Mängel rechtzeitig sichtbar machen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3).

Die Fälligkeitsregel des § 14 Abs. 5 BetrSichV — Termin nach Monat und Jahr, Fristbeginn mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung, Nachsicht von zwei Monaten — gilt nach ihrem letzten Satz nur für Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitte 2 bis 4 und Anhang 3, etwa Krane; für die elektrische Anlage trägt sie nicht. Dort folgt eine geänderte Prüffrist allein aus der Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber hat Art und Umfang der Prüfungen und die Fristen nach § 3 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV festzulegen, und die Fristen sind nach Satz 3 so zu setzen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden kann. Eine Nachfrist im ERP bildet deshalb nur ab, was die Gefährdungsbeurteilung zuvor geändert hat; sie verlängert die Frist nicht von sich aus.

Was in Prüfprotokoll und Prüfbuch stehen muss

§ 14 Abs. 7 BetrSichV verlangt, das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnung muss Auskunft geben über Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten gilt die elektronische Signatur. Elektronische Aufbewahrung ist zulässig. Bei wechselnden Betriebsorten ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten (Satz 4) — in der Praxis einer, der im Container ohne Netzzugang lesbar ist. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft kommt das Prüfbuch hinzu (§ 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3).

Die DGUV Information 203-071 (Kapitel 8) empfiehlt acht Angaben: Identifikation mit Typ, Hersteller, Inventarnummer oder Barcode; Datum und Umfang samt Normengrundlage; Prüfanlass; Ergebnis; Prüffrist; Prüfperson; Prüf- und Messgerät; Unterschrift oder elektronische Signatur. Als Formen nennt sie Prüfprotokoll, Prüfbericht, Prüfbuch, Gerätekartei und Anlagenordner.

Ein festgestellter Mangel ist nach § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3 unverzüglich zu beheben; bei dringender Gefahr darf das Betriebsmittel so nicht verwendet werden. Im ERP braucht der Mangel deshalb einen Status mit Sperre, nicht nur einen Vermerk. Zur Prüfplakette gilt nach der DGUV Information 203-071: Die Regelwerke verlangen ihr generelles Anbringen nicht, empfohlen wird sie, damit Benutzer die Fristen mit überwachen.

Anlagenverzeichnis im ERP: diese Felder tragen die Prüfpflicht

Keine der geöffneten Vorschriften verlangt ein „Anlagenverzeichnis“ unter diesem Namen. Vorgeschrieben sind die Nachvollziehbarkeit der Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG § 6 Abs. 1) und die Aufzeichnung der Prüfergebnisse (§ 14 Abs. 7 BetrSichV); die DGUV Information 203-071 führt Prüflisten als mitgeltendes Dokument und die Datenbank als Form der Dokumentation. Vier Schichten genügen:

  1. Anlagenstamm: Anlagen-ID mit Barcode, Typ, Hersteller, Seriennummer, Standort, Eigentumsart (eigen, gemietet, geliehen, geduldetes Privatgerät), Kategorie nach der Tabelle und Normengrundlage.
  2. Prüfregel: Prüfanlass, Frist in Monaten, Herkunft der Frist und nächster Fälligkeitstermin nach Monat und Jahr.
  3. Prüfauftrag und Protokoll: Auftrag aus der Fälligkeit mit Prüfer, Qualifikationsstufe und Prüfgerät; Protokoll mit Messwert, Grenzwert, Ergebnis und Signatur je Prüfpunkt.
  4. Mangel und Auswertung: Status mit Sperre, Beseitigung und Nachprüfung, dazu die Fehlerquote je Bereich, die über eine Verlängerung bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln entscheidet.

Das Prüfverzeichnis ist nicht die Anlagenbuchhaltung im ERP: Ein Baustromverteiler im Eigentum des Betriebs kann in beiden stehen, weil Vermögensgegenstände nach § 246 Abs. 1 HGB in die Bilanz des Eigentümers gehören. Ein gemieteter oder geliehener Verteiler und ein geduldetes Privatgerät stehen nur im Prüfverzeichnis.

Beispiel mit erfundenen Daten

Beispiel mit erfundener Anlage und Terminen; keine gesetzliche Frist:

Objekt letzte Prüfung Frist nächste Fälligkeit
Verteilerschrank V-12, ortsfest 14. April 2026 4 Jahre April 2030
Prüfeinrichtung des Fehlerstrom-Schutzschalters in V-12 14. April 2026 6 Monate Oktober 2026
Handbohrmaschine H-77, Werkstatt 9. Juni 2026 6 Monate, Verlängerung auf 12 Monate nur bei Fehlerquote unter 2 Prozent Dezember 2026

Drei Objekte, drei Fristen: Ein Sammeltermin „Elektroprüfung 2027“ würde zwei davon überschreiten.

Was bei einem Verstoß droht

§ 9 DGUV Vorschrift 3 erklärt Zuwiderhandlungen gegen § 3, § 5 Abs. 1 bis 3 und gegen §§ 6 und 7 zu Ordnungswidrigkeiten; über § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kann die Geldbuße nach § 209 Abs. 3 SGB VII bis zu 10.000 Euro betragen. Adressat ist der Unternehmer, weil § 5 seine Pflichten beschreibt. Ein beauftragter Elektrobetrieb wird von diesem Tatbestand nicht allein deshalb erfasst, weil er dem Kunden die Prüfung zusagt; was er dem Kunden schuldet, folgt aus dem Prüfvertrag, und die Betreiberpflicht des Kunden bleibt daneben bestehen.

Checkliste für Ihr Anlagenverzeichnis

  1. Jede Anlage und jedes Betriebsmittel mit Inventarnummer und Standort erfasst, auch gemietete Geräte und geduldete Privatgeräte?
  2. Je Objekt eine Frist mit Herkunft (Richtwert der Durchführungsanweisungen, Angabe der BG BAU oder eigene Festlegung) und ein Fälligkeitstermin nach Monat und Jahr?
  3. Prüfer mit Qualifikation hinterlegt, unterscheidbar nach eigener Elektrofachkraft, unterwiesener Person und Fremdbetrieb?
  4. Protokoll je Prüfung mit Messwerten, Prüfgerät, Ergebnis und Signatur an der Anlage abgelegt?
  5. Mangel-Status mit Sperre, Beseitigung und Nachprüfung vorhanden?
  6. Fehlerquote je Bereich auswertbar, um Fristen zu bestätigen oder zu verkürzen?
  7. Fristen der Prüf- und Messgeräte als eigene Objekte geführt?
  8. Nachweis am Einsatzort für Geräte und Verteiler möglich, die den Standort wechseln?

Wie der wiederkehrende Prüfauftrag technisch entsteht, beschreibt Wartungsplan im ERP aufbauen; die betriebswirtschaftliche Seite des Elektrobetriebs steht unter ERP für das Elektrohandwerk.

Häufige Fragen

Darf ich als Betriebsinhaber die Prüfung selbst durchführen?

Nur wenn Sie Elektrofachkraft im Sinne des § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 sind oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeiten. Für die wiederkehrende Prüfung nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kommt die Befähigung nach § 2 Abs. 6 BetrSichV hinzu; die DGUV Information 203-071 beschreibt sie als Elektrofachkraft mit mindestens einjähriger Berufserfahrung. Wer nicht selbst prüfen darf, kann die Prüfung vergeben, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.

Reicht ein Sammelprotokoll für alle Geräte einer Werkstatt?

Eine bestimmte Form schreibt § 14 Abs. 7 BetrSichV nicht vor; verlangt sind Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift oder Signatur der prüfenden Person. Die DGUV Information 203-071 empfiehlt zusätzlich eine eindeutige Identifikation je Anlage, etwa Inventarnummer oder Barcode. Eine Liste mit einer Zeile je Gerät erfüllt das; eine Bescheinigung ohne Zuordnung der Ergebnisse nicht.

Wie lange müssen die Prüfprotokolle aufbewahrt werden?

Mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 14 Abs. 7 Satz 1 BetrSichV); eine feste Jahresfrist nennt die Vorschrift nicht. Die DGUV Information 203-071 empfiehlt, Messwerte länger aufzubewahren, weil sich Veränderungen sonst nicht ablesen lassen. Ob daneben handels- oder steuerrechtliche Fristen greifen, hängt davon ab, ob das Protokoll als Buchungsunterlage dient; das klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Muss an jedem Betriebsmittel eine Prüfplakette kleben?

Eine Pflicht zum generellen Anbringen von Prüfplaketten nennen die Regelwerke nach der DGUV Information 203-071 nicht. Die Information empfiehlt die Kennzeichnung, damit Benutzer die Fristen mit überwachen. Für Betriebsmittel an wechselnden Orten verlangt § 14 Abs. 7 Satz 4 BetrSichV einen Nachweis über die letzte Prüfung am Einsatzort; eine Plakette mit Prüfdatum und nächstem Termin erfüllt das.

Gilt die Vier-Jahres-Frist auch für den Baustromverteiler?

Für Baustromversorgungsanlagen nennt die BG BAU eine jährliche Prüfung durch Elektrofachkräfte (Stand 06/2024). Daneben stehen eigene Termine: die Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen sind in nichtstationären Anlagen monatlich auf Wirksamkeit zu prüfen, die Prüfeinrichtung des Fehlerstrom-Schutzschalters betätigt arbeitstäglich der Benutzer, und die Erstprüfung findet vor der Inbetriebnahme am neuen Einsatzort statt. Der Vierjahreswert der Durchführungsanweisungen ist für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel genannt, nicht für den transportablen Verteiler; die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Einsatzes entscheidet über Abweichungen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Alle Fristen gehören als eigene Einträge in das Anlagenverzeichnis.

Quellen

  1. DGUV Vorschrift 3: Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) · abgerufen am
  2. DGUV Vorschrift 3 DA: Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom April 1997, aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) · abgerufen am
  3. DGUV Information 203-071: Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer, Ausgabe Januar 2020Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) · abgerufen am
  4. DGUV Information 203-072: Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen, Ausgabe April 2021, Abschnitt 5.3Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) · abgerufen am
  5. DGUV Grundsatz 303-003: Bestätigung nach § 5 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Ausgabe März 2021Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) · abgerufen am
  6. 1x1 im Arbeitsschutz: Elektrosicherheit auf Baustellen, Stand 06/2024Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) · abgerufen am
  7. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 2 BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 3 GefährdungsbeurteilungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 14 Prüfung von ArbeitsmittelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte ArbeitsmittelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Handelsgesetzbuch (HGB), § 246 Vollständigkeit. VerrechnungsverbotBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 15 UnfallverhütungsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), § 209 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 6 DokumentationBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's