Elektrogroßhandel: ERP für Kupferzuschlag, Kabelschnitt, ETIM
Kurz gesagt
Ein ERP im Elektrogroßhandel muss vier Dinge können: den Kupferpreis je 100 Kilogramm aus der Metallnotierung, die der Vertrag nennt, mit Datum an der Angebotsposition speichern, Kabel in Metern mit Restlängen je Trommel führen, ETIM-Merkmale importieren und Rücknahmedaten je Geräteart bereithalten. In Deutschland sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG zwei Gruppen rücknahmepflichtig: Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte ohne weitere Bedingung und Lebensmittelvertreiber mit mindestens 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen; in der Schweiz gelten für Geräte, die ausschließlich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind, nur Entsorgung und Datenerfassung (Art. 2 Abs. 3 VREG).
Das Wichtigste
- Kupferanteil: Preis je 100 Kilogramm aus der Metallnotierung, die der Vertrag nennt; bis zur Aussetzung zum 14. Februar 2022 war das die DEL-Notiz. Kupfergewicht je Artikel und Notierungsdatum gehören an die Angebotsposition.
- Kabel: Bestand in Metern, der Abschnitt erzeugt eine Restlänge auf der Trommel; kein Verkauf über die Restlänge hinaus.
- ETIM 10.0 umfasst nach Angabe von ETIM Deutschland 5.640 Produktklassen und 17.377 Merkmale.
- Deutschland: § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG nennt zwei Alternativen. Rücknahmepflichtig ist, wer eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern hat; für diese Alternative verlangt die Norm kein mehrmaliges Anbieten. Rücknahmepflichtig ist auch, wer Lebensmittel vertreibt, eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern hat und mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbietet und auf dem Markt bereitstellt; diese zweite Alternative gilt seit der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Novelle, nach der Pressemitteilung des Umweltbundesamts spätestens ab 1. Juli 2022.
- Schweiz: Für Geräte und Bestandteile, die ausschließlich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind, gelten nach Art. 2 Abs. 3 VREG nur die Bestimmungen über die Entsorgung (Art. 10) und über die Datenerfassung (Art. 12); die tatsächliche Nutzung allein genügt nicht.
- Österreich: Geräte für gewerbliche Zwecke nimmt der Hersteller zurück, wenn er sie nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt hat, Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014 (EAG-VO § 10 Abs. 2); für ältere Geräte und Module gilt Abs. 1 und die Rücknahme nur beim Ersatz durch ein funktionsgleiches Neugerät. Private Geräte nimmt der Letztvertreiber auf Verlangen Zug um Zug zurück (§ 5 Abs. 2), ausgenommen bei weniger als 150 Quadratmetern Verkaufsfläche, wenn er die Letztverbraucher im Kassenbereich deutlich auf die Ausnahme hinweist.
Ein Elektrogroßhändler verkauft Meterware, Geräte mit Rücknahmepflicht und Artikel, deren Preis an einer Metallnotierung hängt. Diese Punkte verlangen Daten, die der technische Handel nicht in dieser Form führt.
Was über den technischen Handel hinausgeht
Variantenpflege, Kundenartikelnummern und Konditionen gelten im technischen Handel wie im Großhandel allgemein; dieser Artikel setzt sie voraus.
Kupferzuschlag. Eine Kabelposition besteht aus einem Listenanteil und einem Metallanteil, der sich mit der Notierung bewegt. Die Notierung setzt der Händler nicht selbst. Bis zum 14. Februar 2022 war die rechnerische Grundlage die DEL-Notiz (Deutsche Elektrolyt-Kupfer-Notiz): Nach der Darstellung des ZVEI-Fachverbands Kabel und isolierte Drähte (Jahresbericht, Stand Juni 2021) wurde sie aus dem LME-Cash-Settlement für Kupfer der Güte Grade A in US-Dollar je Tonne zuzüglich der durchschnittlichen Kathodenprämien der Meldefirmen gebildet, zum Referenzkurs in Euro je 100 Kilogramm umgerechnet und an jedem LME-Handelstag als untere und obere Notierung veröffentlicht. Der ZVEH hat in seinen E-Nachrichten 6/2022 berichtet, dass die DEL diese Notierung mit Wirkung zum 14. Februar 2022 ausgesetzt hat; die Information erreichte die elektrohandwerkliche Organisation am 11. Februar 2022.
Welche Notierung an ihre Stelle getreten ist oder ob die DEL wieder notiert, ergibt sich aus dem Lieferanten- oder Kundenvertrag und nicht aus diesem Artikel. Die Anforderung an das System bleibt dieselbe: Es muss einen fremden, datierten Wert samt seiner Bezeichnung mit einer Position verbinden können — den Wert, den der Vertrag als Grundlage nennt.
Kabelschnitt. Kabel werden in Metern verkauft und von der Trommel geschnitten. Danach bleibt eine Restlänge, die in einer anderen Einheit vorliegt als die volle Trommel.
ETIM-Merkmale. ETIM ist ein Klassifikationsstandard für technische Produkte und kein Gesetz; verbindlich wird er über die Vereinbarung der Partner, etwa wenn ein Lieferant klassifizierte Daten verlangt. Das Modell hat zwei Ebenen (Produktgruppen, Produktklassen) und beschreibt jede Klasse über Merkmale mit Typ A (Auswahlwert), L (ja/nein), N (Zahl) oder R (Bereich), dazu Werte und Einheiten; Klassen, Merkmale, Werte und Einheiten tragen sprachunabhängige Kennungen.
Rücknahmedaten. Zurückgenommene Geräte müssen mit Geräteart, Kategorie und Gewicht buchbar sein. Welche Pflicht dahintersteht, hängt vom Land und von der Geräteart ab.
Diese Kriterien zählen
| Kriterium | Warum es zählt | So prüfen Sie es | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Metallnotierung an der Position | der Zuschlag ist nur nachrechenbar, wenn Wert, Bezeichnung der Notierung und Datum an der Angebotszeile stehen | Angebot drucken, Notierung ändern, Angebot erneut öffnen: Steht der alte Wert mit Datum? | Welche Notierung speichert eine Angebotsposition? |
| Kupfergewicht je Artikel | der Zuschlag rechnet sich aus Gewicht mal Notierung, nicht aus dem Listenpreis | zwei Kabelartikel mit verschiedenem Kupferanteil nachrechnen | Ist das Kupfergewicht ein eigenes Feld oder ein Textzusatz? |
| Kabelmetrage und Restlänge | Abschnitte erzeugen Reststücke, die sonst als Bestand verschwinden | 37 Meter von einer 100-Meter-Trommel verkaufen und den Restbestand lesen | Führt das System Restlängen je Trommel und sperrt es den Verkauf über die Restlänge? |
| Gebinde und Umrechnung | Trommel, Ring und Spule sind verschiedene Gebinde derselben Ware | Auftrag in Metern auf ein Gebinde mit fester Länge buchen | Wie werden Gebinde, Länge und Stückzahl umgerechnet? |
| ETIM-Klasse und Merkmale | Merkmale machen Artikel vergleichbar und Kataloge belieferbar | eine Klasse mit einem Zahlenmerkmal und Einheit importieren und ausdrucken | Welches ETIM-Release wird importiert, und wie werden gestrichene Merkmale nachgeführt? |
| Rücknahmedaten | Kategorie und Gewicht sind die Größen, die Rücknahme und Meldung brauchen | eine Rücknahme buchen und im Beleg suchen | Woher nimmt das System Kategorie und Gewicht eines Geräts? |
| Katalogexport | Lieferanten und Kunden verlangen klassifizierte Daten in einem festen Format | Export erzeugen und gegen die Formatvorgabe validieren | Gehen ETIM xChange und BMEcat hinaus, oder nur eines davon? |
Für den Export nennt ETIM International nach der derzeitigen Angabe auf seiner Seite ETIM xChange 1.1 (JSON) als aktuelles Austauschformat; BMEcat war früher die Empfehlung, nationale Formate kommen hinzu. Das Modell steht unter der Open Data Commons Attribution Licence, die deutschen, österreichischen und schweizerischen Sprachversionen liegen dagegen bei den nationalen Organisationen, die den Zugriff auf ihre Mitglieder beschränken können.
Rücknahmedaten: drei Länder, drei Datenlagen
In Deutschland trifft die Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG zwei Alternativen. Erste Alternative: Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern; für sie enthält die Vorschrift keine Bedingung eines mehrmaligen oder dauerhaften Anbietens. Zweite Alternative: Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Wer unter eine der Alternativen fällt, muss bei der Abgabe eines neuen Geräts an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, unentgeltlich am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe zurücknehmen und auf Verlangen Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, ohne Kauf zurücknehmen, beschränkt auf drei Altgeräte je Geräteart. Beim Vertrieb über Fernkommunikationsmittel gelten nach § 17 Abs. 2 Satz 3 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche und alle Lager- und Versandflächen als Gesamtverkaufsfläche.
Verpflichtet ist der Vertreiber, nicht der Endnutzer: Nummer 1 greift schon mit der Abgabe des neuen Geräts an einen Endnutzer, Nummer 2 auf dessen Verlangen. § 18 regelt die Informationen gegenüber privaten Haushalten und § 19 die Rücknahme von Altgeräten anderer Nutzer gesondert. Wer keine der beiden Alternativen erfüllt, fällt nicht unter Absatz 1. Zur Änderungshistorie: Die Alternative für Lebensmittelvertreiber gehört nach der Pressemitteilung Nr. 33/2022 des Umweltbundesamts zu den Hauptmaßnahmen der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Novelle des ElektroG und gilt spätestens ab 1. Juli 2022; für die Zeit davor nennt dieselbe Pressemitteilung Geschäfte und Versandhändler mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufs- beziehungsweise Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte als rücknahmepflichtig. Die Änderung vom 25. November 2025 hat Absatz 1 nicht angefasst, sondern Absatz 1a eingefügt (Rücknahme elektronischer Zigaretten und elektronischer Tabakerhitzer) und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten (Art. 4 Abs. 2). Registrierung und Rollen stehen im Artikel ElektroG und Batteriegesetz.
In Österreich trennt die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) zwei Wege: Nach § 5 Abs. 2 muss der Letztvertreiber auf Verlangen beim Abgeben eines Elektro- und Elektronikgeräts für private Haushalte ein gleichwertiges Altgerät Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurücknehmen, ausgenommen Letztvertreiber mit weniger als 150 Quadratmetern Verkaufsfläche, die die Letztverbraucher deutlich im Kassenbereich über diese Ausnahme informieren. Bei Geräten für gewerbliche Zwecke ist der Hersteller verpflichtet, und zwar nach der zeitlichen Staffel des § 10: Für Geräte, die er nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt hat (Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014), muss er sie zumindest unentgeltlich zurücknehmen (Abs. 2); für ältere Geräte und Module gilt Abs. 1, der die Rücknahme nur verlangt, wenn der Hersteller sie durch ein Neugerät ersetzt, das dieselbe Funktion erfüllt. Über die Finanzierung kann er mit gewerblichen Nutzern abweichende Vereinbarungen treffen (Abs. 3). Sehr kleine Geräte aus privaten Haushalten, bei denen keine äußere Abmessung über 25 Zentimeter beträgt und die Batterien enthalten, muss ein Letztvertreiber mit mindestens 25 Quadratmetern Verkaufsfläche nach § 5 Abs. 2a auch ohne Neukauf zurücknehmen, beschränkt auf die Art und die übliche Anzahl der an Letztverbraucher abgegebenen Geräte. Die Zuordnung privat oder gewerblich und das Inverkehrsetzungsdatum gehören damit an den Artikel, nicht nur an den Kunden.
In der Schweiz gilt die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) seit 1. Januar 2022. Für Geräte und Bestandteile, die ausschließlich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind, gelten nach Art. 2 Abs. 3 nur die Entsorgungsvorschriften nach Art. 10 und die Datenerfassung nach Art. 12. Wer nach Art. 6 VREG rücknahmepflichtig ist und die Entsorgung nicht durch finanzielle Beiträge an eine Branchenorganisation sicherstellt, muss die zurückgenommenen Geräte und Bestandteile nach Art. 9 Abs. 4 Buchst. a auf eigene Rechnung der Entsorgung zuführen und nach Buchst. b ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte und Bestandteile führen, Belege über die Weiterleitung zur Entsorgung aufbewahren und dem Bundesamt für Umwelt und den Kantonen auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre Einsicht gewähren.
Prüfliste: Muss, Soll oder Nice-to-have
Die Rangfolge ist eine redaktionelle Einschätzung für einen Händler mit Kabel- und Gerätesortiment; sie folgt aus den vier Anforderungen oben. Die Spalte „Nachweis“ nennt den Test, mit dem Sie die Antwort im System selbst sehen.
| Anforderung | Rang | Nachweis im Test |
|---|---|---|
| Notierungswert, Bezeichnung der Notierung und Datum je Angebotsposition gespeichert | Muss | Angebot nach einer Notierungsänderung erneut öffnen und den gespeicherten Wert mit Datum lesen |
| Kupfergewicht je Artikel als eigenes Feld, mit Einheit | Muss | Zuschlag für zwei Artikel mit verschiedenem Gewicht nachrechnen |
| Listenanteil und Metallanteil im Angebot getrennt ausgewiesen | Muss | Angebotsdruck: drei Beträge je Position sichtbar |
| Wandeln von Angebot zu Auftrag mit protokollierter Neuberechnung des Metallanteils | Soll | Angebot mit älterer Notierung in einen Auftrag wandeln und den Verlauf prüfen |
| Bestandsführung in Metern mit Restlänge je Trommel | Muss | 37 Meter von 100 Metern verkaufen, Restlänge und zweite Trommel prüfen |
| Sperre gegen Verkauf und Reservierung über die Restlänge hinaus | Muss | zwei Aufträge auf dieselbe Restlänge anlegen |
| Gebindearten mit fester Länge und Umrechnung in Meter und Stück | Soll | Auftrag in Metern auf eine Trommel mit fester Länge buchen |
| Mindestabschnitt oder Abschnittszuschlag je Auftragsposition | Soll | 2 Meter bestellen und die Zuschlagsposition prüfen |
| ETIM-Klasse, Merkmale mit Typ, Werten und Einheiten je Artikel pflegbar und importierbar | Muss | Datei mit einem Zahlenmerkmal samt Einheit importieren |
| Nachführung eines neuen ETIM-Releases mit gestrichenen und neuen Merkmalen | Soll | eine Klasse aus dem aktuellen Release gegen die Vorversion stellen: Was geschieht mit gestrichenen Merkmalen? |
| Katalogexport in ETIM xChange oder BMEcat | Soll | Export erzeugen und gegen die Formatvorgabe validieren |
| Registrierungsnummer des Herstellers je Gerät und Sperre beim Verkauf fehlender Nummern (Deutschland, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 ElektroG) | Muss | Gerät ohne hinterlegte Registrierungsnummer verkaufen wollen |
| Rücknahme im System buchbar mit Geräteart, Kategorie, Gewicht und Datum; die Rücknahmepflichten stehen in Deutschland in § 17 Abs. 1 ElektroG (Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte ohne weitere Bedingung; zweite Alternative Lebensmittelvertreiber mit mindestens 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen), in Österreich in § 5 Abs. 2 EAG-VO für private Haushalte (ausgenommen Letztvertreiber unter 150 Quadratmetern Verkaufsfläche mit deutlichem Hinweis) und in § 5 Abs. 2a EAG-VO für sehr kleine Geräte mit Batterien ab 25 Quadratmetern Verkaufsfläche ohne Neukauf, ferner in § 10 Abs. 2 EAG-VO für Geräte, die der Hersteller nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt hat (Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014; für ältere Geräte und Module gilt Abs. 1 mit der Ersatzbedingung), in der Schweiz in Art. 6 Abs. 2 VREG, jedoch nicht für Geräte, die ausschließlich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind (Art. 2 Abs. 3) | Soll | Rücknahme buchen und den Vorgang mit diesen Angaben wiederfinden |
| Jahresauswertung der Mengen je Kategorie mit Gewicht, einschließlich der zur Wiederverwendung vorbereiteten, recycelten, verwerteten und beseitigten Altgeräte (Deutschland, § 29 Abs. 1 und 2 ElektroG für Vertreiber im Fall des § 17 Abs. 5, Frist 30. April des Folgejahres) | Soll | Auswertung für ein Kalenderjahr erzeugen und gegen die Kategorienliste prüfen |
| Verzeichnis der verkauften und der zurückgenommenen Geräte mit Belegen über die Weiterleitung zur Entsorgung, fünf Jahre einsehbar auf Verlangen von BAFU und Kantonen (Schweiz, Art. 9 Abs. 4 VREG, für Rücknahmepflichtige, die die Entsorgung nicht durch finanzielle Beiträge an eine Branchenorganisation sicherstellen) | Soll | Auswertung über fünf Jahre ziehen |
| Registrierungsnummer auf Angebot und Rechnung bei eigener Marke (Deutschland, § 6 Abs. 3 ElektroG) | Nice-to-have | Angebot mit Eigenmarke drucken und die Nummer suchen |
Die Zeilen zur Rücknahme und zur Registrierungsnummer sind keine Formalie: § 45 Abs. 1 ElektroG führt die unterlassene Rücknahme (Nr. 13a), das Anbieten von Geräten nicht registrierter Hersteller (Nr. 4) und die fehlende Registrierungsnummer (Nr. 5) als Ordnungswidrigkeiten; nach § 45 Abs. 2 liegt der Rahmen dafür bei bis zu 100.000 Euro.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Ein Angebot lässt sich in vier Blöcke zerlegen. Lassen Sie sich zu jedem Block einen Betrag, einen Zeitplan und den Bezug nennen, an dem er sich ändert – Arbeitsplätze, Sortiment oder Schnittstelle:
- Grundlizenz und Anwender: Fragen Sie, ob die Lizenz je Arbeitsplatz oder pauschal gerechnet wird und ob Lager, Zuschnitt und Rücknahme eigene Rollen brauchen.
- Datenaufbau: ETIM-Klassen, Merkmale und Kupfergewichte sind Pflegearbeit. Fragen Sie, wie viele Klassen ein Import je Stunde verarbeitet und wer die Merkmale füllt.
- Branchenlogik: Fragen Sie, ob Restlängen, Gebinderechnung und Metallanteil im angebotenen Umfang enthalten sind oder als Modul oder Anpassung berechnet werden, und lassen Sie den Aufwand dafür ausweisen.
- Schnittstelle zur Notierung: Fragen Sie, ob ein täglicher Import vorgesehen ist oder die Erfassung je Auftrag, was davon in der Lizenz enthalten ist und was als Schnittstelle berechnet wird.
Dazu kommt Testaufwand: Wer den Zuschnitt ändert, muss den Abschnitt vorher in einer Testumgebung durchspielen. Preise und Tagessätze ändern sich; lassen Sie sich je Block einen Betrag und einen Zeitplan geben, statt Summen zu vergleichen.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Der Kupferzuschlag steht als Artikelzeile im Auftrag, ohne Bezug zu einer Notierung.
- Restlängen stehen als Bemerkung am Lagerartikel; der Bestand stimmt rechnerisch, die Trommel nicht.
- ETIM erscheint nur als Suchbegriff oder Freitextfeld; ein Import mit Einheiten und Wertebereichen wird nicht gezeigt.
- Der Vertrag nennt keine Frist für die Nachführung eines neuen ETIM-Releases, obwohl Sie Katalogdaten liefern.
Welche Kriterien für welchen Betrieb
| Betriebsart | Was am stärksten wiegt |
|---|---|
| Lager-Großhandel ohne Zuschnitt | Metallanteil und Notierung; Restlängen entfallen, Gebinde bleiben |
| Großhandel mit Kabelkonfektion oder Abschnitt | Restlänge, Sperre gegen Überverkauf, Zuschlag für Kleinstmengen |
| Fachgroßhandel mit Ladenlokal | Rücknahmedaten und Verkaufsfläche: in Deutschland greift § 17 Abs. 1 ElektroG ab einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern ohne weitere Bedingung, für Lebensmittelvertreiber ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche, wenn sie mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten; in Österreich entfällt unter 150 Quadratmetern die Zug-um-Zug-Rücknahme nach § 5 Abs. 2 EAG-VO nur bei deutlichem Hinweis, und sehr kleine Geräte mit Batterien sind ab 25 Quadratmetern auch ohne Neukauf zurückzunehmen (§ 5 Abs. 2a) |
| Eigenmarke oder Import | Registrierungsnummer, Herstellerrolle und die Rücknahme aus gewerblichen Zwecken, die in Österreich beim Hersteller liegt (EAG-VO § 10 Abs. 2, für Geräte, die er nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt hat, Photovoltaikmodule nach dem 30. Juni 2014; ältere Geräte und Module nur beim Ersatz durch ein funktionsgleiches Neugerät, Abs. 1) |
| Sortiment mit Photovoltaik oder Leuchten | Kategorie und Gewicht je Gerät; § 29 Abs. 1 Satz 2 ElektroG weist Photovoltaikmodule in den Kategorien 4 und 5 gesondert aus |
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Schreiben Sie auf, welche Vorgänge heute außerhalb des Systems laufen: Notierung, Abschnitt, Rücknahmeschein, Meldung. Jeder ist ein Testfall.
- Legen Sie drei Testartikel an: ein Kabel mit Kupfergewicht, eine Trommel mit fester Länge und ein Gerät mit Registrierungsnummer und Gewicht.
- Spielen Sie die Vorgänge in der Testumgebung durch und halten Sie fest, welche Felder das System verlangt und welche es selbst füllt.
- Lassen Sie sich den Export zeigen, den Ihre Lieferanten und Kunden verlangen, und validieren Sie eine Datei gegen die Formatvorgabe.
- Fragen Sie nach den Fristen: Nachführung eines ETIM-Releases, Anpassung der Notierungsquelle, Änderung der Rücknahmekategorien.