Brauerei: ERP für Sudbuch, Biersteuer und Fassgeschäft
Kurz gesagt
Brauereien brauchen über die allgemeine Warenwirtschaft hinaus vier Funktionsgruppen: ein Sudbuch, das Sud, Stammwürzegehalt und Abfüllcharge verbindet, Biersteuer-Daten je Steuerklasse und Anmeldezeitraum, ein Leihgutkonto für Fässer und Schanktechnik sowie Konditionen für Lieferverträge mit Boni. Deutschland, Österreich und die Schweiz verlangen dafür jeweils eigene Aufzeichnungen und Anmeldungen. Eine Feldliste für die Herstellung steht in der Schweizer Weisung (Sude, Malzschüttungen, Ausschlagwürze, Stammwürzegehalt); Deutschland verlangt Belegheft und Lagerbuch über die Zu- und Abgänge, Österreich Menge, Steuerklasse und Tag je Vorgang.
Das Wichtigste
- Deutschland: Belegheft nach § 9 Abs. 1 BierStV und Lagerbuch über die Zu- und Abgänge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nach § 9 Abs. 2 BierStV; auf Antrag lässt das Hauptzollamt betriebliche Aufzeichnungen zu.
- Österreich: je Vorgang Menge, Steuerklasse und Tag (§ 38 Abs. 3 BierStG 2022); Name und Anschrift des Abnehmers nur bei Wegbringung und nicht bei unmittelbarer Abgabe an Verbraucher (Z 4), beim Betriebsverbrauch nur Menge, Steuerklasse und Tag der Entnahme und nur bei entstandener Steuerschuld (Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3). Für diese Aufzeichnung gilt Bier als hergestellt, sobald es in ein Transportbehältnis eingefüllt wird oder in ein Transportmittel gelangt, das zur Entfernung aus dem Betrieb oder zum Verbringen in einen Betriebsteil mit ausschließlicher Abgabe an Verbraucher verwendet wird (Abs. 3 Z 1).
- Schweiz: Aufzeichnungen über die Bewegungen von Braurohstoffen und deren Verbrauch, die Bierherstellung, die Lagerung, das abgefüllte Bier und die Abgabe von unfertigem und fertigem Bier (Art. 18 Abs. 2 BStV), Aufbewahrung zehn Jahre (Art. 28 Abs. 3 BStG).
- Fristen: Deutschland 7. des Folgemonats, in begründeten Fällen bis zum 10., fällig am 20. (§ 15 Abs. 1 BierStG), Österreich 25. des Folgemonats (§ 10 Abs. 1 BierStG 2022), Schweiz 20 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode, Zahlung nach 30 Tagen (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 BStG).
- Fässer und Schanktechnik bleiben Eigentum der Brauerei; Rücknahme und Stand je Kunde gehören ins Leihgutkonto.
- Boni mindern das Entgelt; Umsatzsteuer berichtigen nach § 17 Abs. 1 UStG, § 16 Abs. 1 UStG 1994, Art. 41 Abs. 1 MWSTG — in der Schweiz in dem Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird.
Worum es bei der Auswahl geht
Die steuerpflichtige Biermenge entsteht im Sud, zugeordnet wird sie aber erst beim Abfüllen und beim Verlassen des Betriebs. In Österreich gilt Bier mit dem Einfüllen in ein Transportbehältnis als hergestellt (§ 38 Abs. 3 Z 1 BierStG 2022). In Deutschland gilt Bier mit der Entnahme aus dem Steuerlager als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; bei einer Beförderung unter Steueraussetzung zu einem anderen Steuerlager entsteht die Steuer deshalb nicht (§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BierStG). In der Schweiz entsteht sie mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebs oder mit der Verwendung zum Konsum im Betrieb (Art. 4 lit. a BStG).
Daraus entstehen Anforderungen, die über Lager, Auftrag und Rechnung hinausgehen: ein Sud, aus dem mehrere Abfüllchargen werden, Aufzeichnungen, die das Verbrauchsteuerrecht vorschreibt, Fässer und Schanktechnik, die beim Gastronomiekunden stehen, und Lieferverträge mit Boni. Dieser Artikel ordnet diese Anforderungen und nennt je Kriterium die Prüfung im Testsystem. Produkte und Anbieter kommen nicht vor.
Diese Kriterien zählen
Die Tabelle nennt je Kriterium den Grund, die Prüfung im Testsystem und die Frage an den Anbieter.
| Kriterium | Warum es zählt | So prüfen Sie es | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|---|
| Sudbuch mit Schüttung und Stammwürzegehalt | Aus dem Stammwürzegehalt ergibt sich in Deutschland, Österreich und der Schweiz die Steuerklasse | Einen Sud anlegen, Stammwürze ändern, Steuerklasse im Bericht ansehen | Wird die Steuerklasse aus dem Sud berechnet oder von Hand eingetragen? |
| Chargenbezug Sud – Abfüllung – Kunde | Redaktionelles Prüfziel: Sud und Empfänger sollen zu jeder Abfüllcharge abrufbar sein. Eine Abnehmerangabe beim weggebrachten Bier verlangt Österreich, und dort nicht bei unmittelbarer Abgabe an Verbraucher (§ 38 Abs. 3 Z 4 BierStG 2022); die deutschen Aufzeichnungen nach § 9 BierStV und die Schweizer Aufzeichnungen nach Art. 18 Abs. 2 BStV nennen den Empfänger je Abfüllcharge nicht ausdrücklich | Von der Abfüllcharge rückwärts zum Sud und vorwärts zum Kunden fragen | Wie lange dauert diese Auskunft? |
| Gebindedaten je Füllung | Die Steuermenge hängt am Volumen des Gebindes (Österreich § 9 Abs. 1 Z 2 BierStG 2022, Schweiz Art. 4 Abs. 1 BStV) | Fassgrößen mit Nenninhalt anlegen und eine Abfüllung rechnen | Rechnet das System die Steuermenge je Gebinde? |
| Anmeldung je Zeitraum, nach Steuerklassen getrennt | In Deutschland muss die Erklärung Mengen und Steuerklassen trennen (§ 15 Abs. 1 BierStG), in Österreich ebenfalls (§ 10 Abs. 1 BierStG 2022) | Einen Anmeldezeitraum schließen und den Bericht ansehen | Enthält der Bericht Menge, Steuerklasse und Zeitraum? |
| Ausschank und Betriebsverbrauch | Verbrauch im Betrieb ist in Deutschland (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 BierStG), Österreich (§ 38 Abs. 1 Z 3 BierStG 2022) und der Schweiz (Art. 4 lit. a BStG) eine steuerrelevante Entnahme | Ein Bier im Ausschank ausbuchen | Erscheint der Ausschank in der Anmeldung? |
| Retourbier | Die Rücknahme von Bier ist zu erfassen: Österreich § 38 Abs. 1 Z 5 BierStG 2022, Deutschland § 15 Abs. 1 BierStG, Schweiz Art. 20 Abs. 1 lit. b BStG; die Rücknahme des Fasses selbst ist kein Steuervorgang und steht in der Zeile zum Leihgut | Ein Fass zurücknehmen und den Beleg prüfen | Werden Menge, Steuerklasse, Tag und Kunde erfasst? |
| Leihgutstand je Gastronomiekunde | Fässer und Zapfanlage stehen beim Kunden (redaktionelle Empfehlung) | Fassnummer einem Kunden zuordnen, Rücknahme buchen | Führt das System Leihgut getrennt vom eigenen Bestand? |
| Konditionen und Boni je Kunde | Ein Jahresbonus mindert das Entgelt der Lieferungen und löst in Deutschland, Österreich und der Schweiz eine Umsatzsteuerkorrektur aus | Bonus für einen Zeitraum rechnen und die Gutschrift ansehen | Verteilt das System den Bonus auf die Lieferungen des Zeitraums? |
Die Anforderungsliste: Muss, Sollte, Nice-to-have
Die Einstufung ist eine redaktionelle Einschätzung und hängt von Anlagen, Vertriebsweg und Kundenzahl ab. Zeilen, deren Bedingungsspalte eine Pflicht nennt, gelten unabhängig von der Einstufung.
| Anforderung | Stufe | Bedingung, unter der sie gilt |
|---|---|---|
| Aufzeichnungen über Herstellung sowie Zu- und Abgänge | Muss | Deutschland: Belegheft und Lagerbuch über die Zu- und Abgänge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, betriebliche Aufzeichnungen auf Antrag (§ 9 Abs. 1 und 2 BierStV); Österreich: Aufzeichnungen nach § 38 Abs. 1 BierStG 2022, daraus müssen Menge, Steuerklasse und Tag je Vorgang hervorgehen (Abs. 3); Schweiz: Aufzeichnungen über Braurohstoffe und deren Verbrauch, Herstellung, Lagerung, abgefülltes Bier und Abgabe (Art. 18 Abs. 2 BStV) |
| Sudliste mit Sud-Datum, Malzschüttung, Ausschlagwürze und Stammwürzegehalt | Sollte | In der Schweiz Teil der Aufzeichnungen nach den Weisungen für die Inlandbrauereien Nr. 10 (Grundlage Art. 18 Abs. 2 BStV); in Deutschland und Österreich redaktionelle Empfehlung, weil § 9 BierStV und § 38 BierStG 2022 diese Felder nicht nennen — dort trägt die Liste die Steuerklasse, die am Stammwürzegehalt hängt |
| Steuerklasse aus dem Stammwürzegehalt in Grad Plato je Sud | Muss | Deutschland: Einteilung nach Grad Plato (§ 2 Abs. 1 BierStG); Österreich: Grad Plato ist der Stammwürzegehalt, der Steuersatz gilt je Grad Plato (§ 3 Abs. 1 und 2 BierStG 2022); Schweiz: Bemessung nach dem Stammwürzegehalt in Grad Plato (Art. 10 Abs. 1 BStG), Steuersatz nach Stufen bis 10,0, bis 14,0 und ab 14,1 Grad Plato (Art. 11 Abs. 1 BStG) |
| Chargenbezug vom Sud zur Abfüllung | Muss | Österreich: Bier gilt mit dem Einfüllen in ein Transportbehältnis als hergestellt (§ 38 Abs. 3 Z 1 BierStG 2022); Deutschland: das Steuerlager ist so einzurichten, dass der Ablauf der Herstellung und der Verbleib des Bieres im Rahmen der Steueraufsicht verfolgt werden können (§ 3 Abs. 3 BierStV); Schweiz: Herstellung, Lagerung und abgefülltes Bier sind aufzuzeichnen (Art. 18 Abs. 2 BStV) |
| Steuermenge je Gebinde aus Volumen oder Nennfüllmenge | Muss | Österreich: geeichte Transportbehälter bis zu einem Hektoliter nach dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt (§ 9 Abs. 1 Z 2 BierStG 2022); Schweiz: Nennfüllmenge der Fertigpackung, sonst Raumgehalt (Art. 4 Abs. 1 BStV) |
| Anmeldung je Zeitraum, getrennt nach Steuerklassen, in Deutschland zusätzlich nach Steuersätzen | Muss | Deutschland bis zum siebten Tag des Folgemonats, in begründetem Fall bis zum zehnten, fällig am 20. (§ 15 Abs. 1 BierStG); Österreich bis zum 25. des Folgemonats (§ 10 Abs. 1 BierStG 2022); Schweiz quartalsweise, Anmeldung 20 Tage und Zahlung 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 16, Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 BStG) |
| Betriebs- oder Steuerlagererlaubnis als Stammdatum, Sicherheitsleistung als eigene Angabe | Muss | Deutschland: Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt bei steuerlicher Zuverlässigkeit und, soweit nach HGB oder AO buchführungspflichtig, ordnungsmäßiger Buchführung und rechtzeitigen Jahresabschlüssen, bei erkennbarer Steuergefährdung abhängig von einer Sicherheit (§ 5 Abs. 1 BierStG); Österreich: Eine Bewilligung braucht nur, wer Bier gewerblich unter Steueraussetzung herstellt (§ 12 Abs. 2 BierStG 2022); sie setzt ordnungsgemäß kaufmännische Bücher, rechtzeitige Jahresabschlüsse, Sicherheit nach Abs. 4, steuerliche Zuverlässigkeit und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes nach Abs. 5 voraus, bei nicht nach der Bundesabgabenordnung buchführungspflichtigen Betrieben kann auf Antrag von Büchern und Jahresabschluss abgesehen werden. Auf Antrag kann auch von der Sicherheit abgesehen werden, wenn der Verpflichtete seine abgabenrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt und keine Umstände auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit hinweisen (Abs. 4); gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung ist mindestens eine Woche vor Beginn anzuzeigen (Abs. 9); Schweiz: Anmeldung 30 Tage vor der Produktionsaufnahme zur Eintragung ins Register (Art. 15 Abs. 1 BStG) |
| Ausschank und Betriebsverbrauch als Entnahme erfassen | Muss | Deutschland: dem Entnehmen aus dem Steuerlager steht der Verbrauch im Steuerlager gleich (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 BierStG); Österreich: aufzuzeichnen ist das zum Verbrauch im Betrieb entnommene Bier, wenn dadurch die Steuerschuld entstanden ist, mit Menge, Steuerklasse und Tag der Entnahme (§ 38 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 BierStG 2022); Schweiz: Konsum im Herstellungsbetrieb lässt die Steuerforderung entstehen (Art. 4 lit. a BStG) |
| Rücknahme von Bier mit Menge, Steuerklasse, Tag und Kunde | Muss | Österreich § 38 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 5 BierStG 2022; Deutschland: Bier, das in das Steuerlager zurückgenommen wird, ist auch ohne Steuerentstehung anzugeben (§ 15 Abs. 1 BierStG); Schweiz: Rückerstattung nur, wenn das Bier außerhalb des Betriebs nicht be- oder verarbeitet wurde (Art. 20 Abs. 1 lit. b BStG, Art. 16 BStV) |
| Jahresbestandsaufnahme von Braurohstoffen und Bier | Muss | Deutschland: einmal jährlich, Soll- und Istbestand mit Stellungnahme zu Mengenabweichungen und Bestandsverzeichnis getrennt nach Steuerklassen binnen eines Monats anmelden, Beginn drei Wochen vorher anzeigen (§ 11 Abs. 1 BierStV); das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Bestände aufgrund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn ein Verfahren nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung die Feststellung nach Art und Menge zum Stichtag sichert (§ 11 Abs. 2 BierStV); Schweiz: Bestände auf Ende des Brau- oder Kalenderjahrs mit Meldung im Folgemonat (Art. 18 Abs. 3 BStV) |
| Versandanzeige bei Abgabe an einen Bierverwendungsbetrieb | Muss | Österreich: Menge, Steuerklasse, Tag der Wegbringung und Verbrauchsteuernummern, elektronisch spätestens am zweiten darauffolgenden Werktag (§ 37 Abs. 2 und 3 BierStG 2022) |
| Haustrunk-Aufzeichnung je Monat | Sollte | Deutschland, wenn Bier steuerfrei an Beschäftigte abgegeben wird: Nachweis der berechtigten Personen und der Mengen (§ 40 Abs. 2 BierStV) |
| Leihgutkonto für Fässer und Schanktechnik | Sollte | redaktionelle Empfehlung; die steuerlich zu erfassende Rücknahme (Zeile „Rücknahme von Bier“) setzt voraus, dass der Stand beim Kunden bekannt ist |
| Jahreserzeugung für den ermäßigten Steuersatz führen | Sollte | Deutschland: Lizenzbier zählt zur Gesamtjahreserzeugung, wird aber von der Jahreserzeugung der Stufen abgezogen (§ 2 Abs. 2 BierStG); Österreich: Stufen nach der Gesamtjahreserzeugung, Lizenzbier ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BierStG 2022); Schweiz: Jahresproduktion einschliesslich Lizenzbier, vorläufige Festsetzung nach der Jahresproduktion des Vorjahres (Art. 14 Abs. 4 und 7 BStG) |
| Konditionen, Staffel- und Jahresboni je Kunde | Sollte | Boni mindern das Entgelt; Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG (Deutschland), § 16 Abs. 1 UStG 1994 (Österreich), Art. 41 Abs. 1 MWSTG (Schweiz: Zeitpunkt der Verbuchung der Korrektur oder der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts) |
| Ausbeute und Schwund je Sud gegen die Abfüllmenge | Nice-to-have | redaktionelle Empfehlung; zeigt, ob eine Differenz aus dem Sud oder aus der Abfüllung kommt |
Die Liste gilt für gewerbliche Brauereien. Haus- und Hobbybrauer fallen heraus, solange sie nur für den Eigenbedarf brauen: In Deutschland ist ihr Bier bis zu 5 Hektolitern je Kalenderjahr von der Steuer befreit, bei Überschreitung ist eine Steueranmeldung abzugeben (§ 41 Abs. 1 und 2 BierStV); in der Schweiz sind es höchstens 400 Liter je Herstellungsbetrieb und Kalenderjahr, bei Vereinen 800 Liter (Art. 8 Abs. 3 BStV), und die Mehrmenge ist nach der Weisung des BAZG steuerpflichtig (Weisungen für die Inlandbrauereien, Nr. 9). Bier, das an Dritte abgegeben wird, ist in der Schweiz nach derselben Weisung in jedem Fall steuerpflichtig.
Sudbuch und Chargenbezug bis zur Abfüllung
Eine Feldliste für die Herstellung steht in der Schweizer Weisung: Zur Bierherstellung gehören Sude, Malzschüttungen, Ausschlagwürze und Stammwürzegehalt (Weisungen für die Inlandbrauereien, April 2022, Nr. 10); Grundlage sind die Aufzeichnungen nach Art. 18 Abs. 2 BStV, deren Form das BAZG vorschreiben kann. In Österreich verlangt § 38 Abs. 3 Z 1 BierStG 2022 für das hergestellte Bier Menge, Steuerklasse und Tag der Herstellung; für diese Pflicht gilt das Bier als hergestellt, sobald es in ein Transportbehältnis eingefüllt wird oder in ein Transportmittel gelangt, das zur Entfernung aus dem Betrieb oder zum Verbringen in einen Betriebsteil mit ausschließlicher Abgabe an Verbraucher verwendet wird. Für aufgenommenes und weggebrachtes Bier kommen Name und Anschrift des Lieferanten oder Abnehmers hinzu, bei Wegbringung nur, soweit das Bier nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird (Z 2 und Z 4). In Deutschland führt der Steuerlagerinhaber ein Belegheft (§ 9 Abs. 1 BierStV) und ein Lagerbuch über die Zu- und Abgänge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 9 Abs. 2 BierStV). Malzschüttung und Ausschlagwürze nennen die geöffneten deutschen und österreichischen Vorschriften nicht; ein Sudbuch mit diesen Feldern ist dort eine Auswahlanforderung. Es trägt trotzdem die Steuerklasse, weil diese am Stammwürzegehalt hängt.
Aus einem Sud werden mehrere Abfüllchargen, und erst diese erreichen den Kunden. Der Bezug muss in beide Richtungen funktionieren: von der Abfüllcharge zurück zum Sud und vom Sud vorwärts zu den Gebinden und Empfängern. Pflicht ist diese durchgängige Kette nicht überall: § 38 Abs. 3 Z 4 BierStG 2022 verlangt Name und Anschrift des Abnehmers beim weggebrachten Bier, und zwar nur, soweit nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird; die deutschen Aufzeichnungen nach § 9 BierStV (Belegheft, Lagerbuch über die Zu- und Abgänge) und die Schweizer Aufzeichnungen nach Art. 18 Abs. 2 BStV (Herstellung, Lagerung, abgefülltes Bier, Abgabe von unfertigem und fertigem Bier) nennen den Empfänger je Abfüllcharge nicht ausdrücklich. In Deutschland und der Schweiz ist der Empfängerbezug je Charge deshalb ein Prüfziel. Was am Fass hängt, ist keine Nebeninformation: In Österreich bestimmt das Volumen des Gebindes die steuerpflichtige Menge (§ 9 Abs. 1 Z 2 BierStG 2022). Für den Rückruf setzt dieselbe Kette voraus, dass zu jeder Charge die belieferten Kunden abrufbar sind; den Ablauf beschreibt Rückruf im Lebensmittelbetrieb.
- Sud anlegenSchüttung, Ausschlagwürze, Stammwürzegehalt (Feldliste nach BAZG-Weisungen Nr. 10)
- Steuerklasse aus dem Stammwürzegehalt bestimmen
- Gärung und Lager zuordnen
- Abfüllcharge je Gebinde erzeugen
- Entnahme, Ausschank und Rücknahme buchen
- Anmeldezeitraum abschließen
Vereinfachter Ablauf; Stationen und Feldnamen sind ein Beispiel und keine gesetzliche Vorgabe.
Quelle: Redaktionelles Schema nach § 2 und § 15 BierStG, § 15 und § 38 BierStG 2022, Art. 10, 11 und 17 BStG; die Feldliste der Sudstation steht in den BAZG-Weisungen für die Inlandbrauereien, Nr. 10
Biersteuer-Daten je Anmeldezeitraum
Deutschland: Der Steuerlagerinhaber zeichnet die Zu- und Abgänge unverzüglich auf; das Hauptzollamt kann zulassen, dass Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden (§ 9 Abs. 3 BierStV). Anstelle des Lagerbuchs lässt es auf Antrag betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 9 Abs. 2 BierStV) — genau hier sitzt die ERP-Anforderung. Für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, ist die Steuererklärung bis zum siebten Tag des Folgemonats abzugeben, in begründeten Fällen bis zum zehnten, und die Steuer ist am 20. fällig; die Mengen sind nach Steuerklassen und, bei unterschiedlichen Steuersätzen innerhalb einer Klasse, nach Steuersätzen aufzugliedern (§ 15 Abs. 1 BierStG). Einmal jährlich kommt die Bestandsaufnahme hinzu: Soll- und Istbestand mit einer Stellungnahme zu Mengenabweichungen, binnen eines Monats nach Abschluss anzumelden, mit einem Bestandsverzeichnis, das die Bestände getrennt nach Steuerklassen nachweist; der Beginn der Bestandsaufnahme ist drei Wochen vorher anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 BierStV). Einen Ersatz durch permanente Inventur lässt das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt zu, wenn ein Verfahren nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sichert, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können (§ 11 Abs. 2 BierStV).
Österreich: Anzumelden sind bis zum 25. eines Kalendermonats die Biermengen des Vormonats, die aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, getrennt nach Steuerklassen (§ 10 Abs. 1 BierStG 2022); abzuziehen sind die unter Steueraussetzung verbrachten und die befreiten Mengen, aufgegliedert nach Befreiungsgrund (§ 10 Abs. 2 BierStG 2022). Wer Bier an einen Bierverwendungsbetrieb abgibt, zeigt jede Wegbringung mit Menge, Steuerklasse, Tag der Wegbringung und den Verbrauchsteuernummern an, elektronisch spätestens am zweiten darauffolgenden Werktag (§ 37 Abs. 2 und 3 BierStG 2022).
Schweiz: Die Steuer ist für jedes Quartal geschuldet (Art. 16 BStG); die Steueranmeldung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert einzureichen und für die Herstellerin verbindlich (Art. 17 Abs. 1 und 2 BStG), die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen fällig (Art. 18 BStG). Nach der Weisung des BAZG darf bei einem Jahresausstoß unter 100 Hektolitern jährlich angemeldet werden (Weisungen für die Inlandbrauereien, April 2022, Nr. 13). Aufzuzeichnen sind die Bewegungen der Braurohstoffe und deren Verbrauch, die Herstellung, die Lagerung, das abgefüllte Bier und die Abgabe (Art. 18 Abs. 2 BStV), die amtlichen Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren (Art. 28 Abs. 3 BStG). Die Ländervergleichstabelle mit Steuersätzen und Kleinbrauereistufen steht in Biersteuer in DE, AT und CH.
Fässer und Schanktechnik als Leihgut
Das Fass ist Verkaufsgebinde und Steuermaß in einem, bleibt aber Eigentum der Brauerei. Das ERP braucht deshalb zwei getrennte Größen: den eigenen Gebindebestand und den Stand beim Kunden. Ohne diese Trennung ist ein Fass, das seit längerem im Ausschank steht, von einem verlorenen Fass nicht zu unterscheiden, und der Pfandbestand passt nicht zur Rücknahmeliste.
Drei Regeln hängen an der Anlage. In Deutschland darf ein Steuerlagerinhaber, der im Steuerlager Bier ausschenkt, Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen; Ausnahmen lässt das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zu, wenn die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden (§ 12 BierStV). In der Schweiz darf in Ausschankräumen, die mit einem Herstellungsbetrieb örtlich verbunden sind, Bier nur in Gebinden angeliefert werden; die direkte Anlieferung über Rohrleitung oder ab Lagertank ist grundsätzlich verboten und nur mit Bewilligung des BAZG erlaubt, wenn die steuerpflichtige Biermenge zweifelsfrei ermittelt werden kann (Art. 2 Abs. 1 und 2 BStV). In Österreich richtet sich die steuerpflichtige Menge in geeichten Transportbehältern bis zu einem Hektoliter nach dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt (§ 9 Abs. 1 Z 2 BierStG 2022).
Daraus folgen vier Stammdatenfelder am Leihgut: Gebindeart und Nummer, Nenninhalt, Kunde und Ausgabedatum sowie Rücknahmedatum. Kommt eine Zapfanlage oder ein Lagertank mit Bewilligung hinzu, muss das ERP die dort entnommene Menge aufzeichnen können, sonst fehlt der Nachweis, den die Bewilligung voraussetzt. Die Pfand- und Leergutbuchungen selbst behandelt Getränkehandel: Pfand und Leergut im ERP.
Boni und Lieferverträge
Ein Liefervertrag mit Gastronomiekunden kann einen Preis je Hektoliter oder je Fass, eine Staffel für Mengen, ein Bonusversprechen am Jahresende und die Überlassung von Schanktechnik enthalten. Für die Auswahl zählt, ob das ERP diese Konditionen als Stammdaten führt und den Jahresbonus rechnen kann — und zwar so, dass jede Gutschrift den Lieferungen des Bonuszeitraums zugeordnet bleibt. Ein Bonus mindert das Entgelt dieser Lieferungen; die Umsatzsteuer ist zu berichtigen: in Deutschland nach § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum der Änderung, in Österreich nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 für den Veranlagungszeitraum, in dem die Entgeltänderung eintritt, in der Schweiz nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG in dem Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird. Die Norm stellt diese beiden Zeitpunkte nebeneinander; welcher greift, hängt davon ab, wie die Korrektur abgerechnet wird. Das ERP muss den Bonus deshalb wahlweise an der Verbuchung der Korrektur oder an der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts auslösen können und den gewählten Zeitpunkt am Beleg festhalten.
Prüfen Sie dazu drei Dinge im Testsystem: Lässt sich eine Bonusstaffel mit Zeitraum, Mindestmenge und Prozentsatz anlegen? Rechnet das System den Bonus je Kunde aus den Lieferungen des Zeitraums und zeigt die Grundlage an? Ist die daraus entstehende Gutschrift im richtigen Zeitraum umsatzsteuerlich sichtbar? Die Konditionen selbst sind Verhandlungssache; das ERP muss sie abbilden, nicht ersetzen.
Woraus sich die Kosten zusammensetzen
Vier Blöcke bilden die Kosten, unabhängig von ihrer Höhe. Einmalig im System: Sudbuch, Steuerklassenlogik, Chargenverfolgung, Leihgutkonto, Konditionsabrechnung. Einmalig je Anbindung: Abfüll- oder Füllanlage, Waage, Etikettendruck, Export für die Steueranmeldung. Laufend: Stammdaten- und Gebindepflege, Bestandsaufnahme, Support, Schulung im Jahresabschluss der Steuer. Je Vorgang: Anmeldung, Gutschrift, Rücknahme, Ausschankbuchung.
Fragen Sie diese Felder je Angebot ab und notieren Sie, ob sie einmalig oder laufend anfallen: Zahl der Sude im Jahr, Zahl der Gebindearten, Zahl der Leihgutkunden, Zahl der Buchungskreise bei mehreren Standorten, Aufwand für einen neuen Biertyp, Umfang der Schnittstelle zur Abfüllung. Ein leeres Feld ist eine offene Frage, keine Null. Preise ändern sich; dieser Artikel nennt daher keine Beträge.
Warnsignale in Angebot und Vertrag
- Das Sudbuch ist eine Freitextnotiz ohne Verbindung zur Abfüllcharge.
- Die Steuerklasse steht in einer Tabelle neben dem Sud und wird nicht aus dem Stammwürzegehalt berechnet.
- Fässer erscheinen nur als eigener Lagerbestand, nicht als Leihgut beim Kunden.
- Der Anmeldebericht trennt die Mengen nicht nach Steuerklassen, obwohl § 15 Abs. 1 BierStG und § 10 Abs. 1 BierStG 2022 genau das verlangen.
- Boni werden gebucht, ohne den Bezug zu den Lieferungen des Bonuszeitraums und zum massgebenden Zeitpunkt herzustellen: in Deutschland der Besteuerungszeitraum der Entgeltänderung (§ 17 Abs. 1 UStG), in Österreich der Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung (§ 16 Abs. 1 UStG 1994), in der Schweiz die Verbuchung der Korrektur oder die Vereinnahmung des korrigierten Entgelts (Art. 41 Abs. 1 MWSTG).
Welche Kriterien für welchen Betrieb
Die Tabelle ordnet Betriebsfälle; sie ersetzt keine Prüfung, zeigt aber, wo Sie zuerst ansetzen.
| Betriebsfall | Was am schwersten wiegt |
|---|---|
| Brauerei mit Ausschank und Küche | Ausschank als steuerrelevante Entnahme (Deutschland § 14 Abs. 2 Nr. 1 BierStG; Österreich § 38 Abs. 1 Z 3 BierStG 2022, dort nur, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist; Schweiz Art. 4 lit. a BStG) und Gebindeanlieferung in den Ausschankraum |
| Fassgeschäft mit Gastronomiekunden | Leihgutstand und Rücknahme je Kunde, Chargenbezug zur Abfüllcharge, Boni über den Jahresabschluss |
| Abfüllung in Flaschen und Dosen für den Handel | Gebindedaten, Etikett, Abgrenzung der Charge je Verkaufseinheit und Meldung der Mengen je Steuerklasse |
| Mikrobrauerei in der Ermäßigungsstufe | Gesamtjahreserzeugung und Lizenzbier trennen (Deutschland § 2 Abs. 2 BierStG, Österreich § 3 Abs. 3 BierStG 2022); in der Schweiz wird vorläufig nach der Jahresproduktion des Vorjahres festgesetzt (Art. 14 Abs. 7 BStG) |
| Lohn- und Lizenzbrauen für Dritte | Kennzeichnung des Lizenzbiers je Sud und getrennte Steuerbeträge, weil Österreich Lizenzbier von der Ermäßigung ausnimmt (§ 3 Abs. 3 BierStG 2022) und die Schweiz sie an Bedingungen knüpft (Art. 14 Abs. 5 BStG) |
| Betrieb mit Export | Ausfuhrnachweis je Sendung mit Menge und Steuerklasse verbinden; in der Schweiz besteht ein Anspruch auf Rückerstattung, wenn das im Zollgebiet hergestellte Bier unter Zollüberwachung ausgeführt wird (Art. 20 Abs. 1 lit. a BStG) |
So vergleichen Sie in fünf Schritten
- Zählen Sie drei Monate lang Sude, Abfüllchargen, Gebindearten und Leihgutbewegungen und notieren Sie den Stichtag.
- Listen Sie auf, was heute außerhalb des Systems geführt wird: Sudbuch, Steuerklassen, Gebindestand beim Kunden, Bonuslisten.
- Spielen Sie vier Abläufe in der Testumgebung durch: Sud mit Stammwürzegehalt, Abfüllung je Gebinde, Rücknahme eines Fasses mit Steuerklasse und Tag, Ausschank als Entnahme.
- Fordern Sie den Anmeldebericht für einen abgeschlossenen Zeitraum an und prüfen Sie, ob er Mengen, Steuerklassen und Zeitraum so trennt, wie es Deutschland, Österreich oder die Schweiz verlangen.
- Rechnen Sie einen Jahresbonus für zwei Gastronomiekunden nach und vergleichen Sie die Angebote erst danach.