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Biersteuer in DE, AT und CH: Daten, Fristen und Steuerlager

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängige Betrachtung der Biersteuer-Daten in ERP- und Warenwirtschaftssystemen für Brauereien in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Kurz gesagt

Die Biersteuer rechnet sich in Deutschland und Österreich aus Menge in Hektolitern mal Grad Plato mal Steuersatz, in der Schweiz aus einem festen Betrag je Hektoliter nach dem Stammwürzebereich. Für Bier, das in Deutschland oder Österreich aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt, meldet Deutschland monatlich bis zum 7. und zahlt am 20. des Folgemonats, Österreich meldet und zahlt bis zum 25.; in der Schweiz entsteht die Steuer für im Zollgebiet hergestelltes Bier, wenn es den Herstellungsbetrieb verlässt oder dort zum Konsum verwendet wird; abgerechnet wird quartalsweise mit Anmeldung innert 20 und Zahlung innert 30 Tagen. Das ERP braucht je Vorgang Menge, Steuerklasse und Tag.

Das Wichtigste

  • Deutschland: 0,787 Euro je Hektoliter und Grad Plato; Bruchteile eines Grades bleiben außer Betracht (§ 2 Abs. 1 BierStG).
  • Deutschland: Bei ermäßigtem Satz wird der Steuersatz auf vier, der Steuerbetrag je Hektoliter auf zwei Nachkommastellen ermittelt (§ 2 Abs. 2 BierStG); 0,787 Euro mal 50 Prozent mal 12 Grad ergibt 4,72 Euro je Hektoliter.
  • Österreich: 2 Euro je Hektoliter und Grad Plato (§ 3 Abs. 1 BierStG 2022); die Ermäßigung wird nur erstattet (§ 3 Abs. 3 und 7).
  • Schweiz: 16.88, 25.32 oder 33.76 Franken je Hektoliter nach Stammwürzebereich (Art. 11 Abs. 1 BStG); der Betrag gilt je Hektoliter, nicht je Grad Plato.
  • Kleinbrauereistaffel: Deutschland weniger als 200 000 hl Gesamtjahreserzeugung mit 75 bis 50 Prozent des Satzes, unbefristet seit 1. Januar 2023; Österreich höchstens 50 000 hl mit 60 bis 90 Prozent, nur im Erstattungsweg; Schweiz weniger als 55 000 hl mit 90 bis 60 Prozent.
  • Datenfelder: Menge, Steuerklasse und Tag je Vorgang; in Österreich zusätzlich Lieferant oder Abnehmer, bei Wegbringung nicht bei unmittelbarer Abgabe an Verbraucher (§ 38 Abs. 3 BierStG 2022).

Die Biersteuer hängt an zwei Größen: der Menge in Hektolitern und dem Stammwürzegehalt in Grad Plato. Steuerpflichtig wird das Bier nicht durch das Abfüllen, sondern durch die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. In Deutschland und Österreich geschieht das dadurch, dass das Bier das Steuerlager verlässt oder dort zum Verbrauch entnommen wird (§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BierStG, § 7 Abs. 1 Z 1 BierStG 2022). In der Schweiz knüpft dieselbe Schwelle an den Herstellungsbetrieb an: Die Steuer entsteht, wenn das Bier ihn verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird (Art. 4 Buchst. a BStG). Die Rechenkette ist in allen drei Ländern ähnlich, die Staffeln für kleine Brauereien, die Fristen und die Aufzeichnungspflichten unterscheiden sich. Wer die Steuer aus dem ERP anmelden will, muss deshalb je Land wissen, welche Felder die Anmeldung trägt und wann der Zeitraum abgeschlossen sein muss. Die Anforderungen an das System selbst stehen in Brauerei: ERP für Sudbuch und Biersteuer.

Wie die Biersteuer berechnet wird

Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, berechnet nach der großen Ballingschen Formel (Deutschland § 2 Abs. 1 BierStG, Österreich § 3 Abs. 2 BierStG 2022, Schweiz Art. 10 Abs. 2 BStG). Mit Nachkommastellen geht jedes Land anders um: In Deutschland und Österreich bleiben Bruchteile eines Grades außer Betracht, in der Schweiz wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 BStG). Aus 12,5 Grad Plato wird in Deutschland also Steuerklasse 12, in der Schweiz 12,5.

Der deutsche Satz beträgt 0,787 Euro je Hektoliter und Grad Plato (§ 2 Abs. 1 BierStG), der österreichische 2 Euro (§ 3 Abs. 1 BierStG 2022). In der Schweiz hängt der Betrag je Hektoliter an drei Stammwürzebereichen: 16.88 Franken bis 10,0 Grad Plato, 25.32 Franken von 10,1 bis 14,0 und 33.76 Franken ab 14,1 Grad Plato (Art. 11 Abs. 1 BStG); der Betrag gilt je Hektoliter, wird also anders als in Deutschland und Österreich nicht mit Grad Plato vervielfacht (Art. 10 Abs. 1 BStG). Bier mit höchstens 0,5 Volumenprozent Alkohol wird dort nicht besteuert (Art. 11 Abs. 2 BStG).

Für die Menge gilt in Deutschland die Nennfüllmenge der Fertigpackung, sonst der Raumgehalt der Umschließung; das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Menge auf andere Weise genau festgestellt wird, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden (§ 2 BierStV). In Österreich zählt bei Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen oder Dosen der angegebene Nenninhalt, bei geeichten Transportbehältnissen bis zu einem Hektoliter der eichbehördlich bezeichnete Rauminhalt und bei anderen nicht geeichten Transportbehältnissen deren Rauminhalt; diese dritte Möglichkeit greift nach § 9 Abs. 1 Z 3 BierStG 2022 nur, wenn das Bier darin an Verbraucher abgegeben wird. Befindet sich das Bier in keinem dieser Behältnisse, ist die im Zeitpunkt der Steuerentstehung tatsächlich vorhandene Menge maßgeblich; wird das Volumen aus dem Eigengewicht ermittelt, ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen (§ 9 Abs. 2 BierStG 2022). Die Schweiz bemisst nach dem Volumen der Flaschen gemäß der Mengenangabeverordnung oder nach der deklarierten Nennfüllmenge, wo das nicht möglich ist nach dem Raumgehalt der Umschließung (Art. 4 Abs. 1 BStV).

In Deutschland wird bei ermäßigtem Satz der Steuersatz auf vier Nachkommastellen und danach der Steuerbetrag je Hektoliter auf zwei Nachkommastellen ermittelt (§ 2 Abs. 2 BierStG). Bei 0,787 Euro, einem Satz von 50 Prozent und 12 Grad Plato ergibt das 0,3935 Euro je Hektoliter und Grad Plato und 4,72 Euro je Hektoliter; die erst in der Summe gerundeten 4,722 Euro je Hektoliter sind nicht der Betrag, mit dem abzurechnen ist.

Erst ab 1. Januar 2031 zählen in Deutschland bei der Berechnung des Grades Plato auch die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BierStG); die Regel steht im geltenden Text, gilt aber erst ab diesem Datum.

Die drei Länder im Vergleich

Die Tabelle stellt Steuerbemessung, Kleinbrauereistaffel, Anmeldezyklus und das entscheidende Datenfeld gegenüber. Stand der Prüfung: 17. Oktober 2026.

Angabe Deutschland Österreich Schweiz
Steuerbemessung Menge in Hektolitern mal Grad Plato (ohne Nachkommastellen) mal 0,787 Euro (§ 2 Abs. 1 BierStG); Menge nach Nennfüllmenge oder Raumgehalt (§ 2 BierStV) Menge in Hektolitern mal Grad Plato (ohne Nachkommastellen) mal 2 Euro (§ 3 Abs. 1 und 2 BierStG 2022); Menge nach Nenninhalt der Flaschen und Dosen, bei geeichten Transportbehältern bis 1 hl nach dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt; bei anderen nicht geeichten Transportbehältern deren Rauminhalt nur, wenn das Bier darin an Verbraucher abgegeben wird (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 3), sonst nach der tatsächlich vorhandenen Menge (Abs. 2) Ein Betrag je Hektoliter nach Stammwürzebereich, erste Dezimalstelle zählt: 16.88, 25.32 oder 33.76 Franken (Art. 11 Abs. 1 BStG); keine Vervielfachung mit Grad Plato (Art. 10 Abs. 1 BStG)
Kleinbrauereistaffel Unabhängige Brauerei mit weniger als 200 000 hl Gesamtjahreserzeugung: 75 Prozent bei 40 000 hl, 70 Prozent bei 20 000, 60 Prozent bei 10 000, 50 Prozent bei 5 000 hl und darunter, Stufen von 1 000 hl (§ 2 Abs. 2 BierStG); die niedrigeren Sätze galten bis 31. Dezember 2022 befristet und sind seit 1. Januar 2023 dauerhaft in Kraft, entfristet durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838), verkündet am 28. Oktober 2022; die Erklärung rechnet mit dem ermäßigten Satz Kleine unabhängige Brauerei mit höchstens 50 000 hl Gesamtjahreserzeugung, ausgenommen Lizenzbier: 60 Prozent unter 12 500 hl, 70 Prozent unter 25 000, 80 Prozent unter 37 500, 90 Prozent bis einschließlich 50 000 hl (§ 3 Abs. 3 und 5 BierStG 2022); nur im Erstattungsweg, Antrag für volle Kalenderjahre bis zum Ablauf des Folgejahres (§ 3 Abs. 7) Unabhängiger Herstellungsbetrieb mit weniger als 55 000 hl Jahresproduktion: 90 Prozent bei 45 000 hl bis 60 Prozent bei 15 000 hl und darunter, ein Prozent je ganze 1 000 hl (§ 14 Abs. 1 und 2 BStG); vorläufige Festsetzung nach der Vorjahresproduktion (Abs. 7)
Anmeldezyklus Monatlich für die Entnahme aus dem Steuerlager und den registrierten Empfänger: Erklärung bis zum 7. des Folgemonats, in begründeten Fällen bis zum 10., fällig am 20. (§ 15 Abs. 1 BierStG); in den übrigen Fällen unverzügliche Steueranmeldung mit sofortiger Fälligkeit (Abs. 2); Jahressteuererklärung bis 120 Euro Steuer kann das Hauptzollamt zulassen (§ 31 Abs. 1 BierStV) Monatlich für die Wegbringung aus dem Steuerlager und die Entnahme zum Verbrauch: Anmeldung bis zum 25. für den Vormonat, Zahlung bis zum 25. des Folgemonats (§ 10 Abs. 1 und 4 BierStG 2022); bei anderen Entstehungstatbeständen eine Woche oder unverzüglich (Abs. 5 und 5a); gesonderte Anmeldung je Steuerlager, auch wenn keine Steuer anfällt (Abs. 3) Für im Zollgebiet hergestelltes Bier quartalsweise (Art. 16 BStG): Anmeldung innert 20 Tagen, Zahlung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 BStG); die Steuer entsteht, wenn das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder dort zum Konsum verwendet wird (Art. 4 Buchst. a BStG); jährlich bei einem Jahresausstoß unter 100 hl nach der BAZG-Weisung Nr. 13
ERP-Datenfeld Zu- und Abgänge unverzüglich aufzeichnen, Belegheft und Lagerbuch (§ 9 Abs. 1 bis 3 BierStV); Erklärung nach Menge und Steuerklassen, bei mehreren Sätzen je Klasse zusätzlich nach Steuersätzen (§ 15 Abs. 1 BierStG) Menge, Steuerklasse und Tag je Vorgang; bei Aufnahme zusätzlich Name und Anschrift des Lieferanten, bei Wegbringung die des Abnehmers, ausgenommen die unmittelbare Abgabe an Verbraucher (§ 38 Abs. 3 Z 2 und 4 BierStG 2022); Eintragung am Tag des Ereignisses, spätestens am zweiten darauffolgenden Werktag (§ 43 Abs. 1) Bewegungen der Braurohstoffe samt Verbrauch, Bierherstellung mit Suden, Malzschüttungen, Ausschlagwürze und Stammwürzegehalt, Abfüllung, Retourbier, Verluste, Bestände und Verkäufe (Art. 18 Abs. 2 und 3 BStV, Weisung Nr. 10); Aufbewahrung zehn Jahre (Art. 28 Abs. 3 BStG)

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Eine unabhängige Brauerei überführt in einem Abrechnungszeitraum 1 000 Hektoliter Bier mit 12,0 Grad Plato in den steuerrechtlich freien Verkehr, in Deutschland und Österreich durch die Wegbringung aus dem Steuerlager, in der Schweiz durch das Verlassen des Herstellungsbetriebs; der Zeitraum ist in Deutschland und Österreich ein Kalendermonat, in der Schweiz ein Quartal. Ihre Jahreserzeugung beträgt 4 000 Hektoliter. Gerechnet wird nur die Biersteuer für diese Menge; Umsatzsteuer, Fracht und Leergut bleiben außen vor, und die Jahreserzeugung wird allein für die Staffel gebraucht. Wann die Steuer entsteht, regeln § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BierStG, § 7 Abs. 1 Z 1 BierStG 2022 und Art. 4 Buchst. a BStG.

Land Steuersatz Ermäßigung Steuer nach Ermäßigung für 1 000 hl
Deutschland 0,787 Euro je Hektoliter und Grad Plato, bei 12 Grad Plato 9,444 Euro je Hektoliter 50 Prozent, weil die Jahreserzeugung höchstens 5 000 hl beträgt; ergibt 4,72 Euro je Hektoliter 4.720,00 Euro
Österreich 2,00 Euro je Hektoliter und Grad Plato, bei 12 Grad Plato 24,00 Euro je Hektoliter 60 Prozent unter 12 500 hl, nur im Erstattungsweg; ergibt 14,40 Euro je Hektoliter 14.400,00 Euro; zu zahlen sind 24.000,00 Euro, erstattet werden 9.600,00 Euro
Schweiz 25.32 Franken je Hektoliter im Bereich 10,1 bis 14,0 Grad Plato, ohne Multiplikation mit Grad Plato 60 Prozent bei höchstens 15 000 hl; der Satz wird auf 15.19 Franken gerundet (Art. 14 Abs. 2 und 3 BStG) 15’190.00 Franken

Der Rechenweg: In Deutschland ergibt 0,787 Euro mal 50 Prozent einen Satz von 0,3935 Euro je Hektoliter und Grad Plato, mal 12 Grad 4,722 Euro je Hektoliter und nach der Rundung auf zwei Nachkommastellen 4,72 Euro je Hektoliter (§ 2 Abs. 2 BierStG), für 1 000 Hektoliter 4.720,00 Euro. In Österreich sind 2 Euro mal 12 Grad 24,00 Euro je Hektoliter; entrichtet werden zunächst 24.000,00 Euro, die Ermäßigung von 60 Prozent ergibt 14,40 Euro je Hektoliter und 14.400,00 Euro, und die Differenz von 9.600,00 Euro wird auf Antrag erstattet (§ 3 Abs. 3 und 7 BierStG 2022). In der Schweiz ergeben 25.32 Franken mal 0,6 15.192 Franken; der ermäßigte Satz wird kaufmännisch auf ganze Rappen gerundet, also 15.19 Franken je Hektoliter (Art. 14 Abs. 3 BStG), für 1 000 Hektoliter 15’190.00 Franken.

Der Weg zur Ermäßigung unterscheidet sich, und das wirkt auf die Buchhaltung. In Deutschland wird die Steuer im laufenden Kalenderjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig und nach Ablauf des Jahres endgültig festgesetzt (§ 31 Abs. 2 BierStV), in der Schweiz ebenso, dort nur für volle Kalenderjahre (Art. 14 Abs. 6 und 7 BStG). In Österreich wird der volle Satz entrichtet und die Differenz auf Antrag erstattet; der Antrag ist nur für volle Kalenderjahre zulässig und verfällt, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgejahres gestellt wird (§ 3 Abs. 3 und 7 BierStG 2022). Das ERP muss daher je Land entweder einen vorläufigen Satz fortschreiben oder einen Erstattungsbetrag je Kalenderjahr führen.

Welche Felder das ERP tragen muss

Die Steuerklasse gehört an den Sud, nicht an den Artikel. Sie folgt aus dem Stammwürzegehalt, und eine Rezepturänderung verschiebt sie. Wird die Klasse am Fertigartikel gepflegt, stimmt die Anmeldung nach der ersten Rezepturänderung nicht mehr.

Der Zeitraum muss abschließbar sein. In Deutschland und Österreich ist das für die Entnahme aus dem Steuerlager der Kalendermonat (§ 15 Abs. 1 BierStG, § 10 Abs. 1 BierStG 2022), in der Schweiz für Bier aus einem Herstellungsbetrieb das Quartal (Art. 16 BStG). Nach dem Abschluss darf keine Buchung mehr in den gemeldeten Zeitraum fallen; sonst weicht die Anmeldung von den Aufzeichnungen ab, an denen die Zollverwaltung prüft.

Den Aufzeichnungsrahmen setzen die Länder unterschiedlich eng. Deutschland verlangt Belegheft und Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, lässt aber auf Antrag betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, und kann zulassen, Entnahmen in den freien Verkehr für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufzuzeichnen (§ 9 Abs. 2 und 3 BierStV) — dort setzt ein ERP an. Österreich verlangt Menge, Steuerklasse und Tag je Vorgang und die Eintragung am Tag des Ereignisses, spätestens am zweiten darauffolgenden Werktag (§ 38 Abs. 3, § 43 Abs. 1 BierStG 2022). In der Schweiz ist die Form der Aufzeichnungen freigestellt, das BAZG kann sie aber vorschreiben (Art. 18 Abs. 2 BStV).

Typische Fehler

  • Der Grad Plato wird mit Nachkommastellen verrechnet. In Deutschland und Österreich führt das zu einer zu hohen Steuer, weil Bruchteile außer Betracht bleiben.
  • Der Steuerbetrag wird erst in der Summe gerundet. In Deutschland werden der Steuersatz auf vier und der Steuerbetrag je Hektoliter auf zwei Nachkommastellen ermittelt (§ 2 Abs. 2 BierStG); aus 0,787 Euro, 50 Prozent und 12 Grad Plato folgen 4,72 Euro je Hektoliter, nicht 4,722.
  • Die Steuerklasse steht am Artikel statt am Sud. Nach einer Rezepturänderung trägt die Anmeldung die alte Klasse weiter.
  • Die Ermäßigung wird ohne Nachweis der Unabhängigkeit beansprucht. In Österreich hängt die Erstattung am Antrag, in der Schweiz an der Jahresproduktion und an der Abgrenzung gegenüber verbundenen Betrieben.
  • Ein gemeinsames Monatsraster für alle Standorte. In der Schweiz läuft die Abrechnungsperiode über das Quartal (Art. 16 BStG), in Deutschland und Österreich über den Monat; in Deutschland und Österreich gilt die Monatsfrist zudem nur für die Entnahme aus dem Steuerlager, während andere Steuerentstehungstatbestände unverzüglich oder binnen einer Woche anzumelden sind (§ 15 Abs. 2 BierStG, § 10 Abs. 5 und 5a BierStG 2022).
  • Die befreite Hausbrauermenge wird überschritten, ohne dass eine Anmeldung ausgelöst wird. In Deutschland liegt sie bei 5 Hektolitern je Kalenderjahr (§ 41 Abs. 1 BierStV), in der Schweiz bei 400 Litern je Herstellungsbetrieb und Kalenderjahr, bei Vereinen bei 800 Litern (Art. 8 Abs. 3 BStV).

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie die Steuerklasse als gerechnetes Feld am Sud an und tragen Sie den Stammwürzegehalt je Sud ein; runden Sie nach der Regel des Landes, in dem die Steuer entsteht.
  2. Führen Sie die Gesamtjahreserzeugung je Kalenderjahr und je Brauerei, weil jede Staffel daran hängt, und halten Sie Lizenzbrauen getrennt fest.
  3. Schließen Sie den Anmeldezeitraum technisch ab, getrennt nach Land: Monat in Deutschland und Österreich, Quartal in der Schweiz. Führen Sie die Frist für die Entnahme aus dem Steuerlager getrennt von der unverzüglichen Anmeldung der Sonderfälle (§ 15 Abs. 2 BierStG, § 10 Abs. 5 und 5a BierStG 2022).
  4. Klären Sie mit dem Hauptzollamt, dem Zollamt Österreich oder dem BAZG, in welcher Form die Aufzeichnungen anerkannt werden; in Deutschland ist das der Antrag nach § 9 Abs. 2 BierStV.
  5. Gleichen Sie vor jeder Anmeldung die Sud- und Abfüllliste gegen die Anmeldemengen ab und halten Sie die Abweichung mit Begründung fest, damit eine spätere Prüfung nicht bei null beginnt.

Häufige Fragen

Warum wird der Grad Plato in Deutschland und Österreich abgerundet?

Weil beide Gesetze Nachkommastellen ausdrücklich unbeachtet lassen (§ 2 Abs. 1 BierStG, § 3 Abs. 2 BierStG 2022). Aus einem Bier mit 12,5 Grad Plato wird dort Steuerklasse 12. In der Schweiz zählt dagegen die erste Dezimalstelle (Art. 10 Abs. 3 BStG), sodass dasselbe Bier dort mit 12,5 Grad Plato bemessen wird.

Muss mein ERP die Kleinbrauereistaffel selbst rechnen?

Es muss mindestens die Gesamtjahreserzeugung je Kalenderjahr führen, weil die Stufe daran hängt. Die Obergrenze ist nicht in allen drei Ländern gleich formuliert: Deutschland verlangt eine Erzeugung von weniger als 200 000 hl (§ 2 Abs. 2 BierStG), Österreich lässt höchstens 50 000 hl zu (§ 3 Abs. 5 BierStG 2022), die Schweiz weniger als 55 000 hl (Art. 14 Abs. 1 BStG). In Österreich ist die Ermäßigung nur im Erstattungsweg zu erhalten (§ 3 Abs. 3 und 7 BierStG 2022), in Deutschland und der Schweiz wird die Steuer nach der Vorjahresproduktion vorläufig festgesetzt (§ 31 Abs. 2 BierStV, Art. 14 Abs. 7 BStG). Ohne diese Vorjahreszahl ist die Anmeldung nicht prüfbar.

Gilt die Biersteuer auch für Haus- und Hobbybrauer?

Nur oberhalb der befreiten Menge. In Deutschland sind bis 5 Hektoliter je Kalenderjahr befreit, die ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft werden; darüber ist eine Steueranmeldung abzugeben (§ 41 Abs. 1 und 2 BierStV). In der Schweiz liegt die Grenze bei 400 Litern je Herstellungsbetrieb und Kalenderjahr, bei Vereinsbrauereien bei 800 Litern (Art. 8 Abs. 3 BStV).

Reicht ein Quartalsbericht für alle drei Länder?

Nein. Für die Entnahme aus dem Steuerlager melden Deutschland (bis zum 7., fällig am 20. des Folgemonats, § 15 Abs. 1 BierStG) und Österreich (bis zum 25., § 10 Abs. 1 und 4 BierStG 2022) monatlich. Für im Zollgebiet hergestelltes Bier ist die Schweizer Steuer für jedes Quartal geschuldet (Art. 16 BStG), gerechnet ab dem Verlassen des Herstellungsbetriebs (Art. 4 Buchst. a BStG); ein Steuerlager ist dafür nicht Voraussetzung. Andere Steuerentstehungstatbestände haben kürzere Fristen: Deutschland verlangt eine unverzügliche Steueranmeldung mit sofortiger Fälligkeit (§ 15 Abs. 2 BierStG), Österreich eine Anmeldung binnen einer Woche oder unverzüglich (§ 10 Abs. 5 und 5a BierStG 2022). Die BAZG-Weisung lässt bei einem Jahresausstoß unter 100 Hektolitern eine jährliche Anmeldung zu (Nr. 13). Ein Bericht je Land und Zeitraum ist deshalb die einfachere Lösung als ein gemeinsames Raster.

Quellen

  1. Biersteuergesetz (BierStG), §§ 2, 14, 15, 23 und 30, Textnachweis ab 1. April 2010, zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Biersteuerverordnung (BierStV), §§ 2, 9, 11, 31, 32 und 41, Textnachweis ab 1. April 2010, zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022), § 3 Steuersätze, Fassung vom 17. Oktober 2026, gültig ab 1. Januar 2022Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  4. Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022), § 10 Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  5. Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022), § 38 Aufzeichnungspflichten und § 43 Zeitpunkt der Eintragung, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  6. Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG), SR 641.411, Stand am 1. September 2023Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  7. Verordnung über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV), SR 641.411.1, Stand am 1. Januar 2022Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  8. Biersteuer – Weisungen für die Inlandbrauereien, April 2022Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) · abgerufen am
  9. Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022), § 7 Steuerschuld, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  10. Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022), § 9 Steuerpflichtige Menge, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  11. Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – wichtigste Änderungen im Bereich der Genussmittelsteuern (Entfristung der reduzierten Biersteuerstaffelsätze zum 1. Januar 2023)Generalzolldirektion, Zoll online · abgerufen am
  12. Drucksache 20/4729, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, S. 157 (Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022, BGBl. I S. 1838)Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode · abgerufen am
  13. Die Biersteuer in der Schweiz, Broschüre mit Steuertarif Biersteuermengenstaffel, 26. Februar 2026Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) · abgerufen am

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