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Förderung für ERP in der Schweiz: Was Bund und Kantone bieten

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Kurz gesagt

In der Schweiz zahlt die Innosuisse für den reinen ERP-Kauf keinen Beitrag. Sie fördert nach Art. 19 FIFG wissenschaftsbasierte Innovationsprojekte mit Umsetzungspartner: Forschungspartner und Unternehmen reichen das Gesuch gemeinsam ein, der Beitrag deckt die direkten Projektkosten des Forschungspartners, und das Unternehmen trägt im Regelfall 40 bis 60 Prozent selbst. Die Projektförderung der Neuen Regionalpolitik des Bundes finanziert nur Projekte, die überbetrieblich oder vorwettbewerblich sind; die hier geöffneten Umsetzungsprogramme der Kantone Zürich und Solothurn verlangen zusätzlich eine überbetriebliche Trägerschaft. Kantonale Beiträge erfahren Sie bei der Standortförderung Ihres Kantons.

Das Wichtigste

  • Bei einem Innovationsprojekt mit Umsetzungspartner deckt der Beitrag der Innosuisse die direkten Projektkosten des Forschungspartners und wird an die beitragsverwaltende Stelle ausbezahlt; Kosten, die schon der Barbeitrag des Unternehmens deckt, werden nicht angerechnet (Art. 19 Abs. 1bis FIFG; Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen; Art. 9 Abs. 2 der Beitragsverordnung).
  • Bei einem Innovationsprojekt mit Umsetzungspartner trägt das Unternehmen im Regelfall 40 bis 60 Prozent der direkten Gesamtprojektkosten, davon mindestens 5 Prozent als Barbeitrag an den Forschungspartner (Art. 19 Abs. 2 Bst. d, Abs. 2bis und 2ter FIFG; Art. 11 der Beitragsverordnung).
  • Der Innovationsscheck beträgt für KMU mit Sitz in der Schweiz und weniger als 250 Vollzeitäquivalenten höchstens CHF 15'000 und bezahlt eine Vorstudie des Forschungspartners; bei Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, zählt die gesamte Unternehmensgruppe (Art. 23 und 25 Abs. 1 der Beitragsverordnung; Art. 33 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen).
  • Bei den anrechenbaren Sachkosten des Forschungspartners sind Lizenzen nur berücksichtigt, wenn sie ausschliesslich den Projektarbeiten dienen (Art. 18 Abs. 2 Bst. c der Vollzugsbestimmungen).
  • Ein Gesuch um ein Innovationsprojekt mit Umsetzungspartner müssen ein Forschungspartner und ein Umsetzungspartner gemeinsam einreichen (Art. 7 Abs. 1 der Beitragsverordnung); Start-up-Innovationsprojekte fördert die Innosuisse beim Jungunternehmen allein (Art. 19 Abs. 3bis FIFG).
  • Kantonale Beiträge erfahren Sie bei der Standortförderung, im Kanton Zürich beim Amt für Wirtschaft; die Projektförderung der Neuen Regionalpolitik des Bundes finanziert nur Projekte, die überbetrieblich oder vorwettbewerblich sind, und die geöffneten Umsetzungsprogramme der Kantone Zürich und Solothurn verlangen zusätzlich eine überbetriebliche Trägerschaft und schliessen einzelbetriebliche Förderung aus, während der Kanton Solothurn daneben Beratungskosten einzelner KMU bis CHF 4'000 übernimmt.

Wer in der Schweiz ein ERP einführt, stösst bei der Förderung auf dieselbe Bedingung: Gefördert werden Projekte mit Forschungsbezug, nicht Beschaffungen. Der Bund fördert über die Innosuisse wissenschaftsbasierte Innovationsprojekte; seine Projektförderung der Neuen Regionalpolitik finanziert nur Projekte, die überbetrieblich oder vorwettbewerblich sind, und die hier geöffneten kantonalen Umsetzungsprogramme verlangen zusätzlich eine überbetriebliche Trägerschaft. Daneben stehen einzelbetriebliche Beratungsangebote. Die Übersicht zeigt, welche Vorhaben rund um ein ERP in Frage kommen und an wen Sie sich im Kanton wenden.

Warum der ERP-Kauf allein nicht förderbar ist

Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Innosuisse-Gesetzes, SAFIG, SR 420.2). Was sie fördern kann, steht im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1). Innovation ist dort als Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen durch Forschung definiert (Art. 2 Bst. b FIFG). Der Kauf einer Standardsoftware ist keine Entwicklung durch Forschung.

Zweitens braucht ein Innovationsprojekt mit Umsetzungspartner zwei Partner. Nach Art. 19 Abs. 1 FIFG fördert die Innosuisse Projekte, die ein Forschungspartner – eine Hochschulforschungsstätte oder eine nichtkommerzielle Forschungsstätte – zusammen mit einem Umsetzungspartner durchführt, der für die Verwertung sorgt. Ein Kaufvertrag mit einem Softwareanbieter erfüllt das nicht; der Anbieter ist kein Forschungspartner. Andere Instrumente laufen anders: Start-up-Innovationsprojekte fördert die Innosuisse allein beim Jungunternehmen vor dem Markteintritt, ohne Forschungspartner als Empfänger; der Beitrag deckt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten (Art. 19 Abs. 3bis FIFG; Art. 24 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen).

Drittens ist die Bemessungsgrundlage eine andere. Der Beitrag deckt nach Art. 19 Abs. 1bis FIFG die direkten Projektkosten des Forschungspartners; die Beitragsverordnung bemisst ihn nach dessen budgetierten Personalkosten, den Sachkosten für die Realisierung des Projekts ohne Grundausstattung und, bei Flagship- und internationalen Projekten, Koordinationskosten (Art. 9 Abs. 1 der Beitragsverordnung Innosuisse, SR 420.231, in Kraft seit 1. Januar 2023; Art. 19 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte). Angerechnet werden nur Kosten, die nicht schon durch die finanziellen Leistungen des Umsetzungspartners gedeckt sind (Art. 9 Abs. 2). Den Overheadbeitrag richtet die Innosuisse zusätzlich als Prozentsatz der Projektkosten aus (Art. 12). Sachkosten wie Lizenzen sind anrechenbar, wenn sie ausschliesslich den Projektarbeiten dienen (Art. 18 Abs. 2 Bst. c der Vollzugsbestimmungen). Die Verwertung der Ergebnisse, einschliesslich der Vermarktung, ist ausdrücklich nicht anrechenbar (Art. 18 Abs. 3 Bst. a). Nach der FAQ der Innosuisse gehört die Standard-IT-Ausstattung mit Hard- und Software zur Grundausstattung einer Forschungsstätte und ist nicht finanzierbar; Kosten einer Software mit direktem Projektbezug dagegen schon.

Viertens zahlt die Innosuisse bei einem Innovationsprojekt mit Umsetzungspartner nicht an das Unternehmen. Bei nationalen Projekten mit mehreren Partnern geht die Auszahlung ausschliesslich an die beitragsverwaltende Stelle, und das ist ein am Projekt beteiligter Forschungspartner (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen). Das Unternehmen trägt im Gegenzug im Regelfall 40 bis 60 Prozent der anrechenbaren direkten Gesamtprojektkosten selbst; in den Einzelfällen von Art. 19 Abs. 2bis und 2ter FIFG ist eine geringere oder höhere Beteiligung möglich, und auf den finanziellen Anteil kann nach Art. 11 Abs. 6 der Beitragsverordnung ganz verzichtet werden.

Welche Vorhaben rund um das ERP förderfähig sein können

Die Tabelle ordnet die Instrumente, die am 14. Oktober 2026 offen sind oder deren Status die Innosuisse auf ihrer Seite nennt. Gefördert wird jeweils die Entwicklung, nicht die Beschaffung.

Instrument Wer einreichen kann Was finanziert wird Bedingung und Status
Innovationsprojekt mit Umsetzungspartner (Art. 19 Abs. 1 FIFG) Forschungspartner und Umsetzungspartner reichen gemeinsam ein (Art. 7 Abs. 1 der Beitragsverordnung); der Umsetzungspartner hat Sitz in der Schweiz (Art. 7 Abs. 3) und ist dort wertschöpfend tätig Direkte Projektkosten des Forschungspartners: Personal- und Sachkosten ohne Grundausstattung, bei Flagship- und internationalen Projekten auch Koordinationskosten (Art. 9 Abs. 1 der Beitragsverordnung); dazu ein Overheadbeitrag als Prozentsatz (Art. 12) Umsetzungspartner trägt im Regelfall 40 bis 60 Prozent der direkten Gesamtprojektkosten, davon mindestens 5 Prozent Barbeitrag an den Forschungspartner; im Einzelfall weniger oder mehr nach Art. 19 Abs. 2bis und 2ter FIFG
Innovationsscheck (Art. 19 Abs. 4 FIFG; Art. 23 bis 25 der Beitragsverordnung) KMU mit Sitz in der Schweiz und weniger als 250 Vollzeitäquivalenten; bei Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, zählt die gesamte Unternehmensgruppe (Art. 33 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen), mit einem bereiten Forschungspartner Vorstudie des Forschungspartners: Ideenstudie, Konzeptentwicklung, Analyse des Innovations- und Marktpotenzials von Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen; höchstens CHF 15’000 und damit 100 Prozent der Kosten des Forschungspartners (Art. 36 der Vollzugsbestimmungen) Kein neuer Scheck, wenn das Unternehmen in den zwei Jahren davor eine Gutschrift für eine Vorstudie erhalten hat (Art. 34 der Vollzugsbestimmungen)
Innovationsmentoring (Art. 21 Abs. 1 Bst. b FIFG; Art. 44 bis 46 der Beitragsverordnung) KMU und andere Organisationen mit Sitz in der Schweiz und weniger als 250 Vollzeitäquivalenten; bei Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden, zählt die gesamte Unternehmensgruppe (Art. 2 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen Innovationsmentoring) Gutschrift für die Erstbeurteilung oder die Bewertung einer Projektablehnung bis CHF 1’000 und für die Projektinitiierung oder -überarbeitung bis CHF 6’000; abgerechnet wird mit CHF 200 je Arbeitsstunde einschliesslich Mehrwertsteuer, also höchstens 5 beziehungsweise 30 Arbeitsstunden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Vollzugsbestimmungen Innovationsmentoring) Für dasselbe Vorhaben darf keine vergleichbare Unterstützung einer anderen Organisation bereits bezogen worden sein (Art. 45 Abs. 2 der Beitragsverordnung), und für dasselbe Projekt darf keine Beratung einer regionalen oder kantonalen Stelle parallel laufen (Innosuisse-Seite Innovationsmentoring)
Swiss Accelerator (Art. 19 Abs. 3ter FIFG) Einzelne KMU und Start-ups nach dem Markteintritt mit Sitz in der Schweiz und weniger als 250 Vollzeitäquivalenten; bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, zählt die gesamte Unternehmensgruppe (Art. 25 Abs. 1 Bst. b der Vollzugsbestimmungen); keine Konsortien Projekt des Unternehmens selbst: höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Projektkosten, höchstens CHF 2,5 Millionen (Art. 28 der Vollzugsbestimmungen) Am 14. Oktober 2026 ist keine Projektausschreibung geplant; seit 1. Januar 2025 können Schweizer Unternehmen am EIC Accelerator von Horizon Europe teilnehmen

Für ein ERP heisst das: Förderfähig kann ein Vorhaben sein, das eine neue Funktion, ein neues Verfahren oder ein neues Prozessmodell entwickelt und dafür Forschung einbezieht. Beispiel: Ein Handelsbetrieb entwickelt mit einer Fachhochschule ein neuartiges Prognoseverfahren für die Disposition; die Lizenz für sein ERP kauft er daneben selbst. Beispiel: Ein KMU lässt mit einem Innovationsscheck abklären, ob ein neues Lagerbewirtschaftungsmodell tragfähig ist. Beispiel: Ein Softwarehaus entwickelt mit einer Forschungsstätte ein neues Verfahren zur Datenmigration und ist dabei Umsetzungspartner. Diese drei Fälle sind erfundene Beispiele; ob ein konkretes Vorhaben den Innovationsgehalt erreicht, beurteilt der Innovationsrat der Innosuisse nach Art. 8 der Beitragsverordnung.

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Detailhandelsbetrieb mit 40 Mitarbeitenden legt ein Innovationsprojekt mit einer Fachhochschule auf.

Position Betrag
Direkte Projektkosten des Forschungspartners (Personal- und Sachkosten ohne Grundausstattung) CHF 120’000
Eigene Projektkosten des Betriebs (Eigenleistung nach Art. 11 Abs. 3 der Beitragsverordnung) CHF 70’000
Anrechenbare direkte Gesamtprojektkosten CHF 190’000
Barbeitrag des Betriebs an die Fachhochschule (Teil der Beteiligung, keine zusätzliche Kostenposition) CHF 10’000
Beteiligung des Betriebs: Eigenleistung CHF 70’000 und Barbeitrag CHF 10’000 CHF 80’000 (42,1 Prozent)
Anrechenbare Kosten des Forschungspartners, die der Barbeitrag nicht deckt (Art. 9 Abs. 2) CHF 110’000
Beitrag der Innosuisse an den Forschungspartner, höchstens, ohne Overheadbeitrag CHF 110’000

Die anrechenbaren direkten Gesamtprojektkosten sind die Summe der direkten Projektkosten beider Partner: CHF 120’000 des Forschungspartners und CHF 70’000 Eigenleistung des Betriebs ergeben CHF 190’000. Der Barbeitrag von CHF 10’000 ist keine zusätzliche Kostenposition, sondern eine Zahlung des Betriebs, die direkte Kosten des Forschungspartners deckt; diese Kosten fallen deshalb aus der Bemessungsgrundlage weg, und die Innosuisse richtet höchstens CHF 110’000 an die Fachhochschule aus (Art. 9 Abs. 2 der Beitragsverordnung). Mit CHF 80’000 trägt der Betrieb 42,1 Prozent der direkten Gesamtprojektkosten und liegt damit im Regelfall von 40 bis 60 Prozent; der Barbeitrag liegt mit 5,3 Prozent über der Grenze von 5 Prozent. Der Overheadbeitrag kommt zusätzlich hinzu; sein Prozentsatz wird jährlich festgelegt und auf der Website der Innosuisse veröffentlicht (Art. 12 Abs. 2). Ein Innovationsscheck über CHF 15’000 würde nicht diesen Projektbeitrag ersetzen, sondern eine Vorstudie des Forschungspartners bezahlen. Die ERP-Lizenz erscheint in keiner geförderten Zeile.

Was die Kantone beitragen – und wen Sie fragen

Die Kantone führen ihre Standort- oder Wirtschaftsförderung; die Innosuisse koordiniert ihre Tätigkeiten mit regionalen und kantonalen Massnahmen (Art. 3 Abs. 7 SAFIG). Die Instrumente unterscheiden sich nach Kanton. Die folgende Tabelle nennt drei Beispiele, deren Seiten am 14. Oktober 2026 geöffnet wurden.

Kanton und Stelle Instrument Inhalt und Bedingung
Zürich, Amt für Wirtschaft, Standortförderung Standortförderung Unterstützt ansässige Unternehmen bei ihren Anliegen, vernetzt Branchen und nennt Innovations- und Technologietransferstellen; die Seite nennt keinen Zuschuss für einzelne Betriebe
Zürich, Neue Regionalpolitik (Programm der Standortförderung) NRP, Umsetzungsprogramm 2024 bis 2027 Nur Projekte im Zürcher Berggebiet und im Zürcher Weinland, mit überbetrieblicher Trägerschaft; einzelbetriebliche Förderung ist ausgeschlossen, und die Finanzierung endet mit der Aufbauphase. Gefördertes Beispiel der Kantonsseite: ein IT-System für die Zertifizierung von Regionalprodukten, das die Standortförderung Zürioberland aufgebaut hat
Solothurn, Standortförderung Innovationssystem 2026-2027 Übernimmt bis Ende 2027 Beratungskosten bis höchstens CHF 4’000 für KMU mit Standort im Kanton; Pilotprojekt mit begrenzten Kapazitäten, Vergabe nach dem Prinzip first come, first served
Solothurn, Standortförderung NRP, Umsetzungsprogramm 2024 bis 2027 CHF 4 Millionen à-fonds-perdu für Projekte mit überbetrieblichen Zielen, also Kooperationen von Unternehmen oder öffentlich-private Partnerschaften; 66 Prozent der Projektkosten, 34 Prozent Eigenmittel; Schwerpunkt unter anderem Digitalisierung
Solothurn, Standortförderung Finanzierung ohne Zuschuss Nennt Bürgschaften: Die BG Mitte verbürgt Kredite von gewerblichen KMU-Betrieben bis CHF 1’000’000
St. Gallen, Standortförderung im Amt für Wirtschaft und Arbeit Standortförderung Kostenloser Innovationsselbstcheck Innoguide für Ostschweizer KMU, mit Verweisen auf Förderprogramme und Beratungsstellen

Der Bund nennt für seine Projektförderung der Neuen Regionalpolitik das Kriterium, dass nur Projekte mitfinanziert werden, die Wertschöpfung in der Region erzeugen und überbetrieblich oder vorwettbewerblich sind (SECO, NRP-Projektförderung); eine überbetriebliche Trägerschaft steht dort nicht. Dieses strengere Kriterium tragen die zwei geöffneten kantonalen Umsetzungsprogramme: Gefördert werden Projekte mit Wirkung über den einzelnen Betrieb hinaus, eine überbetriebliche Trägerschaft ist Bedingung, einzelbetriebliche Förderung ist ausgeschlossen, und die Finanzierung endet nach der Entwicklungs- und Aufbauphase (Kanton Zürich; Kanton Solothurn). Für den Kauf einer ERP-Lizenz für den eigenen Betrieb steht in den geöffneten Kantonsseiten kein Beitrag. Wer mit anderen Betrieben, einer Regionalmarke oder einer Hochschule ein Vorhaben aufsetzt, kann einreichen. Daneben stehen einzelbetriebliche Angebote wie der kostenlose Innovationsselbstcheck im Kanton St. Gallen und die befristete Übernahme von Beratungskosten im Kanton Solothurn; sie bezahlen Beratung, keine Software.

Typische Fehler

  • Die ERP-Lizenz als Projektkosten einreichen: Bemessungsgrundlage sind die direkten Projektkosten des Forschungspartners, und Kosten, die der Barbeitrag deckt, fallen daraus weg (Art. 9 Abs. 1 und 2 der Beitragsverordnung).
  • Ohne Forschungspartner anfragen: Ein Gesuch um ein Innovationsprojekt mit Umsetzungspartner müssen mindestens ein Forschungs- und ein Umsetzungspartner gemeinsam einreichen (Art. 7 Abs. 1 der Beitragsverordnung).
  • Erwarten, dass das Geld beim Betrieb eingeht: Bei nationalen Projekten mit mehreren Partnern erfolgt die Auszahlung ausschliesslich an die beitragsverwaltende Stelle, einen beteiligten Forschungspartner (Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen).
  • Die Eigenleistung zu tief ansetzen: im Regelfall 40 bis 60 Prozent der direkten Gesamtprojektkosten und mindestens 5 Prozent Barbeitrag (Art. 11 der Beitragsverordnung).
  • Beim Kanton nach einem Softwarezuschuss fragen: Der Kauf einer Lizenz ist in den geöffneten Kantonsseiten kein Fördergegenstand. Die Projektförderung der Neuen Regionalpolitik des Bundes finanziert nur überbetriebliche oder vorwettbewerbliche Projekte; die geöffneten Umsetzungsprogramme der Kantone Zürich und Solothurn verlangen zusätzlich eine überbetriebliche Trägerschaft, im Kanton Zürich ist einzelbetriebliche Förderung ausgeschlossen, im Kanton Solothurn sind Kooperationen von Unternehmen oder öffentlich-private Partnerschaften gefordert.
  • Zwei Beratungen gleichzeitig beantragen: Das Innosuisse-Mentoring schliesst eine parallele Beratung durch eine regionale oder kantonale Stelle für dasselbe Projekt aus.

So gehen Sie vor

  1. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben als Entwicklung, nicht als Beschaffung: Was ist neu, und welcher Teil braucht Forschung?
  2. Suchen Sie einen Forschungspartner in der Schweiz, etwa eine Fachhochschule, und klären Sie die personelle und finanzielle Unabhängigkeit beider Seiten (Art. 7 Abs. 2 und 4 der Beitragsverordnung).
  3. Rechnen Sie die Eigenleistung im Regelfall: 40 bis 60 Prozent der direkten Gesamtprojektkosten, davon mindestens 5 Prozent als Barbeitrag an den Forschungspartner (Art. 11 Abs. 1 und 4 der Beitragsverordnung); eine geringere Beteiligung setzt einen Einzelfall nach Art. 19 Abs. 2bis FIFG voraus.
  4. Fragen Sie die Standortförderung Ihres Kantons nach kantonalen Instrumenten und danach, ob dort bereits eine Beratung für dasselbe Projekt läuft.
  5. Prüfen Sie für eine erste Abklärung den Innovationsscheck: Er setzt ein KMU mit Sitz in der Schweiz und weniger als 250 Vollzeitäquivalenten voraus, wobei bei kontrollierten Unternehmen die gesamte Unternehmensgruppe zählt, und er ist auf eine Vorstudie des Forschungspartners begrenzt.
  6. Rechnen Sie die Gesamtkosten des ERP unabhängig von jeder Förderung weiter, damit ein Beitrag keine Kostenposition verdeckt (ERP-Gesamtkosten über fünf Jahre).

Häufige Fragen

Bekommen wir einen Beitrag, wenn wir die ERP-Lizenz über ein Innosuisse-Projekt einreichen?

Nein. Der Beitrag bemisst sich an den budgetierten direkten Projektkosten des Forschungspartners, nicht an der Beschaffung des Unternehmens (Art. 9 Abs. 1 der Beitragsverordnung); Kosten, die der Barbeitrag des Unternehmens deckt, werden nicht angerechnet (Art. 9 Abs. 2). Eine Lizenz ist bei den Sachkosten des Forschungspartners nur berücksichtigt, wenn sie ausschliesslich den Projektarbeiten dient (Art. 18 Abs. 2 Bst. c der Vollzugsbestimmungen). Ihre eigene Lizenz finanziert der Betrieb über seine Eigenleistung.

Wie viel müssen wir selbst tragen?

Bei einem Innovationsprojekt mit Umsetzungspartner im Regelfall 40 bis 60 Prozent der anrechenbaren direkten Gesamtprojektkosten, davon mindestens 5 Prozent als finanzielle Leistung an den Forschungspartner (Art. 11 Abs. 1 und 4 der Beitragsverordnung). In Einzelfällen lässt Art. 19 Abs. 2bis und 2ter FIFG eine tiefere oder höhere Beteiligung zu, und Art. 11 Abs. 6 erlaubt eine Reduktion des finanziellen Anteils oder dessen Verzicht.

Kann unser Kanton einen Teil der Beratung bezahlen?

Das hängt vom Kanton ab. Die Standortförderung des Kantons Solothurn übernimmt im Rahmen des Pilotprojekts Innovationssystem 2026-2027 Beratungskosten bis höchstens CHF 4'000, solange Budget verfügbar ist. Für dasselbe Projekt lässt die Innosuisse dann kein paralleles Mentoring zu, weil sie eine gleichzeitige Beratung durch eine regionale oder kantonale Stelle ausschliesst.

Müssen wir die Förderung zurückzahlen?

Eine Sanktion droht nicht ohne Pflichtverletzung: Die Kürzung, Sperrung oder Rückforderung nach Art. 4 Abs. 1 der Beitragsverordnung setzt wissenschaftliches Fehlverhalten, die missbräuchliche Verwendung von Beiträgen und Gutschriften oder einen Verstoss gegen die auf das Subventionsverhältnis anwendbaren Bestimmungen voraus; der Beitrag ist eine Subvention nach dem Subventionsgesetz, auf das Art. 24 FIFG verweist. Auch ohne solche Pflichtverletzung kann eine Rückzahlung entstehen: Vor dem definitiven Betrag werden höchstens 80 Prozent des maximalen Beitrags ausbezahlt (Art. 5 Abs. 2 der Vollzugsbestimmungen), und nach Prüfung des inhaltlichen und des finanziellen Schlussberichts legt die Innosuisse den definitiven Subventionsbetrag und die Schlusszahlung fest oder, soweit bereits geleistete Beiträge diesen Betrag übersteigen, die Rückforderung (Art. 9 Abs. 3 der Vollzugsbestimmungen).

Quellen

  1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1), konsolidierte Fassung Stand am 1. Februar 2026 (verwendet: Art. 2 Bst. b, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 bis 5 einschliesslich Abs. 2bis, 2ter, 3bis, 3ter und 4, Art. 20a, Art. 21 Abs. 1 Bst. b, Art. 23, Art. 24)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  2. Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG, SR 420.2), konsolidierte Fassung Stand am 1. Januar 2023 (verwendet: Art. 2, Art. 3 Abs. 1, 2, 4 und 7, Art. 10 Abs. 1 Bst. f)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  3. Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse vom 4. Juli 2022 über ihre Fördermassnahmen (Beitragsverordnung Innosuisse, SR 420.231), in Kraft seit 1. Januar 2023 (verwendet: Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 bis 6, Art. 12, Art. 23–25, Art. 44–46)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  4. Vollzugsbestimmungen der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung für die Förderung von Innovationsprojekten vom 2. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (verwendet: Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 28, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 34–36)Innosuisse, Schweizerische Agentur für Innovationsförderung · abgerufen am
  5. Vollzugsbestimmungen der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung für Gutschriften für Innovationsmentoring vom 2. September 2022, Stand am 21. August 2024, in Kraft für eingereichte Gesuche ab 21. August 2024 (verwendet: Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2)Innosuisse, Schweizerische Agentur für Innovationsförderung · abgerufen am
  6. Innosuisse: Innovationsprojekte mit Umsetzungspartner (Projektpartner, Voraussetzungen, Beteiligung von 40 bis 60 Prozent und Barbeitrag von mindestens 5 Prozent)Innosuisse, Schweizerische Agentur für Innovationsförderung · abgerufen am
  7. Innosuisse: Innovationsscheck (Vorstudie des Forschungspartners, bis 15 000 Schweizer Franken, Voraussetzungen)Innosuisse, Schweizerische Agentur für Innovationsförderung · abgerufen am
  8. Innosuisse: Innovationsmentoring (Gutschrift für Erstbeurteilung bis 1 000 Franken, für Projektinitiierung oder -überarbeitung bis 6 000 Franken, erstmalige Beanspruchung, keine parallele Beratung einer regionalen oder kantonalen Stelle; die Seite nennt die Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit mehr als 250 Vollzeitbeschäftigten)Innosuisse, Schweizerische Agentur für Innovationsförderung · abgerufen am
  9. Innosuisse: Swiss Accelerator Innovationsprojekte (Übergangsregelung für Horizon Europe, Teilnahme am EIC Accelerator seit 1. Januar 2025, derzeit keine Projektausschreibung)Innosuisse, Schweizerische Agentur für Innovationsförderung · abgerufen am
  10. Innosuisse: Start-up Innovationsprojekte (Förderung allein des Jungunternehmens vor dem Markteintritt, kein Forschungspartner als Empfänger, Eigenleistung von mindestens 30 Prozent)Innosuisse, Schweizerische Agentur für Innovationsförderung · abgerufen am
  11. Innosuisse: Häufig gestellte Fragen, Abschnitte zu Sachkosten und zur Beteiligung der Umsetzungspartner (Standard-IT-Ausstattung gehört zur Grundausstattung; Software mit direktem Projektbezug)Innosuisse, Schweizerische Agentur für Innovationsförderung · abgerufen am
  12. Innosuisse: Gesetze, Verordnungen und Vollzugsbestimmungen (Liste der geltenden Vollzugsbestimmungen für Gesuche ab 1. Januar 2023)Innosuisse, Schweizerische Agentur für Innovationsförderung · abgerufen am
  13. SECO: NRP-Projektförderung (Förderkriterium: nur Projekte, die Wertschöpfung in der Region erzeugen und überbetrieblich oder vorwettbewerblich sind; Kantone beurteilen die Projektanträge)Staatssekretariat für Wirtschaft SECO · abgerufen am
  14. Kanton Zürich, Amt für Wirtschaft: Standortförderung (Unterstützung ansässiger Unternehmen, Vernetzung, Innovations- und Technologietransfer)Kanton Zürich, Volkswirtschaftsdirektion · abgerufen am
  15. Kanton Zürich: Neue Regionalpolitik (Umsetzungsprogramm 2024 bis 2027, Perimeter Zürcher Berggebiet und Zürcher Weinland, überbetriebliche Trägerschaft, Ausschluss einzelbetrieblicher Förderung, Beispiel eines geförderten IT-Projekts)Kanton Zürich, Volkswirtschaftsdirektion · abgerufen am
  16. Standortförderung Kanton Solothurn: Innovationssystem 2026-2027 (Beratungskosten bis höchstens 4 000 Franken, KMU mit Standort im Kanton, Pilotprojekt, first come first served)Kanton Solothurn, Volkswirtschaftsdepartement · abgerufen am
  17. Standortförderung Kanton Solothurn: Umsetzung Neue Regionalpolitik 2024 bis 2027 (4 Millionen Franken à-fonds-perdu, 66 Prozent der Projektkosten, überbetriebliche Ziele, Kooperationen)Kanton Solothurn, Volkswirtschaftsdepartement · abgerufen am
  18. Standortförderung Kanton Solothurn: Finanzierung (Bürgschaften der BG Mitte für Kredite gewerblicher KMU-Betriebe bis 1 000 000 Franken; Förderangebote des Bundes)Kanton Solothurn, Volkswirtschaftsdepartement · abgerufen am
  19. Kanton St. Gallen, Standortförderung im Amt für Wirtschaft und Arbeit: Angebote, darunter der kostenlose Innovationsselbstcheck Innoguide für Ostschweizer KMUKanton St. Gallen, Volkswirtschaftsdepartement · abgerufen am