ERP-Förderung beantragen: Warum der Antrag vor der Bestellung kommt
Kurz gesagt
Stellen Sie den schriftlichen Förderantrag, bevor Sie verbindlich bestellen. Nach Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO darf eine Projektförderung des Bundes nur für ein Vorhaben bewilligt werden, das noch nicht begonnen ist; Vorhabenbeginn ist der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Ein unverbindliches Angebot schadet nicht; wer aber vor der Bewilligung bestellt, riskiert die Zuwendung, denn Nr. 1.3 lässt eine Ausnahme nur zu, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde, und verlangt, weitere gesetzliche Ausnahmemöglichkeiten zu beachten.
Das Wichtigste
- Projektförderungen des Bundes werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen sind; eine Ausnahme nach Nr. 1.3 der VV-BHO setzt voraus, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde.
- Vorhabenbeginn ist der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags, nicht die Rechnung (Nr. 1.3 der VV-BHO).
- Der Antrag ist nicht mündlich möglich (Nr. 3.1 der VV-BHO); bei Projektförderung gehören der Finanzierungsplan und die Erklärung, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde, dazu (Nr. 3.2.1 der VV-BHO).
- Bewilligt wird durch schriftlichen Zuwendungsbescheid; eine mündliche Bewilligung ist unzulässig (Nr. 4.1 der VV-BHO).
- Für eine nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) freigestellte Projektbeihilfe muss der schriftliche Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten vorliegen (Art. 6 Abs. 2); für Steuervergünstigungen und die in Art. 6 Abs. 5 genannten Beihilfegruppen gelten Abweichungen.
- De-minimis: höchstens 300.000 Euro in drei Jahren je Mitgliedstaat für ein einziges Unternehmen, zu dem auch alle verbundenen Unternehmen zählen (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) 2023/2831).
Ein Förderbescheid hängt nicht nur vom Inhalt des Antrags ab, sondern auch von seinem Datum. Für eine Projektförderung des Bundes gilt: Wer Lizenzen oder Dienstleistungen für ein ERP verbindlich bestellt, hat das Vorhaben begonnen. Für ein solches Vorhaben darf die Zuwendung grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden; eine Ausnahme lässt Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO nur zu, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. Zwischen dem ersten Angebot und der Auszahlung liegen deshalb mehrere Schritte, die in einer festen Reihenfolge ablaufen.
Worauf es bei der Reihenfolge ankommt
Zwei Regelwerke bestimmen, wann ein gefördertes ERP-Vorhaben beginnt. Für eine Projektförderung des Bundes formuliert Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) die Sperre im Wortlaut: „Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind.“ Eine Ausnahme lässt dieselbe Nummer nur zu, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. Den Zeitpunkt knüpft dieselbe Nummer an Ihren Vertrag mit dem Anbieter, nicht an die Rechnung und nicht an die Zahlung.
Für eine nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) freigestellte Projektbeihilfe tritt der Anreizeffekt hinzu: Der schriftliche Beihilfeantrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt sein (Art. 6 Abs. 2 der AGVO). Abweichend davon gelten Steuervergünstigungen nach Art. 6 Abs. 4 als Beihilfen mit Anreizeffekt, und für die in Art. 6 Abs. 5 genannten Beihilfegruppen wird kein Anreizeffekt verlangt. Wird die Förderung dagegen als De-minimis-Beihilfe gewährt, gilt die Obergrenze von 300.000 Euro in drei Jahren je Mitgliedstaat für ein einziges Unternehmen; als einziges Unternehmen gelten auch alle verbundenen Unternehmen zusammen (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2831).
Beide Regelwerke haben einen begrenzten Anwendungsbereich. Die Vorschriften zu § 44 BHO gelten für Zuwendungen des Bundes, die AGVO nur für die nach ihr freigestellten Beihilfen. Für eine Förderung eines Landes klären Sie mit der Bewilligungsbehörde, welcher Begriff des Vorhabenbeginns dort gilt.
Die fünf Schritte vom Angebot bis zur Zahlung
Die Tabelle ordnet die Schritte eines ERP-Projekts und nennt für jeden Schritt, was rechtlich gilt. Der kritische Punkt liegt zwischen Schritt 3 und Schritt 4.
| Schritt | Was geschieht | Was rechtlich gilt |
|---|---|---|
| 1. Angebot | Der Anbieter nennt Preise und Leistungen für Lizenzen, Einrichtung und Betreuung. | Das Angebot ist kein Lieferungs- oder Leistungsvertrag und löst nach Nr. 1.3 der VV-BHO keinen Vorhabenbeginn aus. |
| 2. Antrag | Sie reichen den Förderantrag ein. | Ein mündlicher Antrag ist unzulässig (Nr. 3.1 der VV-BHO); reichen Sie den Antrag schriftlich ein. Bei Projektförderung gehören ein Finanzierungsplan und die Erklärung dazu, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist (Nr. 3.2.1 der VV-BHO). Bei einer nach der AGVO freigestellten Projektbeihilfe muss der Beihilfeantrag schriftlich sein und vor Beginn der Arbeiten vorliegen (Art. 6 Abs. 2; für Steuervergünstigungen und die Gruppen des Art. 6 Abs. 5 gelten Abweichungen). |
| 3. Bewilligung | Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid mit Art, Höhe und Bewilligungszeitraum. | Bewilligt wird nur durch schriftlichen Bescheid; eine mündliche Bewilligung ist unzulässig (Nr. 4.1 und 4.2 der VV-BHO). Warten Sie den Bescheid ab, bevor Sie bestellen; eine Ausnahme lässt Nr. 1.3 nur zu, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde und die Behörde sie zulässt. |
| 4. Bestellung | Sie schließen den Lieferungs- oder Leistungsvertrag ab und lassen einrichten. | Hier liegt der Vorhabenbeginn (Nr. 1.3 der VV-BHO). Liegt er vor der Bewilligung, darf die Zuwendung grundsätzlich nicht bewilligt werden; eine Ausnahme setzt nach Nr. 1.3 voraus, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. |
| 5. Zahlung und Nachweis | Sie bezahlen die Rechnungen und belegen die Verwendung. | Die Zuwendung wird regelmäßig erst ausgezahlt, wenn der Bescheid bestandskräftig ist (Nr. 7.1 der VV-BHO); die Verwendung weisen Sie nach Nr. 10.1 der VV-BHO nach. |
Was als Vorhabenbeginn gilt
Nach Nr. 1.3 der VV-BHO ist Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Für ein ERP-Vorhaben ist damit der Vertragsabschluss maßgeblich: der Vertrag über die Lizenzen, über die Einrichtung durch einen Dienstleister oder über beides.
Eine Erleichterung für Baumaßnahmen hilft hier nicht weiter: Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nach Nr. 1.3 nicht als Beginn, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung; für ein ERP-Vorhaben ist das kein Ersatz. Die AGVO beschreibt den Beginn ähnlich eng: Sie nennt die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, und stellt auf den frühesten dieser Zeitpunkte ab (Art. 2 Nr. 23 der AGVO).
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, aber nur begrenzt. Nach Nr. 1.3 der VV-BHO kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und das zuständige Bundesministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Ausnahme zulassen; sie setzt voraus, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt wurde. Dieselbe Nummer verlangt, weitere gesetzliche Ausnahmemöglichkeiten zu beachten. Wer vor der Antragstellung bestellt, kann diesen Weg nicht mehr nutzen.
Ein Rechenbeispiel
Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen, erfundenen Daten und einer angenommenen Förderquote von 30 Prozent. Ein Handelsbetrieb plant ein ERP für 40.000 Euro netto.
| Schritt | Datum (erfunden) | Betrag |
|---|---|---|
| Angebot des Anbieters, unverbindlich | 5. Februar 2027 | 40.000 Euro netto |
| Schriftlicher Förderantrag mit Finanzierungsplan und Erklärung | 12. Februar 2027 | – |
| Zuwendungsbescheid über 30 Prozent | 20. März 2027 | 12.000 Euro |
| Verbindliche Bestellung und Einrichtung | 25. März 2027 | 40.000 Euro netto |
| Auszahlung nach Bestandskraft, Verwendungsnachweis bis 30. Juni 2028 | ab April 2027 | 12.000 Euro |
Rechnung: 40.000 × 30 ÷ 100 = 12.000. Die Bestellung liegt nach dem Bescheid, das Vorhaben war bei der Antragstellung also noch nicht begonnen. Hätte der Betrieb dagegen am 10. Februar 2027, also vor dem Antrag, bestellt, wäre das Vorhaben vor der Antragstellung begonnen und eine Ausnahme nach Nr. 1.3 der VV-BHO wäre ausgeschlossen; die Zuwendung dürfte dann nicht bewilligt werden.
Typische Fehler
- Den Preis mit einer Bestellung sichern wollen: Die Bestellung ist der Vorhabenbeginn; ein zeitlich befristetes Angebot ist kein Grund, die Bewilligung nicht abzuwarten.
- Die Auftragsbestätigung unterschreiben und die Bewilligung nachreichen: Der Vertrag ist abgeschlossen; damit darf die Behörde die Zuwendung nur noch bewilligen, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt war und sie eine Ausnahme zulässt (Nr. 1.3 der VV-BHO).
- Eine Verpflichtung eingehen, die die Investition unumkehrbar macht: Nach Art. 2 Nr. 23 der AGVO ist auch sie Beginn der Arbeiten.
- Nur auf Rechnung und Zahlung schauen: Nach Nr. 1.3 der VV-BHO zählt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags, nicht der spätere Zahlungsstrom.
- Den Antrag mündlich ankündigen: Nach Nr. 3.1 der VV-BHO ist ein mündlicher Antrag unzulässig, nach Nr. 4.1 der VV-BHO eine mündliche Bewilligung.
- Vor der Bestellung nicht prüfen, ob Ihr Programm nach der AGVO oder als De-minimis-Beihilfe fördert: Die beiden Wege haben verschiedene Voraussetzungen.
So gehen Sie vor
- Lesen Sie die Förderrichtlinie des Programms und klären Sie, welcher Begriff des Vorhabenbeginns dort steht; die Vorschriften zu § 44 BHO gelten für Zuwendungen des Bundes.
- Holen Sie Angebote ein, ohne sie zu bestellen, und lassen Sie die Vertragsklauseln vor der Unterschrift prüfen (ERP-Vertrag prüfen in Deutschland).
- Stellen Sie den Antrag schriftlich, bevor irgendwo eine verbindliche Bestellung oder Auftragsbestätigung entsteht; legen Sie Finanzierungsplan und die Erklärung bei, dass noch nicht begonnen wurde.
- Warten Sie den schriftlichen Zuwendungsbescheid ab, bevor Sie bestellen, und halten Sie den Bewilligungszeitraum ein.
- Planen Sie die Vorfinanzierung: Die Auszahlung kommt regelmäßig erst nach der Bestandskraft (Nr. 7.1 der VV-BHO); rechnen Sie die Kosten über die Nutzungsdauer weiter (ERP-Gesamtkosten über fünf Jahre).