Versandschaden in der Schweiz: Gefahrtragung beim Versendungskauf
Kurz gesagt
Beim Versand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort trägt die Kundschaft in der Schweiz die Transportkosten, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist (Art. 189 Abs. 1 OR). Die Gefahr geht mit dem Abschluss des Vertrages über, bei einer nur der Gattung nach bestimmten Sache, die versendet werden soll, erst mit Ausscheidung und Abgabe zur Versendung (Art. 185 OR); abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Eine dem § 475 Abs. 2 BGB entsprechende Konsumentenregel haben wir im OR nicht gefunden.
Das Wichtigste
- Schweiz: Nutzen und Gefahr gehen mit dem Vertragsabschluss über; bei Gattungsware, die versendet werden soll, erst, wenn sie ausgeschieden und zur Versendung abgegeben ist (Art. 185 OR).
- Transportkosten beim Versand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort trägt die Kundschaft, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist (Art. 189 Abs. 1 OR).
- Frankolieferung begründet die Vermutung, dass der Verkäufer die Transportkosten übernommen hat; die Vermutung ist widerlegbar, und was die Klausel im Einzelfall umfasst, entscheidet die Auslegung (Art. 189 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 OR); die Gefahr folgt weiterhin aus Art. 185 OR.
- Im Verzug haftet der Verkäufer auch für den Zufall, sofern er sich nicht entlastet (Art. 103 OR); bei festem Liefertermin im kaufmännischen Verkehr greift die Vermutung des Art. 190 OR.
- Eine dem § 475 Abs. 2 BGB entsprechende Konsumentenregel haben wir im OR nicht gefunden; Absicht und grobe Fahrlässigkeit lassen sich nicht im Voraus wegbedingen (Art. 100 Abs. 1 OR).
- Haftung des Transporteurs: Im Frachtvertrag ersetzt der Frachtführer den vollen Wert, wenn er sich nicht entlastet (Art. 447 Abs. 1 OR); für Anbieterinnen von Postdiensten ist diese Haftung abdingbar, und ihre Grenzen stehen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 11 und 17 Abs. 3 PG). Die AB SPEDLOGSWISS 2005 begrenzen die Haftung des Spediteurs als Frachtführer bei grenzüberschreitenden europäischen und schweizerisch-inländischen Landtransporten, ausgenommen reine Bahntransporte, auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Bruttogewicht und gesamthaft 20'000 Sonderziehungsrechte je Ereignis (Art. 25).
Was beim Versand an die Kundschaft in der Schweiz gilt
Das Obligationenrecht (OR) trennt zwei Fragen: Wer die Gefahr trägt, steht in Art. 185 OR, wer die Transportkosten trägt, in Art. 189 OR. Beide Vorschriften sind dispositiv; in der Praxis entscheidet deshalb der Vertrag.
Nutzen und Gefahr der verkauften Sache gehen mit dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 1 OR). Bei einer Sache, die nur der Gattung nach bestimmt ist, tritt diese Wirkung erst ein, wenn sie ausgeschieden und, weil sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben ist (Art. 185 Abs. 2 OR); bei einem aufschiebend bedingten Vertrag erst mit dem Eintritt der Bedingung (Art. 185 Abs. 3 OR).
Gefahr ist die Preisgefahr. Liegt sie bei der Kundschaft, bleibt der Kaufpreis auch bei zufälligem Untergang geschuldet. Liegt sie noch beim Verkäufer, gilt die Forderung nur dann als erloschen, wenn dem Verkäufer die Leistung durch Umstände unmöglich geworden ist, die er nicht zu verantworten hat; dann verliert er die noch nicht erfüllte Gegenforderung und haftet für eine empfangene Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 119 Abs. 1 und 2 OR). Die Gefahrtragung allein lässt die Lieferpflicht nicht erlöschen; Art. 119 Abs. 1 OR setzt voraus, dass die Leistung unmöglich geworden ist. Abs. 3 nimmt die Fälle aus, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht — Art. 185 OR ist eine solche Vorschrift.
Entscheidungstabelle: Gefahr und Kosten nach Vertragsklausel
Die Tabelle ordnet die üblichen Fälle und Klauseln. Gefahr meint die Preisgefahr nach Art. 185 OR: Wer sie trägt, schuldet den Kaufpreis auch bei zufälligem Untergang der Sendung.
| Fall oder Klausel | Gefahr | Kosten | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Bestimmte Sache, Versand an einen anderen Ort | Kundschaft, ab Vertragsabschluss | Transport: Kundschaft; Messen und Wägen: Verkäufer | Art. 185 Abs. 1, Art. 188, Art. 189 Abs. 1 OR |
| Lagerware (Gattungsware), Versand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort | Kundschaft, ab Ausscheidung und Abgabe zur Versendung | Transport: Kundschaft | Art. 185 Abs. 2, Art. 189 Abs. 1 OR |
| Abholung im Betrieb durch die Kundschaft; eine Versendung ist nicht vorgesehen | Kundschaft, bei Gattungsware ab der Ausscheidung | Keine Transportkosten des Verkäufers; Abnahme: Kundschaft | Art. 185 Abs. 1 und 2, Art. 188 OR |
| Versand durch einen Spediteur der Kundschaft | Kundschaft, bei Gattungsware erst nach Ausscheidung und Abgabe zur Versendung | Transport: Kundschaft über ihren Spediteur | Art. 185 Abs. 1 und 2, Art. 188 OR |
| Frankolieferung oder “frei Haus” | Unverändert nach Art. 185 OR, soweit die Auslegung nichts anderes ergibt | Verkäufer, gesetzlich vermutet; eine abweichende Auslegung der Klausel bleibt möglich | Art. 189 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 OR |
| Franko- und zollfreie Lieferung | Unverändert nach Art. 185 OR, soweit die Auslegung nichts anderes ergibt | Verkäufer trägt zusätzlich die Zölle des Transportes, nicht die Verbrauchssteuern beim Empfang | Art. 189 Abs. 3, Art. 74 Abs. 1 OR |
| Aufschiebend bedingter Kauf | Kundschaft, erst mit Eintritt der Bedingung | Wie vereinbart | Art. 185 Abs. 3 OR |
| Verzug bei festem Liefertermin im kaufmännischen Verkehr | Verkäufer, auch für den Zufall, sofern er sich nicht entlastet | Verzugsschaden: Verkäufer; vermutet werden Verzicht auf die Lieferung und Schadenersatz | Art. 102, Art. 103 Abs. 1 und 2, Art. 190 OR |
| AGB-Klausel “Versand auf Gefahr der Kundschaft” | Kundschaft, soweit die Klausel reicht; für Absicht und grobe Fahrlässigkeit ist eine Freizeichnung nichtig | Nach der Klausel; für Konsumenten zusätzlich die Schranke des Art. 8 UWG | Art. 185 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 OR, Art. 8 UWG |
Wer die Transportkosten trägt
Art. 189 Abs. 1 OR knüpft an den Erfüllungsort an: Muss die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet werden, trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist. Den Erfüllungsort bestimmt der ausdrückliche oder aus den Umständen zu schliessende Wille der Parteien (Art. 74 Abs. 1 OR). Fehlt eine Bestimmung, sind nach Art. 74 Abs. 2 OR Geldschulden dort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat, eine bestimmte Sache ist dort zu übergeben, wo sie sich beim Vertragsabschluss befand, und andere Verbindlichkeiten sind an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
Die Kosten der Übergabe trägt der Verkäufer, insbesondere die des Messens und Wägens; die Kosten der Beurkundung und der Abnahme trägt der Käufer (Art. 188 OR). Liegt der Erfüllungsort nach der Vereinbarung am Domizil der Kundschaft, greift Art. 189 Abs. 1 OR nicht, weil nicht an einen anderen Ort versandt wird; die Kosten der Übergabe fallen dann nach Art. 188 OR dem Verkäufer zu.
Die Frankolieferung begründet von Gesetzes wegen nur eine Kostenvermutung: Ist sie verabredet, wird vermutet, dass der Verkäufer die Transportkosten übernommen hat; bei franko- und zollfreier Lieferung gelten die Zölle des Transportes als mitübernommen, nicht aber die Verbrauchssteuern beim Empfang (Art. 189 Abs. 2 und 3 OR). Die Vermutung ist widerlegbar, und welche Kosten die Klausel im Einzelfall umfasst, entscheidet ihre Auslegung; massgebend ist der ausdrückliche oder aus den Umständen zu schliessende Wille der Parteien (Art. 74 Abs. 1 OR). Reicht die Auslegung so weit, dass der Erfüllungsort am Domizil der Kundschaft liegt, greift Art. 189 Abs. 1 OR nicht, und die Kosten der Übergabe folgen aus Art. 188 OR.
Unterschied zur deutschen Regel
In Deutschland geht die Gefahr mit der Übergabe der Sache über (§ 446 BGB), beim Versendungskauf schon mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person, wenn der Käufer den Versand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verlangt (§ 447 Abs. 1 BGB); die Schweiz knüpft an den Abschluss des Vertrages an (Art. 185 Abs. 1 OR). Beim Versand von Lagerware rücken die Ergebnisse zusammen, weil die Gefahr hier mit der Abgabe zur Versendung übergeht (Art. 185 Abs. 2 OR).
Beim Kauf durch einen Verbraucher bleibt die deutsche Regel nicht dabei: § 475 Abs. 2 BGB lässt § 447 Abs. 1 BGB nur gelten, wenn der Verbraucher den Transporteur beauftragt hat und der Unternehmer ihm diesen nicht zuvor benannt hat; sonst trägt der Händler die Gefahr bis zur Übergabe. Eine entsprechende Sondervorschrift für Konsumenten haben wir im OR nicht gefunden. Wie die deutsche Regel wirkt, steht im Artikel Versandschaden in Deutschland.
Bei den Kosten stimmen beide Ordnungen überein: Der Käufer trägt die Kosten der Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (§ 448 Abs. 1 BGB; Art. 189 Abs. 1 OR).
Wer den Schaden ersetzt: Transporteur und Spediteur
Der Anspruch gegen den Transporteur ist von der Gefahrtragung zu trennen. Für Verlust und Untergang eines Frachtguts hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er sich nicht entlastet, etwa mit der natürlichen Beschaffenheit des Gutes oder einem auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abwendbaren Umstand (Art. 447 Abs. 1 OR). Verschweigt der Absender den besonders hohen Wert, gilt das als sein Verschulden (Art. 447 Abs. 2 OR); abweichende Verabredungen über mehr oder weniger als den vollen Wert sind vorbehalten (Art. 447 Abs. 3 OR). Für Beschädigung und Verspätung gilt dasselbe, ohne besondere Verabredung aber nicht mehr als für gänzlichen Verlust (Art. 448 OR).
Zwei Fristen entscheiden über den Anspruch. Vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht lassen alle Ansprüche erlöschen, ausgenommen absichtliche Täuschung und grobe Fahrlässigkeit (Art. 452 Abs. 1 OR). Einen äusserlich nicht erkennbaren Schaden müssen Sie sofort nach der Entdeckung und spätestens acht Tage nach der Ablieferung melden; die Acht-Tage-Frist greift, wenn Sie den Schaden innerhalb der Zeit entdecken, in der Ihnen nach den Umständen die Prüfung möglich oder zuzumuten war (Art. 452 Abs. 2 und 3 OR). Die Ersatzklagen verjähren mit Ablauf eines Jahres, im Falle des Untergangs, des Verlustes oder der Verspätung ab dem Tag, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung ab der Übergabe an die Empfängerin; vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers (Art. 454 OR).
Für Postdienste, Eisenbahnen und Dampfschiffe gilt eine Besonderheit: Staatlich genehmigte und staatliche Transportanstalten dürfen die gesetzliche Verantwortlichkeit nicht im Voraus zu ihrem Vorteil ausschliessen oder beschränken (Art. 455 Abs. 1 OR); vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Anbieterinnen von Postdiensten (Art. 455 Abs. 3 OR). Dort steht die Öffnung: Anbieterinnen von Postdiensten können in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen beschränken oder ausschliessen (Art. 11 des Postgesetzes, PG, SR 783.0, konsolidierte Fassung mit Stand am 1. Januar 2026); die Anbieterin der Grundversorgung kann dort zusätzlich ihre Haftung für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen (Art. 17 Abs. 3 PG).
Für die Anbieterinnen von Postdiensten sind die Grenzen der Haftung damit abdingbar; sie stehen nicht im Gesetz, sondern in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und Tarifen, die Sie mit dem Transporteur vereinbaren. Prüfen Sie dort vor der Aufgabe für die konkrete Sendung die Haftungslimite je Sendung, einen allfälligen Höchstwert des Inhalts, ausgeschlossene Inhalte, einen allfälligen Ausschluss bei abweichender Zustellung und die Frist für verdeckte Schäden; die Bedingungen können für das Inland und das Ausland unterschiedlich lauten. Ob eine Limite oder ein Ausschluss greift, ergibt sich aus dem vereinbarten Vertrag, nicht aus dem Gesetz. Solche Bedingungen sind Vertragsbestandteil und kein Gesetz; sie binden nur, wenn sie in den Vertrag einbezogen sind.
Die Allgemeinen Bedingungen (2005) der SPEDLOGSWISS – Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen, in Kraft seit 1. Juli 2005, begrenzen die Haftung des Spediteurs als Frachtführer bei grenzüberschreitenden europäischen und schweizerisch-inländischen Landtransporten, ausgenommen reine Bahntransporte, auf höchstens 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Bruttogewicht des betroffenen Teils der Sendung und gesamthaft auf 20’000 Sonderziehungsrechte je Ereignis (Art. 25); die Haftung endet mit der Übernahme des Gutes durch den Empfänger oder dessen Beauftragten, vorbehalten bleiben die Reklamationsfristen bei verdeckten Mängeln (Art. 24), eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen besorgt (Art. 13), und die Ansprüche verjähren unter dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen in einem Jahr (Art. 32). Beispielrechnung: 30 Kilogramm Bruttogewicht ergeben 30 × 8,33 = 249,90 Sonderziehungsrechte; den Frankenbetrag bestimmt der Kurs des Sonderziehungsrechts. Diese Bedingungen sind Vertragsbedingungen und kein Gesetz; sie binden nur, wenn sie in den Vertrag einbezogen sind.
Wenn die Ware beschädigt ankommt
Für Mängel der Sache haftet der Verkäufer nach Art. 197 OR. Die Kundschaft muss prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, und einen Mangel sofort anzeigen; sonst gilt die Sache als genehmigt, soweit der Mangel bei der übungsgemässen Untersuchung erkennbar war (Art. 201 Abs. 1 und 2 OR). Für Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht hat, gilt davon abweichend eine Anzeigefrist von 60 Tagen; dasselbe gilt für Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, gerechnet ab ihrer Entdeckung. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam (Art. 201 Abs. 4 OR, eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dezember 2024 über Baumängel, in Kraft seit 1. Januar 2026). Einen zufälligen Schaden, der erst nach dem Gefahrübergang eintritt, trägt die Kundschaft und verfolgt ihn gegen den Frachtführer (Art. 447 und 448 OR); für ein Verschulden bei der Erfüllung, etwa eine ungenügende Verpackung, bleibt der Verkäufer daneben nach Art. 97 Abs. 1 OR ersatzpflichtig. Der Absender hat für gehörige Verpackung zu sorgen und haftet für die Folgen äusserlich nicht erkennbarer Mängel der Verpackung (Art. 442 Abs. 1 und 2 OR). Wie der Wareneingang prüft und protokolliert, steht im Artikel Mängelrüge im Wareneingang.
Was die Versandakte im ERP festhalten sollte
Weder das OR noch das Postgesetz schreiben eine solche Akte vor. Diese Felder empfehlen wir Ihnen, weil sie die Tatsachen sichern, die im Streitfall entscheiden:
- Erfüllungsort und Lieferbedingung (franko, unfrei, zollfrei) im Auftrag, weil Art. 189 OR an den Erfüllungsort anknüpft.
- Aufgabebeleg des Transporteurs mit Datum, Sendungsnummer und Bruttogewicht, weil die Haftungsgrenze der Speditionsbedingungen am Gewicht hängt (Art. 25 AB SPEDLOGSWISS).
- Zustellnachweis aus dem Sendungsverlauf, weil er belegt, wann und wo die Sendung angekommen ist; prüfen Sie, ob die vereinbarten Transportbedingungen elektronisch erfasste Zustellereignisse als Nachweis anerkennen.
- Warenwert, Inhaltsart und die gewählte Versandart der Sendung, weil Haftungslimite, Höchstwert des Inhalts und Ausschlüsse der vereinbarten Transportbedingungen daran anknüpfen.
- Wiedervorlage für verdeckte Transportschäden acht Tage nach der Ablieferung (Art. 452 Abs. 3 OR) und für die einjährige Verjährung (Art. 454 OR); prüfen Sie daneben die Fristen der vereinbarten Transportbedingungen.
- Vorgaben der Kundschaft zum Zustellort wie Ablagefach oder Paketbox, weil die vereinbarten Transportbedingungen die Haftung bei einer abweichenden Zustellung ausschliessen können; prüfen Sie die Klausel.
Checkliste für den Versand
- Legen Sie pro Auftrag fest, wo der Erfüllungsort liegt, und erfassen Sie ihn im Auftrag; davon hängt ab, wer die Transportkosten trägt (Art. 189 Abs. 1 OR).
- Schreiben Sie die Lieferbedingung in die Auftragsbestätigung; “franko” begründet die Vermutung der Kostenübernahme, nicht die Übernahme der Gefahr (Art. 189 Abs. 2 OR), und ob die Klausel mehr regelt, entscheidet die Auslegung (Art. 74 Abs. 1 OR); bei franko- und zollfreier Lieferung sind die Zölle des Transportes mitübernommen, die Verbrauchssteuern beim Empfang aber nicht (Art. 189 Abs. 3 OR).
- Verpacken Sie transportgerecht; für äusserlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung haftet der Absender (Art. 442 Abs. 1 und 2 OR).
- Melden Sie verdeckte Schäden sofort nach der Entdeckung und spätestens acht Tage nach der Ablieferung (Art. 452 Abs. 3 OR); prüfen Sie daneben die Fristen der vereinbarten Transportbedingungen.
- Prüfen Sie vor der Aufgabe, ob der Sendungsinhalt unter eine Inhaltslimite oder einen Ausschluss der vereinbarten Beförderungsbedingungen fällt; bei wertvollem Gut prüfen Sie eine Transportversicherung, die der Spediteur nach den AB SPEDLOGSWISS 2005 nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen besorgt (Art. 13).
- Beachten Sie die einjährige Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer; Arglist und grobe Fahrlässigkeit bleiben vorbehalten (Art. 454 OR).
- Formulieren Sie AGB-Klauseln so, dass Absicht und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden (Art. 100 Abs. 1 OR), und prüfen Sie Klauseln, die Konsumenten belasten, an Art. 8 UWG.