Heizöl und Brennstoffe: Energiesteuer, Steuerlager und CO2-Preis
Kurz gesagt
In Deutschland entsteht die Energiesteuer, sobald Heizöl aus einem Steuerlager in den freien Verkehr gelangt; Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber, für Ware, die ein zugelassener Einlagerer entnimmt, dieser an seiner Stelle, und wer die Steuer schuldet, ist Verantwortlicher im Brennstoffemissionshandel und meldet monatlich an. Auf Rechnungen über Brennstoffe, die in Gebäuden zur Wärmeerzeugung genutzt werden, muss jeder Brennstofflieferant die Kohlendioxidangaben ausweisen, mit einem Zertifikatepreis je Kalenderjahr, 2026: 60,00 Euro je Tonne. Rechtsstand: 17. Oktober 2026.
Das Wichtigste
- In Deutschland entsteht die Energiesteuer mit der Entnahme aus dem Steuerlager in den freien Verkehr (§ 8 Abs. 1 EnergieStG); Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber, für die von einem zugelassenen Einlagerer entfernte Ware dieser an seiner Stelle (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EnergieStG).
- In Deutschland wird monatlich bis zum 15. des Folgemonats angemeldet; für den 1. bis 18. Dezember gilt der 22. Dezember, aber nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben (§ 8 Abs. 3 und 4 EnergieStG); fällig ist die Steuer am 10. des zweiten Folgemonats, die im November entstandene unabhängig von dieser Unternehmensgrenze am 27. Dezember und ebenso die vom 1. bis 18. Dezember entstandene, nach Absatz 4 angemeldete Steuer (§ 8 Abs. 5, 6 Sätze 1 und 3 EnergieStG).
- Der Steuerlagerinhaber in Deutschland führt Belegheft und Lagerbuch, schließt das Lagerbuch bis zum 31. Januar ab und zeigt den Termin der jährlichen Bestandsaufnahme drei Wochen vorher an (§ 19 Abs. 1, 2 und 4 EnergieStV).
- Die Kohlendioxidangaben auf der Rechnung gelten für Lieferungen in Gebäude nach § 2 Abs. 1 CO2KostAufG seit 1. Januar 2023; die sechste Angabe kam am 29. Juli 2026 hinzu und gilt nur für Gebäude, in denen auch Wohnraum vermietet wird und die eine Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes versorgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 6, § 12).
- Der Preis für den Rechnungsausweis gilt je Kalenderjahr, für 2026 sind es 60,00 Euro je Zertifikat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG).
- Der Einkauf der Zertifikate läuft getrennt: ab 2027 zu einem marktbasierten Preis je Quartal (BEHV § 16 Abs. 3), erstmals im dritten Quartal 2027.
Was die Steuer auslöst
Leichtes Heizöl ist ein Energieerzeugnis; § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG erfasst die Waren der Positionen 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur. Die Steuer erhebt der Bund im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen und ohne Helgoland (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG) als Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG).
Die Steuer entsteht durch die Entnahme aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr, wenn sich kein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG). Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG); daneben haften bei einer unrechtmäßigen Entnahme die entnehmende Person und jede beteiligte Person (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG). Für Energieerzeugnisse, die ein zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2) selbst oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernt, wird dieser anstelle des Lagerinhabers Steuerschuldner (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG); bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, bleibt der Steuerlagerinhaber Schuldner (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EnergieStG). Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EnergieStG).
Der Satz hängt an Kennzeichnung und Schwefelgehalt: 61,35 Euro je 1.000 Liter für ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl mit höchstens 50 mg/kg Schwefel, 76,35 Euro bei mehr als 50 mg/kg (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b EnergieStG). Diese Sätze gelten, wenn die Ware zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben wird (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG).
An denselben Vorgang knüpft der nationale Emissionshandel: Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Abs. 1 als in Verkehr gebracht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BEHG), Verantwortlicher ist der Steuerschuldner (§ 3 Nr. 3 Buchst. a BEHG), bei einer Entnahme durch den Einlagerer der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (§ 3 Nr. 3 Buchst. d BEHG); Heizöl erfasst Anlage 1 Nr. 2 über die Positionen 2704 bis 2715.
Wer betroffen ist, wer nicht
Wer unter Steueraussetzung lagern will, braucht eine Erlaubnis (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG). Sie ergeht unter Widerrufsvorbehalt und setzt steuerliche Zuverlässigkeit sowie, soweit nach Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsgemäße Bücher und rechtzeitige Jahresabschlüsse voraus (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, hängt die Erlaubnis von einer Sicherheit ab (§ 7 Abs. 2 Satz 3). Das Lager muss unter anderem dem Großhandel, dem Mischen oder der Abgabe zum versteuerten Satz nach § 2 Abs. 3 dienen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG).
Wer versteuerte Ware einkauft und im steuerrechtlich freien Verkehr weiterverkauft, ist weder Steuerlagerinhaber noch Einlagerer; § 7 und § 8 EnergieStG knüpfen an die Lagerung unter Steueraussetzung und an die Entnahme aus einem Steuerlager an. Für Ware, für die noch keine Steuer entstanden ist, bleibt der Auffangtatbestand: Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als Kraft- oder Heizstoff abgibt oder verwendet, löst die Steuer nach § 22 Abs. 1 EnergieStG aus.
Die dritte Rolle hängt an der Lieferung, nicht am Lager. Brennstofflieferanten müssen auf Rechnungen für Brennstoffe, die in Gebäuden in Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, die Kohlendioxidangaben ausweisen (§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG); § 2 Abs. 1 Satz 1 begrenzt den Anwendungsbereich auf Gebäude, für die die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 BEHG Standardwerte für Emissionsfaktoren festlegt. Ein Händler kann alle drei Rollen haben oder nur die dritte; maßgeblich sind Lagerbewegung und Lieferung, nicht der Kundenstamm.
Die Pflichten und ihr Datensatz im ERP
Die Tabelle gilt für Deutschland und nennt je Pflicht den Auslöser, die Frist und den benötigten Datensatz; die Spalte Datensatz ist eine redaktionelle Empfehlung. Rechtsstand: 17. Oktober 2026.
| Pflicht | Auslöser und Frist | Nachweis oder Anmeldung | Datensatz im ERP |
|---|---|---|---|
| Steuerentstehung | Entnahme in den freien Verkehr, monatlich (§ 8 Abs. 1, 3 EnergieStG) | Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2: Lagerinhaber, für eigene Entnahmen der zugelassene Einlagerer an seiner Stelle; Menge, Ware, Steuersatz, Zeitpunkt | Bewegung mit Steuerstatus, Menge bei 15 Grad (§ 1a Nr. 17 EnergieStG), Steuersatz mit Zeitraum |
| Steuerlager | Lagern unter Steueraussetzung, Erlaubnis vorab (§ 7 Abs. 2 EnergieStG) | Erlaubnis, gegebenenfalls Sicherheit (Satz 3) | Lagerkonto je Erlaubnis, Lagerstätte, Sicherheit |
| Lagerbuch und Bestandsaufnahme | Lagerbuch laufend, Abschluss bis 31. Januar; jährlich Bestandsaufnahme, Termin drei Wochen vorher anzeigen, Ist mit Soll binnen sechs Wochen anmelden (§ 19 Abs. 1, 2 und 4 EnergieStV) | Zugang, Abgang, auf Verlangen Verkaufspreise (§ 19 Abs. 2 Satz 3); Stellungnahme zu Mengenabweichungen (§ 19 Abs. 4 Satz 1); Verzicht auf die Anzeige möglich (§ 19 Abs. 4 Sätze 2 und 3) | Buchbewegung mit Preis je Entnahme; Stichtag, Ist und Soll |
| Steueranmeldung | 15. des Folgemonats, für den 1. bis 18. Dezember der 22. Dezember, ausgenommen Unternehmen, die im Vorjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben (§ 8 Abs. 3, 4 EnergieStG); fällig am 10. des zweiten Folgemonats, die im November entstandene Steuer stets am 27. Dezember und ebenso die vom 1. bis 18. Dezember entstandene, nach Absatz 4 angemeldete Steuer (Abs. 5, 6 Sätze 1 und 3) | selbst berechnete Steuer auf amtlichem Vordruck (§ 23a EnergieStV) | Summen je Steuersatz und Monat, beide Dezembertermine im Fristenkalender |
| Beförderung unter Steueraussetzung | vor Beginn der Beförderung aus dem Steuerlager oder vom Ort der Einfuhr (§ 28b Abs. 1 EnergieStV) | Entwurf des Verwaltungsdokuments, Referenzcode (Abs. 2, 3) | Referenzcode je Versand, Eingangsmeldung |
| CO2-Bericht und Zertifikate | Bericht bis 31. Juli des Folgejahrs (§ 7 Abs. 1 BEHG), Abgabe bis 30. September (§ 8 BEHG) | verifizierte Emissionen je Brennstoff (§ 7 Abs. 3, § 6 Abs. 1 BEHG) | Jahresmenge je Brennstoff, Faktor, Zertifikatskonto |
| CO2-Preis auf der Rechnung | je Lieferung in ein Gebäude nach § 2 Abs. 1, Preis je Kalenderjahr (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 CO2KostAufG) | fünf Angaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5); zusätzlich Nr. 6, wenn in dem Gebäude auch Wohnraum vermietet wird und eine Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes es mit Wärme oder Wärme und Warmwasser versorgt; Preisbestandteil = Kilogramm CO2 ÷ 1.000 × Euro je Tonne + Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 3) | CO2-Menge, Faktor, Kilowattstunden, Preisversion, Kennzeichen Vermietung und Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 |
Im Dezember treffen zwei Termine zusammen. Die im November entstandene Steuer ist am 27. Dezember fällig, ohne dass es auf die Höhe der im Vorjahr entrichteten Energiesteuer ankommt (§ 8 Abs. 6 Satz 1 EnergieStG). Derselbe Termin gilt für die vom 1. bis 18. Dezember entstandene Steuer, die nach § 8 Abs. 4 bis zum 22. Dezember anzumelden ist (§ 8 Abs. 6 Satz 3). Die Ausnahme des § 8 Abs. 4 Satz 2 nimmt Unternehmen aus, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben; bei ihnen bleibt es für die im Dezember entstandene Steuer bei der Anmeldung zum 15. Januar und der Fälligkeit am 10. Februar (§ 8 Abs. 3, 5), und die Novembersteuer bleibt am 27. Dezember fällig. Die vom 19. bis 31. Dezember entstandene Steuer folgt in beiden Fällen Absatz 3 sinngemäß (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und ist damit ebenfalls am 10. Februar fällig.
Beispielrechnung mit erfundenen Werten: 12.000 Liter leichtes Heizöl, Energiesteuer 12.000 ÷ 1.000 × 61,35 = 736,20 Euro, angenommene Kohlendioxidmenge 25.000 Kilogramm. Der Preisbestandteil nach § 3 Abs. 3 CO2KostAufG beträgt 25,0 Tonnen × 60,00 Euro je Tonne = 1.500,00 Euro, mit 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG) 1.785,00 Euro.
Eine Pflicht, die Energiesteuer auf der Rechnung auszuweisen, steht im Energiesteuergesetz nicht; sie steckt im Preis. Den Ausweis der Kohlendioxidkosten schreibt § 3 Abs. 1 CO2KostAufG vor. Für Heizöl gilt der Regelsteuersatz, weil Position 2710 nicht in Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG steht.
Seit wann gilt das, welche Fristen laufen?
Die Informationspflicht auf der Rechnung gilt für Lieferungen in Gebäude nach § 2 Abs. 1 seit dem 1. Januar 2023 (§ 12 CO2KostAufG). Die sechste Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 gilt seit 29. Juli 2026 und nur im Fall der Belieferung eines Gebäudes, in dem auch Wohnraum vermietet wird und das durch eine Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Wärme oder Wärme und Warmwasser versorgt wird.
Im Brennstoffemissionshandel gilt die Berichtspflicht erstmals für das Kalenderjahr 2021 (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BEHG). Seit 2026 werden die Zertifikate versteigert (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BEHG), für 2026 mit einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Zertifikat (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG).
Für den Rechnungsausweis bildet § 4 Abs. 1 CO2KostAufG daraus einen Jahreswert: für 2026 den Mittelwert des Korridors, also 60,00 Euro (Nr. 2), ab 2027 den Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November des Vorjahres (Nr. 3). Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Werte spätestens zehn Werktage vor dem Beginn des Kalenderjahres (§ 4 Abs. 2).
Ab 2027 trennen sich Einkauf und Ausweis: Der Einkauf folgt einem marktbasierten Preis je Quartal, den der mengengewichtete Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im vorletzten Quartal bestimmt; veröffentlicht wird er mit zwei Monaten Vorlauf (BEHV § 16 Abs. 2 und 3). 2027 beginnt der Verkauf im dritten Quartal (§ 16 Abs. 2 Satz 3).
§ 68 Abs. 1 EnergieStG senkt nur die Sätze des § 2 Abs. 1 und damit den Kraftstoffsatz: Der Satz für Gasöl mit höchstens 10 mg/kg Schwefel sinkt vom 1. Mai bis 30. Juni und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 auf 330,00 Euro je 1.000 Liter; der Satz des § 2 Abs. 3 für gekennzeichnetes Heizöl bleibt unverändert.
Wann eine Erleichterung greift
Für Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 kann das Hauptzollamt eine Erlaubnis auch für ein Lager ohne Lagerstätten erteilen, wenn die Ware nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert, zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben oder unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden soll (§ 7 Abs. 5 EnergieStG). Wer sie nutzt, bleibt Steuerlagerinhaber; die Pflichten nach § 19 EnergieStV gelten sinngemäß (§ 22 EnergieStV).
§ 3 Abs. 2 Satz 2 CO2KostAufG nimmt Brennstoffe aus, bei denen ausgeschlossen ist, dass der Käufer sie in Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden nutzt; für sie sind die Standardwerte für den Emissionsfaktor nicht anzuwenden. Ob die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dann insgesamt entfällt, regelt der Text nicht ausdrücklich; diese Frage klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Enger ist die Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 6: Sie gilt nur, wenn in dem belieferten Gebäude auch Wohnraum vermietet wird und das Gebäude durch eine Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit Wärme oder Wärme und Warmwasser versorgt wird. Für diesen Preisbestandteil verbietet § 3a Abs. 1 Satz 1 CO2KostAufG eine nicht sachlich gerechtfertigte Höhe; die Beweislast trägt der Brennstofflieferant, zuständig ist das Bundeskartellamt (§ 3a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1). § 3a erfasst nur den Preisbestandteil nach Nr. 6, nicht den nach Nr. 2.
Was bei einem Verstoß droht
Werden steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angegeben und dadurch Energiesteuer verkürzt, greifen § 370 AO (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und für leichtfertiges Handeln § 378 AO (Geldbuße bis zu 50.000 Euro). § 64 EnergieStG erklärt bestimmte Anzeigepflichten zu Ordnungswidrigkeiten nach § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO; Lagerbuch und Steueranmeldung stehen in dieser Aufzählung nicht.
Im Brennstoffemissionshandel kostet ein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatteter Bericht bis zu 500.000 Euro Geldbuße (§ 22 Abs. 1 und 4 BEHG), fahrlässige Begehung und ein Verstoß gegen die Pflicht zum Überwachungsplan bis zu 50.000 Euro (§ 22 Abs. 2 bis 4 BEHG). Wer nach dem Ende der Einführungsphase nicht berichtet, dessen Registerkonto wird gesperrt (§ 20 BEHG). Wer Zertifikate nicht abgibt, zahlt je nicht abgedeckter Tonne eine Zahlungspflicht, in der Einführungsphase das Doppelte des Festpreises (§ 21 Abs. 1 BEHG), und muss bis zum 30. September des folgenden Jahres nachliefern (§ 21 Abs. 3 Satz 1 BEHG).
Das CO2KostAufG enthält in dem am 17. Oktober 2026 geöffneten Text keine eigene Geldbuße für eine fehlende Rechnungsangabe. § 3a CO2KostAufG setzt an einer anderen Stelle an: Er verbietet, für den Preisbestandteil nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 einen nicht sachlich gerechtfertigten Betrag zu erheben, und weist die Überprüfung dem Bundeskartellamt zu (§ 3a Abs. 1, Abs. 2), bis hin zur Pflicht, ein solches Verhalten abzustellen (§ 3a Abs. 2 Satz 4). Die Höhe des erhobenen Preisbestandteils ist damit kontrollierbar; das Unterlassen der Angabe selbst ist nicht Gegenstand des § 3a.
Checkliste für Ihren Betrieb
Die Punkte gelten für Lager und Lieferungen im deutschen Steuergebiet.
- Halten Sie je Lager die Erlaubnis, die Lagerstätten und die Sicherheit im System fest, bevor Sie Ware unter Steueraussetzung buchen.
- Legen Sie den 27. Dezember unabhängig von der Unternehmensgröße als Fälligkeit der im November entstandenen Steuer im Fristenkalender an (§ 8 Abs. 6 Satz 1 EnergieStG).
- Legen Sie zusätzlich den 22. Dezember für die Anmeldung und den 27. Dezember für die Fälligkeit der vom 1. bis 18. Dezember entstandenen Steuer an (§ 8 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 EnergieStG); unterhalb der 60-Millionen-Grenze des § 8 Abs. 4 Satz 2 gelten für diese Mengen 15. Januar und 10. Februar.
- Führen Sie den Steuerstatus an der Bewegung statt am Kunden und rechnen Sie Mengen bei 15 Grad Celsius ab.
- Klären Sie mit dem Hauptzollamt, ob betriebliche Aufzeichnungen anstelle des Lagerbuchs zugelassen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV).
- Zeigen Sie den Termin der jährlichen Bestandsaufnahme drei Wochen vorher an und melden Sie Ist und Soll binnen sechs Wochen (§ 19 Abs. 4 EnergieStV); prüfen Sie, ob das Hauptzollamt auf die Anzeige verzichtet (Satz 3).
- Halten Sie den Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten als Jahreswert und den Einkaufspreis der Zertifikate als Quartalswert getrennt.
- Prüfen Sie vor der Rechnungsstellung, ob die Lieferung ein Gebäude nach § 2 Abs. 1 CO2KostAufG betrifft, und halten Sie am Gebäude fest, ob dort Wohnraum vermietet wird und eine Heizungsanlage nach § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vorhanden ist; nur dann ist die Angabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 fällig.
Die Daten- und Funktionsanforderungen stehen unter ERP-Anforderungen im Mineralölhandel, die Preispflege unter Preislisten und Staffelpreise.