Baumschule: Pflanzenpass und Pflanzengesundheitsdokumente
Kurz gesagt
Für die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen an einen anderen Unternehmer braucht eine Baumschule in der EU einen Pflanzenpass, auch innerhalb eines Mitgliedstaats (Art. 79 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/2031, Anhang XIII Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072); bestimmte Saatgutarten erfassen die Nummern 5 bis 12 des Anhangs XIII gesondert. Seit 14. Dezember 2019 stellen ermächtigte Betriebe den Pass unter Aufsicht der Behörde selbst aus (Art. 84 Abs. 1, Art. 113 Abs. 1); die Ermächtigung gilt je Familie, Gattung oder Art und Warentyp (Art. 89 Abs. 1), und die Behörde kann den Pass auch selbst ausstellen (Art. 84 Abs. 2). Die Aufzeichnungen über Lieferant und Abnehmer je Handelseinheit sind ab Lieferung oder Auslieferung mindestens drei Jahre aufzubewahren (Art. 69 Abs. 4).
Das Wichtigste
- Pflanzenpass nötig für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen, die innerhalb der EU verbracht werden (Anhang XIII Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072); Saatgut erfassen die Nummern 5 bis 12 gesondert.
- Die Pflicht gilt seit 14. Dezember 2019 (Art. 113 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031).
- Aussteller ist der ermächtigte Betrieb unter Aufsicht der Behörde (Art. 84 Abs. 1); die Ermächtigung gilt für bestimmte Gattungen und Warentypen (Art. 89 Abs. 1), und die Behörde kann den Pass auch selbst ausstellen (Art. 84 Abs. 2).
- Angaben im Pass: botanischer Name, Zwei-Buchstaben-Code des Mitgliedstaats mit Registriernummer des Betriebs, Rückverfolgbarkeitscode, Ursprungsland (Anhang VII Teil A Nr. 1).
- Drei Jahre ab Lieferung oder Auslieferung für die Aufzeichnungen nach Art. 69 Abs. 4; drei Jahre ohne genannten Fristbeginn für Untersuchungs-, Produktions- und Passaufzeichnungen (Art. 87 Abs. 3 Buchst. d, Art. 90 Abs. 1, Art. 93 Abs. 5, Art. 95 Abs. 3).
- Kein Pass für die direkte Lieferung an Endnutzer im Betrieb (Art. 81 Abs. 1), außer im Fernabsatz und außer für Ware, die einen Pass für ein Schutzgebiet braucht (Art. 80).
Was der Pflanzenpass bescheinigt
Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union. Er bescheinigt die Konformität mit den Anforderungen des Artikels 85 und, bei Verbringung in ein Schutzgebiet, des Artikels 86 der Verordnung (EU) 2016/2031 (Art. 78). Inhalt und Form richten sich nach Art. 83 und Anhang VII; die formalen Anforderungen an Anordnung und Lesbarkeit stellt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 (Art. 1 und 2).
Die Verordnung (EU) 2016/2031 gilt seit dem 14. Dezember 2019 (Art. 113 Abs. 1 Unterabsatz 2). Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 gilt ab demselben Tag (Art. 4 Satz 1). Pflanzenpässe, die vor diesem Datum nach der Richtlinie 92/105/EWG ausgestellt wurden, blieben bis zum 14. Dezember 2023 gültig (Art. 4 Satz 2).
Welche Pflanzen einen Pflanzenpass brauchen
Die Liste steht in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072; Rechtsgrundlage ist Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031. An erster Stelle steht die Regel, die eine Baumschule trifft: Alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen brauchen bei der Verbringung innerhalb der Union einen Pflanzenpass (Anhang XIII Nr. 1). Dazu gehören Container- und Ballenware, Jungbäume, Sträucher, Stauden, Rosen, Unterlagen und Stecklinge, soweit sie zum Anpflanzen bestimmt sind.
Saatgut erfasst die Liste in den Nummern 5 bis 12, jeweils unter den dort genannten Bedingungen, etwa Samen von Solanum tuberosum (Nr. 7). Für Saatgut, das unter die Befreiungen nach Art. 6 Abs. 3 oder Art. 6a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 fällt und weder den besonderen Anforderungen der Anhänge VIII und X noch den nach Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Anforderungen unterliegt, entfällt der Pass nach Art. 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Bei Holz greift Nr. 4 nur für bestimmte KN-Codes der Baumarten Juglans, Platanus und Pterocarya; die Nummern 4.1 bis 4.5 ergänzen weitere Baumarten und Ware aus abgegrenzten Gebieten.
Für Obst- und Weinware trennt die Liste nach Pflanzenteilen: Nr. 2 erfasst Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Choisya, Citrus, Fortunella, Poncirus, Casimiroa, Clausena, Murraya, Vepris, Zanthoxylum und Vitis; Nr. 3 erfasst Früchte von Citrus, Fortunella, Poncirus und ihren Hybriden, wenn Blätter und Stiele daran sind. Früchte von Vitis nennt Nr. 3 nicht.
Die Pflicht hängt nicht am Grenzübertritt: Sie knüpft an die Verbringung innerhalb des Unionsgebiets an, sodass auch die Lieferung an ein Gartencenter im selben Mitgliedstaat erfasst ist. Ausgenommen ist die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes und zwischen unmittelbar benachbarten Betriebsstätten desselben registrierten Unternehmers (Art. 82).
Wer den Pass ausstellt und anbringt
Ein Betrieb darf Pflanzenpässe selbst ausstellen, wenn die zuständige Behörde ihn dazu ermächtigt hat; die Ausstellung erfolgt unter ihrer Aufsicht (Art. 84 Abs. 1). Die Ermächtigung gilt für bestimmte Familien, Gattungen oder Arten und Warentypen und setzt zweierlei voraus: die notwendigen Kenntnisse für die Untersuchung nach Art. 87 und Systeme oder Verfahren, mit denen der Betrieb seine Pflichten zur Rückverfolgbarkeit nach Art. 69 und 70 erfüllen kann (Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und b). Die Ermächtigung betrifft die eigene Ausstellung von Pässen. Für die Weitergabe einer unveränderten Handelseinheit, die bereits von einem gültigen Pflanzenpass begleitet wird, genügt dieser Pass; einen Pass ersetzen oder für die bei einer Teilung entstehenden Handelseinheiten ausstellen darf nur, wer für die Ware ermächtigt ist (Art. 93 Abs. 1 und 2). Die Behörde kann Pflanzenpässe auch selbst ausstellen (Art. 84 Abs. 2).
Welche Kenntnisse und Einrichtungen dafür nachzuweisen sind, legt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 fest: Kenntnisse der Untersuchungsvorschriften und der geregelten Schädlinge, ein Plan für Verdachtsfälle, die erforderliche Ausrüstung und eine benannte Kontaktperson für die Behörde (Art. 1 Buchst. a bis f); sie gilt seit 14. Dezember 2020 (Art. 3 Satz 2).
Ein Pass darf nur ausgestellt werden, wenn eine gründliche Untersuchung nach Art. 87 ergeben hat, dass die Ware den Anforderungen des Art. 85 und gegebenenfalls des Art. 86 genügt (Art. 87 Abs. 1). Zwei Fälle sind davon ausgenommen: Beim Ersetzen eines Passes und beim Teilen einer Handelseinheit ist keine neue Untersuchung erforderlich (Art. 93 Abs. 4), und nach zufriedenstellend abgeschlossenen Kontrollen bei der Einfuhr nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Pass abweichend von Art. 87 ausgestellt (Art. 94 Abs. 1). Die Ergebnisse der Untersuchung sind aufzuzeichnen und mindestens drei Jahre aufzubewahren (Art. 87 Abs. 3 Buchst. d).
Voraussetzung ist die Registrierung: Wer Pflanzen verbringt, für die ein Pass nötig ist, und wer Pässe ausstellen will, steht im amtlichen Unternehmerregister der zuständigen Behörde (Art. 65 Abs. 1 Buchst. a und b). Der Antrag enthält Name und Anschrift, die Betriebsstätten, die Warenarten und die erklärte Absicht, Pässe auszustellen (Art. 66 Abs. 2). Von der Registrierung ausgenommen sind unter anderem Betriebe, die kleine Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer liefern, den Fernabsatz ausgenommen (Art. 65 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchst. a).
Angebracht wird der Pass an der Handelseinheit, bevor die Ware verbracht wird; bei Paketen, Bündeln oder Behältern am Paket, am Bündel oder am Behälter (Art. 88). Die Registriernummer im Pass enthält den Zwei-Buchstaben-Code des Mitgliedstaats nach ISO 3166-1 alpha-2 und die Nummer des Betriebs (Art. 67 Buchst. a, Anhang VII Teil A Nr. 1 Buchst. d).
Welche Daten je Partie ins ERP gehören
Die Verordnung unterscheidet Partie und Handelseinheit. Eine Partie ist eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente homogen und Teil einer Sendung ist (Art. 2 Nr. 7). Die Handelseinheit ist die kleinste im Handel verwendbare Einheit und kann Teil einer Partie oder die ganze Partie sein (Art. 2 Nr. 8). Der Rückverfolgbarkeitscode kennzeichnet Sendung, Partie oder Handelseinheit (Art. 2 Nr. 21). Im ERP liegt die Partie als Charge oder Los vor; die Handelseinheit ist die Einheit, die den Pass trägt.
Die Pflichtentabelle ordnet den Fällen die Pflicht, den Aussteller, die Daten und die Aufbewahrung zu; die Spalte „Pflanzenpass“ nennt die Nummern des Anhangs XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. Die Spalte „Daten je Partie“ folgt dem Inhalt des Passes nach Anhang VII Teil A der Verordnung (EU) 2016/2031 und den Aufzeichnungen nach Art. 69; die Zuordnung zu ERP-Feldern ist eine redaktionelle Umsetzungshilfe, keine Vorgabe der Verordnung.
| Ware oder Fall | Pflanzenpass | Wer stellt aus | Daten je Partie | Aufbewahrung |
|---|---|---|---|---|
| Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Samen, Lieferung an einen anderen Unternehmer | Ja, Anhang XIII Nr. 1 | ermächtigter Betrieb (Art. 84 Abs. 1) oder Behörde (Art. 84 Abs. 2) | Angaben nach Anhang VII Teil A; Lieferant und Abnehmer je Handelseinheit (Art. 69 Abs. 1 bis 3) | drei Jahre ab Lieferung oder Auslieferung (Art. 69 Abs. 4) |
| Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Citrus, Fortunella, Poncirus, Vitis und den weiteren in Nr. 2 genannten Gattungen | Ja, Anhang XIII Nr. 2 | wie oben | wie oben | wie oben |
| Früchte von Citrus, Fortunella, Poncirus und ihren Hybriden mit Blättern und Stielen | Ja, Anhang XIII Nr. 3 | wie oben | wie oben | wie oben |
| Holz und Saatgut der Nummern 4 bis 12 | Ja, soweit die Nummer es anordnet; für Saatgut zusätzlich die Befreiung nach Art. 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 | wie oben | wie oben | wie oben |
| Ware nach Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, die in ein in Anhang III gelistetes Schutzgebiet eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wird, etwa zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen, von Populus, Prunus, Quercus außer Quercus suber und Ulmus (Nr. 2), Pflanzen von Abies, Larix, Picea, Pinus und Pseudotsuga, außer Saatgut (Nr. 1), Pflanzen, außer Früchte und Saatgut, von Malus, Pyrus, Castanea, Crataegus, Sorbus und weiteren Gattungen (Nr. 3) oder Samen von Beta vulgaris, Castanea, Gossypium und Mangifera (Nr. 9) | Ja, Pass mit der Kennzeichnung „PZ“; die Pflicht gilt nur für die dort gelisteten Waren und Schutzgebiete (Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, Art. 4 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) | wie oben | zusätzlich Bezeichnung oder Code des Schutzgebiet-Schädlings (Anhang VII Teil B Nr. 1 Buchst. b) | wie oben |
| Einfuhr aus einem Drittland, das nicht am Pflanzenpass-System teilnimmt | Pflanzengesundheitszeugnis des Drittlands (Art. 71 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1); nach der amtlichen Kontrolle ersetzt ein Pflanzenpass das Zeugnis (Art. 94 Abs. 1) | Pflanzenschutzdienst des Drittlands; den Pass der ermächtigte Betrieb oder die Behörde | Angaben des Zeugnisses nach Anhang V Teil A, darunter Ursprungsort, botanischer Name und Menge | Zeugnis drei Jahre bei der Behörde (Art. 94 Abs. 3) |
| Ausfuhr in ein Drittland | Zeugnis nur, wenn das Bestimmungsland es verlangt (Art. 100 Abs. 1) | zuständige Behörde auf Antrag | Angaben nach Anhang VIII Teil A | keine Frist in Art. 100 |
| Geteilte Handelseinheit oder neuer Pass | neuer Pass je neuer Handelseinheit (Art. 93 Abs. 2), ohne neue Untersuchung (Art. 93 Abs. 4) | ermächtigter Betrieb | ersetzter Pass oder dessen Inhalt (Art. 93 Abs. 5) | drei Jahre; die Verordnung nennt keinen Fristbeginn (Art. 93 Abs. 5) |
Die Zeile zum Schutzgebiet betrifft ausschließlich Waren, die Anhang XIV aufführt, und Gebiete, die in Anhang III genannt sind; Anhang III führt die Schutzgebiete und ihre Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge auf (Art. 4), Anhang XIV die Waren (Art. 14). Für Waren einer Baumschule nennt die Liste unter anderem diese Positionen: Nr. 1 erfasst Pflanzen von Abies, Larix, Picea, Pinus und Pseudotsuga, außer Saatgut. Nr. 2 erfasst zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen, von Ajuga, Beta vulgaris, Cedrus, Crossandra, Dipladenia, Euphorbia pulcherrima, Hibiscus, Mandevilla, Nerium oleander, Populus, Prunus, Quercus außer Quercus suber und Ulmus sowie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Begonia außer Kormus, Samen und Knollen. Nr. 3 erfasst Pflanzen, außer Früchte und Saatgut, von Amelanchier, Castanea, Chaenomeles, Cotoneaster, Crataegus, Cydonia, Eriobotrya, Eucalyptus, Malus, Mespilus, Photinia davidiana, Pyracantha, Pyrus, Sorbus und Vitis; diese Position wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2285 vom 14. Dezember 2021 neu gefasst (Anhang Nr. 12 Buchst. c: „Nummer 3 erhält folgende Fassung“) und gilt in dieser Fassung seit dem 11. April 2022 (Art. 3). Samen erfasst Nr. 2 nicht; für Samen gilt eine eigene Position: Nr. 9 nennt Samen von Beta vulgaris, Castanea, Gossypium und Mangifera, die in einem gelisteten Schutzgebiet einen PZ-Pass brauchen. Weitere Positionen betreffen lebenden Blütenstaub zur Bestäubung dieser Obst- und Ziergehölze (Nr. 5) und lose Rinde von Castanea und Nadelbäumen (Nr. 12). Für eine Ware, die dort nicht steht, bleibt es beim Pflanzenpass nach Art. 79 und Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072.
Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat, nimmt aber am Pflanzenpass-System teil: Für Lieferungen dorthin bleibt es beim Pflanzenpass und nicht beim Pflanzengesundheitszeugnis eines Drittlands (Bundesamt für Landwirtschaft, Pflanzenpass-System).
Diese Angaben gehören in den Stammsatz und in die Chargenakte:
| Angabe im Pass | Rechtsgrundlage | Feld im ERP |
|---|---|---|
| botanischer Name der Art oder des Taxons, optional die Sorte | Anhang VII Teil A Nr. 1 Buchst. c | Artikelstamm: botanischer Name, Sorte |
| Zwei-Buchstaben-Code des Mitgliedstaats und Registriernummer des ausstellenden Betriebs | Anhang VII Teil A Nr. 1 Buchst. d, Art. 67 Buchst. a | Betriebsstamm: Registriernummer, Land |
| Rückverfolgbarkeitscode; er kann die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit kennzeichnen und entfällt nur bei verkaufsfertiger Ware ohne Ausbreitungsgefahr, die nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 gelistet ist | Anhang VII Teil A Nr. 1 Buchst. e, Art. 2 Nr. 21, Art. 83 Abs. 2 Unterabsatz 2 | Charge: Kennzeichen für Sendung, Partie oder Handelseinheit |
| Ursprungsmitgliedstaat oder Ursprungsdrittland | Anhang VII Teil A Nr. 1 Buchst. f | Charge: Ursprungsland |
| bei Pässen für Schutzgebiete der Schädling | Anhang VII Teil B Nr. 1 Buchst. b | Charge: Kennzeichen PZ, Schädlingscode |
| Lieferant und Abnehmer je Handelseinheit | Art. 69 Abs. 1 und 2 | Wareneingang und Warenausgang: Partner, Datum |
| einschlägige Angaben des Passes in der Aufzeichnung | Art. 69 Abs. 3 | Chargenakte: Passinhalt, auch nach einem Ersatz |
| Ergebnis der Untersuchung, Überwachung der kritischen Punkte | Art. 87 Abs. 3 Buchst. d, Art. 90 Abs. 1 | Prüf- und Qualitätsprotokoll je Partie |
Drei Punkte entscheiden über die Brauchbarkeit der Daten: Wird eine Handelseinheit geteilt, braucht jede neue Einheit einen neuen Pass (Art. 93 Abs. 2), aber keinen zwingend neuen individuellen Code, weil der Rückverfolgbarkeitscode nach Art. 2 Nr. 21 auch die Partie oder die Sendung kennzeichnen darf; ein eigener Code je Handelseinheit ist eine redaktionelle Empfehlung. Ein ersetzter Pass darf nicht überschrieben werden, weil der Pass oder sein Inhalt drei Jahre erhalten bleiben muss (Art. 93 Abs. 5). Für den Rückverfolgbarkeitscode lässt Art. 83 Abs. 2 Unterabsatz 2 eine Ausnahme nur zu, wenn beide Bedingungen erfüllt sind: Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind so vorbereitet, dass sie ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an Endnutzer angeboten werden können, und es besteht keine Gefahr der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder von Schädlingen, für die gemäß Art. 30 Abs. 1 erlassene Maßnahmen gelten (Buchst. a); außerdem gehören sie nicht zu den Typen oder Arten, die ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 83 Abs. 3 aufführt (Buchst. b). Diese Liste steht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 in der ab 1. Juli 2025 geltenden Fassung und nennt zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen unter anderem von Citrus, Olea europaea, Prunus dulcis und mehreren Lavandula-Arten; für diese Pflanzen bleibt der Code auch bei verkaufsfertiger Ware Pflicht.
Wie Wareneingang und Chargenbezug technisch gebucht werden, beschreibt Wareneingang buchen; der Aufbau der Chargenkette steht in Chargenverwaltung im ERP.
- Wareneingang erfassenLieferant, Datum, Menge und Passangaben der Handelseinheit aufnehmen (Art. 69 Abs. 1 und 3)
- Untersuchung dokumentierenErgebnis nach Art. 87 aufzeichnen und drei Jahre aufbewahren; beim Ersetzen und Teilen ist keine neue Untersuchung nötig (Art. 93 Abs. 4)
- Partie und Handelseinheit anlegenbotanischer Name, Sorte und Ursprungsland zur Charge; Rückverfolgbarkeitscode für Sendung, Partie oder Handelseinheit (Art. 2 Nr. 21)
- Pflanzenpass ausstellen und anbringenvor dem Verbringen, an der Handelseinheit (Art. 88)
- Auslieferung aufzeichnenAbnehmer und Datum je Handelseinheit (Art. 69 Abs. 2)
- Teilung behandelnjede neue Handelseinheit erhält einen neuen Pass (Art. 93 Abs. 2)
- Archiv prüfenersetzten Pass oder dessen Inhalt und den ungültig gemachten Pass samt Erklärung drei Jahre abrufbar halten (Art. 93 Abs. 5, Art. 95 Abs. 3)
Die Zuordnung der Schritte zu ERP-Funktionen ist eine redaktionelle Umsetzungshilfe; verbindlich sind die genannten Vorschriften.
Quelle: Verordnung (EU) 2016/2031, Art. 69, 87, 88, 93 und 95
Wie lange die Aufzeichnungen bleiben
Für die Aufzeichnungen über Lieferant und Abnehmer je Handelseinheit gilt: mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ware an den Betrieb geliefert oder von ihm ausgeliefert wurde (Art. 69 Abs. 4). Auch die Ergebnisse der Untersuchung (Art. 87 Abs. 3 Buchst. d), die Aufzeichnungen über die kritischen Punkte im Produktionsablauf (Art. 90 Abs. 1 Unterabsatz 2), ein ersetzter Pass (Art. 93 Abs. 5) und ein ungültig gemachter Pass (Art. 95 Abs. 3) sind mindestens drei Jahre aufzubewahren; für diese Aufzeichnungen nennt die Verordnung keinen Beginn der Frist. Das deutsche PflGesG knüpft die Ahndung einer zu kurzen Aufbewahrung von Untersuchungs- und Produktionsaufzeichnungen an den Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung (§ 16 Abs. 2 Nr. 25 PflGesG).
Aufzubewahren ist jeweils der Pass oder sein Inhalt. Für ersetzte und ungültig gemachte Pässe lässt die Verordnung ausdrücklich die Speicherung der Passangaben in einer computergestützten Datenbank genügen, sofern die Angaben aus einem Strichcode, einem Hologramm, einem Chip oder einem anderen Datenträger mit erfasst sind (Art. 93 Abs. 5 Unterabsatz 3, Art. 95 Abs. 3 Unterabsatz 2); bei einem ungültig gemachten Pass ist zusätzlich eine Erklärung zum Ungültigmachen zu speichern (Art. 95 Abs. 3 Unterabsatz 2). Ob daneben längere handels- oder steuerrechtliche Fristen für denselben Beleg greifen, hängt von seiner Funktion ab; das klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Die Registrierdaten sind laufend zu pflegen: Änderungen der Betriebsstätten, der Warenarten und der erklärten Tätigkeiten legt der Betrieb jährlich bis zum 30. April für das Vorjahr vor, Änderungen von Name und Anschrift innerhalb von 30 Tagen nach der Änderung (Art. 66 Abs. 5).
Wann kein Pflanzenpass nötig ist
Keinen Pass braucht die Verbringung von Pflanzen, die direkt an einen Endnutzer, auch an Hobbygärtner, geliefert werden (Art. 81 Abs. 1 Unterabsatz 1). Die Ausnahme gilt nicht für Endnutzer, die die Ware im Fernabsatz erhalten, und nicht für Endnutzer von Ware, für die nach Art. 80 ein Pass für ein Schutzgebiet nötig ist (Art. 81 Abs. 1 Unterabsatz 2).
Ebenso entfällt der Pass bei der Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes und zwischen unmittelbar benachbarten Betriebsstätten desselben registrierten Unternehmers (Art. 82) sowie für Ware, die unter die Artikel 46 bis 48 und 75 fällt, also für Grenzgebiete, Durchfuhr, amtliche Tests, wissenschaftliche, Bildungs- und Züchtungszwecke und für Reisegepäck (Art. 79 Abs. 5).
Der Verkauf über die Theke an Gartenbesucher bleibt damit ohne Pass, solange die Ware nicht unter Art. 80 fällt; der Versand an Privatkunden braucht einen Pass. Wer an Gartencenter, GaLaBau-Betriebe oder Wiederverkäufer liefert, muss dafür sorgen, dass jede Handelseinheit von einem gültigen Pflanzenpass begleitet wird (Art. 79 Abs. 1). Einen Pass für eine unveränderte Handelseinheit ersetzen oder für die Stücke einer geteilten Handelseinheit ausstellen darf nur, wer für die Ware ermächtigt ist (Art. 89 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 und 2).
Was bei einem Verstoß droht
Die Behörde führt mindestens einmal jährlich Inspektionen und gegebenenfalls Probenahmen und Tests durch (Art. 92 Abs. 1) und ergreift bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen; dazu gehört der Entzug der Ermächtigung für die betroffenen Pflanzen (Art. 92 Abs. 2 und 3). Bei ermächtigten Unternehmern, die einen genehmigten Risikomanagementplan für Schädlinge durchführen, kann die Häufigkeit der Inspektionen nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 verringert werden (Art. 91 Abs. 1 Unterabsatz 3). Die Verordnung selbst nennt keine Geldbuße: Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, und sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 108).
In Deutschland handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Unternehmer ohne Pflanzenpass nach Art. 79 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verbringt (§ 16 Abs. 2 Nr. 21 PflGesG). Dafür liegt die Obergrenze bei 50.000 Euro; wer Aufzeichnungen, ersetzte Pässe oder ungültig gemachte Pässe nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, handelt nach § 16 Abs. 2 Nr. 20 oder 25 PflGesG und hat eine Obergrenze von 10.000 Euro (§ 16 Abs. 4 PflGesG). Vorsatz und Fahrlässigkeit sind erfasst.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie, ob die Registrierung bei der zuständigen Behörde die Betriebsstätten und Warenarten enthält, und aktualisieren Sie sie bis zum 30. April jedes Jahres (Art. 66 Abs. 2 und 5).
- Beantragen Sie die Ermächtigung zur Ausstellung für die Gattungen und Warentypen, für die Sie selbst Pässe ausstellen wollen (Art. 89 Abs. 1); sie deckt Ersatzpässe und die Pässe für geteilte Handelseinheiten ab (Art. 93 Abs. 1 und 2). Eine unveränderte Handelseinheit, die mit einem gültigen Pass bei Ihnen eingeht, geben Sie mit diesem Pass weiter.
- Führen Sie im Artikelstamm den botanischen Namen der Art oder des Taxons und die Sorte (Anhang VII Teil A Nr. 1 Buchst. c).
- Erfassen Sie beim Wareneingang je Handelseinheit Lieferant, Datum und die Angaben des mitgelieferten Passes (Art. 69 Abs. 1 und 3).
- Vergeben Sie einen Rückverfolgbarkeitscode je Sendung, Partie oder Handelseinheit (Art. 2 Nr. 21); er entfällt nur bei verkaufsfertiger Ware ohne Ausbreitungsgefahr, die nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 gelistet ist (Art. 83 Abs. 2 Unterabsatz 2). Bei jeder Teilung stellen Sie je neuer Handelseinheit einen neuen Pass aus (Art. 93 Abs. 2).
- Bringen Sie den Pass vor dem Verbringen an und halten Sie im Warenausgang Abnehmer und Datum fest (Art. 88, Art. 69 Abs. 2).
- Archivieren Sie den ersetzten Pass oder seinen Inhalt und den ungültig gemachten Pass samt Erklärung zum Ungültigmachen drei Jahre lang, ohne sie zu überschreiben (Art. 93 Abs. 5, Art. 95 Abs. 3).
- Prüfen Sie vor einer Lieferung in ein Schutzgebiet, ob die Ware in Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und das Zielgebiet in Anhang III aufgeführt ist; nur dann ist ein PZ-Pass mit der Angabe des Schutzgebiet-Schädlings nötig (Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, Art. 4 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072). Bei Nr. 2 zählt nur zum Anpflanzen bestimmte Ware, und Nr. 2 erfasst keine Samen; Samen führt Nr. 9 gesondert auf (Beta vulgaris, Castanea, Gossypium, Mangifera) und verlangt für sie einen PZ-Pass, bei Nr. 1 ist Saatgut ausgenommen. Nr. 3 erfasst Pflanzen von Malus, Pyrus, Castanea und weiteren Gattungen, außer Früchten und Saatgut. Halten Sie die Prüfprotokolle je Partie bereit (Art. 87 Abs. 3 Buchst. d, Art. 90 Abs. 1).