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SaaS (Software als Dienst aus der Cloud)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Versionsunabhängig; Stand 14. Oktober 2026; Dienstmodelle nach NIST SP 800-145 und BSI-Kriterienkatalog C5:2026.

Kurz gesagt

SaaS (Software as a Service) heißt bei ERP: Der Anbieter betreibt die Warenwirtschaft samt der darunterliegenden Infrastruktur, der Kunde nutzt sie über das Netz und verantwortet seine Daten und Nutzerkonten. Bei IaaS betreibt der Kunde Betriebssystem und Anwendung selbst, bei On-Premise alle Schichten. Die Dienstmodelle nach NIST SP 800-145 verteilen die Betriebsverantwortung je Schicht, nicht den Standort der Infrastruktur.

Das Wichtigste

  • SaaS: Anbieter betreibt Anwendung und Infrastruktur, Kunde nutzt die Anwendung über das Netz.
  • IaaS: Anbieter stellt Rechenleistung und Speicher bereit, Kunde betreibt Betriebssystem und Anwendung.
  • On-Premise: Der Betrieb betreibt Hardware, Plattform und Anwendung selbst.
  • NIST SP 800-145 (September 2011) definiert SaaS, PaaS und IaaS als Dienstmodelle; die Publikation bindet nicht durch Gesetz.
  • Der BSI-Kriterienkatalog C5:2026 (Version 1.1.0) fordert in OIS-03.01B ein Modell geteilter Sicherheitsverantwortung; verbindlich wird er durch Vereinbarung oder gesetzliche Bezugnahme.
  • Dienstmodell und Standort sind getrennt: Eine Private Cloud kann beim Kunden stehen (NIST SP 800-145).

SaaS (Software as a Service, deutsch „Software als Dienst”) ist ein Dienstmodell des Cloud Computing, bei dem ein Anbieter eine Anwendung samt der darunterliegenden Infrastruktur betreibt und der Kunde sie über das Netz nutzt, ohne diese Infrastruktur zu verwalten. Für ERP bedeutet das: Die Warenwirtschaft betreibt der Anbieter, der Kunde greift mit dem Browser oder einer Schnittstelle darauf zu. Nach der Definition von NIST SP 800-145 verwaltet der Kunde bei SaaS die darunterliegende Infrastruktur aus Netz, Servern, Betriebssystem und Speicher nicht; möglich bleiben begrenzte, nutzerspezifische Einstellungen der Anwendung.

Wer betreibt welche Schicht?

Die Dienstmodelle unterscheiden sich darin, welche Schicht der Kunde selbst betreibt. Die Tabelle ist eine redaktionelle Übersicht auf Grundlage der Dienstmodelle nach NIST SP 800-145 und der C5-Kriterien des BSI; Ihr Vertrag kann einzelne Schichten anders verteilen. Die Tabelle ordnet nur zu, wer eine Schicht betreibt. Wo die Infrastruktur steht, ist eine zweite Frage: NIST SP 800-145 behandelt den Standort unter den Bereitstellungsmodellen und lässt eine Private Cloud ausdrücklich beim Kunden stehen („on or off premises“), betrieben von der Organisation selbst, von einem Dritten oder von beiden.

Schicht SaaS IaaS On-Premise
Rechenzentrum, Strom, Klima Anbieter Anbieter Kunde
Netzwerk Anbieter Anbieter; einzelne Netzwerkkomponenten wählt der Kunde Kunde
Server und Speicher (Hardware) Anbieter Anbieter Kunde
Virtualisierung Anbieter Anbieter Kunde
Betriebssystem und Sicherheitsupdates Anbieter Kunde Kunde
Laufzeitumgebung und Datenbank Anbieter Kunde Kunde
ERP-Anwendung und Programmupdates Anbieter Kunde Kunde
Eigene Stammdaten, Belege, Nutzerkonten und Berechtigungen Kunde Kunde Kunde

„Anbieter” meint den Cloud-Anbieter, „Kunde” den nutzenden Betrieb. Im On-Premise-Betrieb gibt es keinen Cloud-Anbieter, sodass jede Schicht beim Kunden liegt.

Beispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Angaben: Ein Handelsbetrieb mit 20 Mitarbeitenden nutzt sein ERP als SaaS. Der Anbieter betreibt Rechenzentrum, Netzwerk, Server, Betriebssystem, Laufzeitumgebung und die Warenwirtschaft und spielt die Updates ein. Der Kunde legt Artikel, Preise und Benutzerkonten an, erteilt Berechtigungen und exportiert seine Belege. Betreibt derselbe Betrieb das ERP dagegen selbst auf einem eigenen Server, trägt er vom Betriebssystem an alle Schichten.

Standardbasis

NIST SP 800-145 (September 2011) der US-Behörde NIST beschreibt Cloud Computing mit fünf Merkmalen, drei Dienstmodellen (SaaS, PaaS, IaaS) und vier Bereitstellungsmodellen (Private, Community, Public, Hybrid). Die Publikation ist eine Definition, keine Rechtsnorm, und bindet nicht durch Gesetz. Das BSI fordert im Kriterienkatalog Cloud Computing C5:2026 (Version 1.1.0 vom 11. August 2026) in OIS-03.01B, dass der Anbieter ein Modell geteilter Sicherheitsverantwortung (Shared Security Responsibility Model) etabliert, dokumentiert und kommuniziert; die Mitwirkungspflichten der Kunden sollten nach den ergänzenden Informationen in Leistungsbeschreibung und Vertrag beschrieben werden. Der C5-Kriterienkatalog ist ebenfalls kein Gesetz; verbindlich wird er durch Vereinbarung oder durch eine Vorschrift, die ihn in Bezug nimmt: In Deutschland verlangt § 393 SGB V (in Kraft seit 1. Juli 2024) von Leistungserbringern im Sinne des Vierten Kapitels, Kranken- und Pflegekassen und ihren Auftragsdatenverarbeitern bei der Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten im Wege des Cloud-Computing ein aktuelles C5-Testat; nach Abs. 4 genügt auch ein gleichwertiges Testat oder Zertifikat.

Nicht zu verwechseln mit

  • PaaS (Platform as a Service): das mittlere Dienstmodell; der Anbieter betreibt die Plattform, der Kunde stellt seine Anwendung darauf bereit und betreibt sie selbst.
  • Public Cloud: eine Bereitstellungsform (Deployment-Modell), nicht ein Dienstmodell – nach NIST SP 800-145 sind Private, Community, Public und Hybrid Bereitstellungsmodelle, und eine Private Cloud ist für die ausschließliche Nutzung durch eine Organisation bestimmt, erfüllt die fünf Merkmale des Cloud Computing und darf beim Anbieter oder beim Kunden stehen; eine SaaS-Anwendung kann auch dort laufen.
  • On-Premise: im Sprachgebrauch der ERP-Auswahl der Betrieb ohne Cloud-Anbieter, bei dem der Betrieb alle Schichten selbst verantwortet (On-Premise).

Wer klärt, wie Sicherung und Export bei einem SaaS-Anbieter geregelt sind, findet die Fragen im Artikel Cloud-ERP: Wer sichert meine Daten und wie komme ich an sie?.

Häufige Fragen

Wer sichert bei einem SaaS-ERP die Daten?

Das regelt der Vertrag. Nach dem BSI-Kriterienkatalog C5:2026 (Kriterium OPS-06) liegt die Sicherung von Cloud-Kundendaten besonders bei IaaS- und PaaS-Diensten häufig beim Kunden und ist dann nicht Teil der Vereinbarung mit dem Anbieter; dort muss der Kunde prüfen, ob Umfang, Häufigkeit und Dauer der Sicherung zu seinen Anforderungen passen. Bei SaaS stützt sich der Kunde typischerweise auf Exportfunktionen des Anbieters (C5:2026, Kriterium PI-02). Häufigkeit, Aufbewahrung und Exportformat gehören in den Vertrag.

Kann ein SaaS-ERP im eigenen Rechenzentrum laufen?

Ja, das ist möglich. Nach NIST SP 800-145 sagt das Dienstmodell nur, wer die Anwendung betreibt; den Standort behandelt das Bereitstellungsmodell: Eine Private Cloud ist für die ausschließliche Nutzung durch eine Organisation bestimmt, erfüllt die fünf Merkmale des Cloud Computing (On-Demand-Self-Service, breiter Netzwerkzugang, Resource Pooling, Rapid Elasticity, Measured Service) und darf beim Kunden stehen, betrieben von ihm selbst oder von einem Dritten. Die Anwendung selbst betreibt in diesem Fall weiter der Anbieter. Ein ERP, das Ihr Betrieb auf eigenen Servern selbst betreibt, ist dagegen kein SaaS, auch wenn der Zugriff über den Browser läuft.

Was bleibt bei SaaS meine Aufgabe?

Der Kunde pflegt seine Stammdaten, Benutzerkonten und Berechtigungen und nutzt die bereitgestellten Konfigurationsmöglichkeiten; die Infrastruktur und die Programmupdates trägt der Anbieter (NIST SP 800-145; BSI C5:2026, OIS-03). Wer in Ihrem Betrieb welche Zugriffe erteilt, halten Sie in einem Berechtigungskonzept fest.

Quellen

  1. The NIST Definition of Cloud Computing, NIST Special Publication 800-145, September 2011 (Abschnitt 2: Dienstmodelle)National Institute of Standards and Technology (NIST), U.S. Department of Commerce · abgerufen am
  2. Kriterienkatalog Cloud Computing C5:2026, Version 1.1.0 vom 11. August 2026, u. a. OIS-03 (Shared Security Responsibility Model) und die korrespondierenden KundenkriterienBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) · abgerufen am
  3. § 393 SGB V, Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung (Absatz 3 Nr. 2 und 3: C5-Testat und Kundenkriterien; Absatz 4: gleichwertiger Nachweis)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 101, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2024: Artikel 2 Nr. 6 (Einfügung des § 393 SGB V) und Artikel 9 Abs. 4 (Inkrafttreten am 1. Juli 2024)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil I (recht.bund.de) · abgerufen am