KI-Regulierung in der Schweiz: Was gilt ohne KI-Verordnung?
Kurz gesagt
Die Schweiz hat kein eigenes KI-Gesetz; für KI-Funktionen greifen die bestehenden Vorschriften, vor allem das Datenschutzgesetz. Art. 21 Abs. 1 DSG verlangt die Information bei einer ausschliesslich automatisierten Einzelentscheidung mit Rechtsfolge oder erheblicher Beeinträchtigung; Abs. 3 nimmt stattgegebene Vertragsentscheide und ausdrücklich eingewilligte Entscheidungen aus, Art. 25 Abs. 2 Bst. f DSG verlangt die Auskunft über die Logik. Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 greift erst mit EU-Bezug: Inverkehrbringen in der EU oder Verwendung der Ausgabe dort (Art. 2 Abs. 1).
Das Wichtigste
- Die Schweiz regelt KI über bestehende Vorschriften; der Bundesrat will die Europaratskonvention ratifizieren (Entscheid vom 12. Februar 2025).
- Art. 21 Abs. 1 DSG: Information bei einer ausschliesslich automatisierten Einzelentscheidung mit Rechtsfolge oder erheblicher Beeinträchtigung; nach Abs. 3 gilt die Pflicht nicht bei stattgegebenen Vertragsentscheiden und bei ausdrücklicher Einwilligung.
- Art. 21 Abs. 2 DSG gibt auf Antrag Anspruch auf Stellungnahme und Überprüfung durch eine natürliche Person; die Ausnahmen nach Abs. 3 nehmen auch diese beiden Ansprüche aus.
- Die Auskunft nach Art. 25 Abs. 2 Bst. f DSG umfasst das Bestehen einer automatisierten Einzelentscheidung und die Logik dahinter.
- Vorsätzlich unterlassene Information nach Art. 19 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 DSG: Busse bis CHF 250'000 auf Antrag (Art. 60 Abs. 1 Bst. b DSG).
- Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 erfasst Schweizer Betriebe nur mit EU-Bezug; die Pflichten richten sich nach Anbieter- oder Betreiberrolle.
Was in der Schweiz heute gilt
Die Schweiz regelt KI nicht mit einem eigenen Gesetz. Wer eine KI-Funktion im ERP, in der Kundenbetreuung oder in der Fertigung einsetzt, prüft die Vorschriften, die es bereits gibt: das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) für Personendaten, das Arbeitsgesetz mit der Verordnung 3 (ArGV 3) für den Einsatz am Arbeitsplatz und die Vorschriften des jeweiligen Bereichs.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Februar 2025 entschieden, wie er weiter vorgehen will: Die Schweiz soll die Konvention des Europarats über künstliche Intelligenz (KI) ratifizieren und die dafür nötigen Anpassungen im Schweizer Recht vornehmen; in einzelnen Bereichen will der Bundesrat die Regulierung weiterführen und nennt in der Medienmitteilung dazu das Gesundheitswesen und den Verkehr als Beispiele. Am 27. März 2025 hat die Schweiz die Konvention in Strassburg unterzeichnet.
Aus der Unterzeichnung folgt für Ihren Betrieb noch kein Pflichtenkatalog. Nach dem Regulierungsansatz des Bundesrates wird die KI-Konvention des Europarats ins Schweizer Recht übernommen; wo dafür Gesetzesanpassungen nötig sind, sollen sie möglichst sektorbezogen ausfallen, und bis Ende 2026 will der Bund dazu eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten (BAKOM, Regulierungsansatz für KI). Pflichten für einzelne Unternehmen entstehen aus der Konvention erst mit diesen innerstaatlichen Massnahmen. Betriebe prüfen deshalb vorerst die bestehenden Vorschriften, nicht ein KI-Gesetz.
Wen die bestehenden Regeln treffen
Das DSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a DSG). Es erfasst eine KI-Funktion also nicht, weil sie KI ist, sondern weil sie Personendaten bearbeitet. Eine Bilderkennung, die Bauteile ohne Personenbezug zählt, fällt nicht darunter; eine Auswertung, die Bestellungen einzelner Kundinnen und Kunden betrifft, schon, wenn diese natürliche Personen sind. Nicht erfasst ist auch, wer Personendaten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet (Art. 2 Abs. 2 Bst. a DSG).
Sobald eine KI-Funktion Daten über Mitarbeitende auswertet, kommt das Arbeitsrecht hinzu. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden (Art. 26 Abs. 1 ArGV 3); aus anderen Gründen erforderliche Systeme sind so zu gestalten, dass Gesundheit und Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3). Welche ERP-Funktionen diese Grenze einhalten, steht im Artikel zur Mitwirkung und zum Überwachungsverbot in der Schweiz.
Bewertet eine KI-Funktion Personen anhand ihrer Daten, prüfen Sie die Definitionen des DSG: Profiling ist jede automatisierte Bearbeitung von Personendaten, die diese Daten verwendet, um persönliche Aspekte wie Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Zuverlässigkeit oder Verhalten zu analysieren oder vorherzusagen (Art. 5 Bst. f DSG). Führt das Profiling zu einer Verknüpfung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit erlaubt, ist es ein Profiling mit hohem Risiko (Art. 5 Bst. g DSG).
Die Entscheidungstabelle: nur Schweiz oder mit EU-Bezug
Die Tabelle stellt die zwei Grundfälle gegenüber. Massgeblich sind nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 zwei Anknüpfungspunkte: ob Sie ein System in der Union in Verkehr bringen oder dort in Betrieb nehmen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) und ob die vom System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird (Buchst. c).
| Ihr Fall | Pflichten in der Schweiz | Pflichten nach der KI-Verordnung (EU) |
|---|---|---|
| KI-Funktion im ERP, nur für Geschäftsvorfälle mit Kundschaft und Lieferanten in der Schweiz, ohne Personendaten | keine Pflichten nach DSG, weil keine Personendaten bearbeitet werden; anderes Recht wie das OR bleibt vorbehalten | keine; die Verordnung greift ohne Sitz in der Union und ohne Verwendung der Ausgabe dort nicht (Art. 2 Abs. 1) |
| gleiche Nutzung, aber mit Personendaten (Kunden, Bewerbende, Mitarbeitende) | DSG: Grundsätze (Art. 6), Information (Art. 19), automatisierte Einzelentscheidung (Art. 21; Abs. 3 nimmt stattgegebene Vertragsentscheide und ausdrücklich eingewilligte Entscheidungen aus), Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (Art. 22) | keine, solange kein EU-Bezug besteht |
| Sie bringen ein KI-System in der EU in Verkehr oder nehmen es dort in Betrieb | DSG: Grundsätze (Art. 6), Information (Art. 19), automatisierte Einzelentscheidung (Art. 21; Abs. 3 nimmt stattgegebene Vertragsentscheide und ausdrücklich eingewilligte Entscheidungen aus), Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (Art. 22), soweit Sie dabei Personendaten bearbeiten | Anbieterpflichten: bei Hochrisiko-Systemen der Pflichtenkatalog des Art. 16 sowie Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung und Registrierung (Kapitel III Abschnitt 5) und die Benennung einer bevollmächtigten Person in der Union (Art. 22 Abs. 1); Transparenzhinweise nach Art. 50, soweit die Funktion darunter fällt |
| Sie nutzen das System in der Schweiz, die Ausgabe wird aber in der EU verwendet | DSG: Grundsätze (Art. 6), Information (Art. 19), automatisierte Einzelentscheidung (Art. 21; Abs. 3 nimmt stattgegebene Vertragsentscheide und ausdrücklich eingewilligte Entscheidungen aus), Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (Art. 22), soweit Sie dabei Personendaten bearbeiten | Betreiberpflichten: Verbote (Art. 5), KI-Kompetenz der Beschäftigten unterstützen (Art. 4), bei Hochrisiko-Systemen Art. 26; Information über den Betrieb eines Emotionserkennungssystems und Offenlegung von Deepfakes (Art. 50 Abs. 3 und 4) |
| Sie versehen ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-System mit Ihrem Namen oder Ihrer Handelsmarke, verändern es wesentlich, sodass es hochriskant bleibt, oder ändern die Zweckbestimmung eines bisher nicht hochriskanten Systems so, dass es hochriskant wird – jeweils bevor Sie es in der EU einsetzen | DSG: Grundsätze (Art. 6), Information (Art. 19), automatisierte Einzelentscheidung (Art. 21; Abs. 3 nimmt stattgegebene Vertragsentscheide und ausdrücklich eingewilligte Entscheidungen aus), Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (Art. 22), soweit Sie dabei Personendaten bearbeiten | Sie gelten als Anbieter und tragen die Anbieterpflichten nach Art. 16 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a bis c) |
Die Rollen entscheiden über den Umfang: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3); Betreiber ist, wer es in eigener Verantwortung verwendet, ausser im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit (Art. 3 Nr. 4). Ein Schweizer Handelsbetrieb, der eine KI-Funktion seines ERP-Anbieters nutzt, ist danach Betreiber; der Softwareanbieter ist Anbieter. Welche Pflichten daraus im Einzelnen folgen und ab wann, steht im Artikel zur KI-Verordnung und den Pflichten im Unternehmen.
Was das Datenschutzgesetz bei KI-Funktionen verlangt
Personendaten sind rechtmässig zu bearbeiten, nach Treu und Glauben und verhältnismässig; sie dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden (Art. 6 Abs. 1 bis 3 DSG). Dazu kommt die Information: Wer Personendaten beschafft, informiert die betroffene Person angemessen, mindestens über Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und die Empfänger (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG). Stammen die Daten nicht von der Person selbst, etwa aus öffentlich zugänglichen Quellen, kommen die Kategorien der bearbeiteten Daten hinzu, und die Information ist spätestens einen Monat nach Erhalt der Daten zu erteilen; gibt der Verantwortliche die Daten vor Ablauf dieser Frist bekannt, informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe (Art. 19 Abs. 3 und 5 DSG).
Der Kern für automatisierte Abläufe steht in Art. 21 DSG. Beruht eine Entscheidung ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung und ist sie für die betroffene Person mit einer Rechtsfolge verbunden oder beeinträchtigt sie sie erheblich, muss der Verantwortliche sie darüber informieren (Art. 21 Abs. 1 DSG). Auf Antrag gibt er der Person die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen; sie kann verlangen, dass eine natürliche Person die Entscheidung überprüft (Abs. 2). Beides gilt nicht, wenn die Entscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und dem Begehren der Person stattgegeben wird, oder wenn sie ausdrücklich in die automatisierte Entscheidung eingewilligt hat (Abs. 3).
Verlangt eine Person Auskunft, muss diese unter anderem das Bestehen einer automatisierten Einzelentscheidung und die Logik nennen, auf der die Entscheidung beruht (Art. 25 Abs. 2 Bst. f DSG). Kann niemand die Bewertungslogik beschreiben, lässt sich diese Auskunft nicht erteilen; halten Sie deshalb die Kriterien und Gewichte der verwendeten Funktion fest.
Angenommenes Beispiel (erfunden, ohne Fallquelle): Ein Handelsbetrieb lässt das ERP Bestellungen auf Rechnung ausschliesslich anhand einer Bonitätsbewertung ablehnen. Die Ablehnung beruht dann ausschliesslich auf automatisierter Bearbeitung und betrifft die wirtschaftliche Lage der Person; ob sie sie erheblich beeinträchtigt, beurteilen Sie im Einzelfall. Greift Art. 21 Abs. 1 DSG, informieren Sie die Person, und auf Antrag müssen Sie die Stellungnahme ermöglichen und die Entscheidung durch eine natürliche Person überprüfen lassen. Prüft ein Mitarbeiter die Ablehnung dagegen vor dem Versand und entscheidet selbst, liegt keine automatisierte Einzelentscheidung vor. Ob die Ablehnung zulässig ist, entscheidet die Information nicht; die Rechtfertigung prüfen Sie getrennt nach Art. 30 und Art. 31 DSG.
Bei hohem Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte kommt die Datenschutz-Folgenabschätzung hinzu (Art. 22 Abs. 1 DSG); das Risiko ergibt sich insbesondere bei Verwendung neuer Technologien aus Art, Umfang, Umständen und Zweck der Bearbeitung (Abs. 2). Bleibt danach ein hohes Risiko bestehen, holen Sie vorgängig die Stellungnahme des EDÖB ein (Art. 23 Abs. 1 DSG). Als privater Verantwortlicher können Sie davon absehen, wenn Sie die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater nach Art. 10 DSG konsultiert haben (Art. 23 Abs. 4 DSG); nach Art. 10 Abs. 3 DSG muss diese Person ihre Funktion fachlich unabhängig und weisungsungebunden ausüben und darf keine damit unvereinbaren Tätigkeiten wahrnehmen.
Seit wann die einzelnen Regeln gelten
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 1. September 2023 | Das revidierte DSG ist in Kraft; Art. 21 und Art. 25 Abs. 2 Bst. f DSG gelten für private Verantwortliche in der Schweiz. |
| 2. Februar 2025 | In der EU gelten Kapitel I und II der KI-Verordnung, darunter die verbotenen Praktiken (Art. 5) und die KI-Kompetenzpflicht (Art. 4); Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. ba und bb sowie Art. 5 Abs. 1a und 1b folgen am 2. Dezember 2026 (Art. 113 Abs. 3 Bst. a in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). |
| 12. Februar 2025 | Der Bundesrat spricht sich für die Ratifikation der Europaratskonvention und für eine sektorspezifische Regulierung aus. |
| 27. März 2025 | Die Schweiz unterzeichnet die Konvention des Europarats über KI. |
| 2. August 2026 | Die KI-Verordnung gilt allgemein (Art. 113 Abs. 1), einschliesslich der Transparenzpflichten des Art. 50; Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, erfüllen die Pflicht zur Kennzeichnung der Ausgaben nach Art. 50 Abs. 2 erst bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). |
| 2. Dezember 2027 | In der EU gelten die Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744). |
| 2. August 2028 | In der EU gelten sie für Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. ii). |
Was bei einem Verstoss droht
Die Information nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 DSG ist strafbewehrt: Private Verantwortliche werden auf Antrag mit Busse bis CHF 250’000 bestraft, wenn sie die Information vorsätzlich unterlassen (Art. 60 Abs. 1 Bst. b DSG). Einen eigenen Bussgeldtatbestand für die unterlassene Überprüfung nach Art. 21 Abs. 2 DSG enthält Art. 60 DSG nicht.
Im EU-Bezug drohen Geldbussen der Mitgliedstaaten nach Art. 99 der KI-Verordnung: bis 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres bei Missachtung der Verbote des Art. 5 (Abs. 3), bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent unter anderem bei Verstoss gegen Betreiberpflichten des Art. 26, gegen Pflichten des Bevollmächtigten nach Art. 22 und gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 (Abs. 4). Für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag (Abs. 6).
Was geplant ist (noch nicht in Kraft)
Die Ratifikation der Europaratskonvention ist nach den amtlich geöffneten Quellen bis zum Stand dieses Artikels nicht abgeschlossen: Eine Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung liess sich in der amtlichen Sammlung (Fedlex) nicht finden. Der Bundesrat hält am sektorspezifischen Vorgehen fest: Nach dem Regulierungsansatz wird die Konvention ins Schweizer Recht übernommen, und wo dafür Gesetzesanpassungen nötig sind, sollen sie möglichst sektorbezogen ausfallen. Bis Ende 2026 wollen das EJPD, das UVEK und das EDA eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten, die die Konvention mit gesetzlichen Massnahmen namentlich in den Bereichen Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht umsetzt; das UVEK erarbeitet bis Ende 2026 zudem einen Umsetzungsplan für die weiteren, nicht in Gesetzen festgeschriebenen Massnahmen (BAKOM, Regulierungsansatz für KI). An der Sitzung des Beirats Digitale Schweiz vom 10. Februar 2026 standen Massnahmen wie Selbstverpflichtungserklärungen einzelner Branchen, Ethikkodizes und Standards im Vordergrund; die Medienmitteilung dazu hält fest, dass sich Rechtsetzungsvorhaben in der Regel über mehrere Jahre ziehen. Eine Vorlage für ein KI-Gesetz haben wir in den geöffneten amtlichen Quellen bis zum Stand dieses Artikels nicht gefunden. Bis dahin bleiben die bestehenden Vorschriften massgebend.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Erfassen Sie je KI-Funktion, welche Personendaten sie bearbeitet und welche Entscheide sie auslöst.
- Prüfen Sie bei jedem automatischen Entscheid, ob er ausschliesslich automatisiert ergeht und für die betroffene Person eine Rechtsfolge hat oder sie erheblich beeinträchtigt (Art. 21 Abs. 1 DSG); nach Abs. 3 entfällt die Pflicht bei stattgegebenen Vertragsentscheiden und bei ausdrücklicher Einwilligung.
- Bauen Sie bei einer Entscheidung, die unter Art. 21 Abs. 1 DSG fällt, die Information, die Möglichkeit zur Stellungnahme und die Überprüfung durch eine natürliche Person ein (Art. 21 Abs. 2 DSG); die Ausnahmen nach Abs. 3 gelten auch für diese Ansprüche.
- Halten Sie die Bewertungslogik schriftlich fest, weil Sie sie im Auskunftsfall mitteilen müssen (Art. 25 Abs. 2 Bst. f DSG).
- Prüfen Sie vor jedem Export in die EU, ob Sie dort Anbieter oder Betreiber sind (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1689); Anbieterpflichten nach Art. 16 treffen Sie auch, wenn Sie ein Hochrisiko-System mit Ihrem Namen versehen, es wesentlich verändern, sodass es hochriskant bleibt, oder seine Zweckbestimmung so ändern, dass es hochriskant wird (Art. 25 Abs. 1 Bst. a bis c).
- Prüfen Sie bei hohem Risiko die Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22 DSG) und die Konsultation des EDÖB (Art. 23 Abs. 1 DSG) oder deren Alternative über die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater (Art. 23 Abs. 4 und Art. 10 DSG).
- Klären Sie für Hochrisiko-Systeme die Benennung einer bevollmächtigten Person in der Union (Art. 22 Abs. 1) und die Anwendungsdaten nach Art. 113 Abs. 3 Buchst. c.
- Prüfen Sie bei Mitarbeiterdaten zusätzlich das Überwachungsverbot nach Art. 26 Abs. 1 ArGV 3.