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  <title>ERP-Kompendium.de</title>
  <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
  <author><name>TopITC Software</name></author>
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    <title>Agrarhandel: ERP für Getreideannahme, Betriebsmittel und Landwirte</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Welche Anforderungen ein Landhandel im ERP abbilden muss, hängt von Sortiment und Land ab. In Deutschland stützen sie sich auf das Mess- und Eichrecht für die Getreideannahme, auf Saatgutverkehrsgesetz, Düngemittelverordnung und Pflanzenschutzgesetz für die Betriebsmittel und den Pflanzenschutz sowie auf § 24 UStG für pauschalierende Landwirte; der Handel mit landwirtschaftlichen Futtermitteln folgt in Deutschland und Österreich der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, und für Messgeräte gelten in Österreich und der Schweiz die dortigen Eichvorschriften. Keine dieser Vorschriften verlangt, dass die Nachweise, Kennzeichnungen und Aufzeichnungen gerade im ERP geführt werden; die folgenden Kriterien benennen die Funktionen, mit denen sie sich erfüllen lassen.</summary>
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    <title>Gebrauchtwagen und Differenzbesteuerung nach § 25a UStG im ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>In Deutschland ist bei differenzbesteuerten Gebrauchtwagen die Marge je Fahrzeug die Bemessungsgrundlage: Verkaufspreis minus Einkaufspreis, ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer (§ 25a Abs. 3 UStG), mit 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Rechnung trägt den Hinweis Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung und weist keine Umsatzsteuer gesondert aus (§ 14a Abs. 6 UStG). Das ERP braucht je Fahrzeug Ankaufbeleg, Margenzeile und Rechnungsvorlage.</summary>
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    <title>Autohaus: DMS oder ERP für Verkauf und Werkstatt?</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Autohaus kann mit einem einzigen ERP arbeiten, wenn es Fahrzeugakte, Werkstattauftrag, Teileabwicklung und Gebrauchtwagenkalkulation abdeckt. Sonst führt ein Händlersystem solche Prozesse und das ERP die Finanz-, Lager- und Auswertungsseite. Die Gebrauchtwagen-Marge richtet sich nach dem Land: In Deutschland gilt § 25a UStG, in Österreich § 24 UStG 1994 neben der Normverbrauchsabgabe; in der Schweiz ist die Margenbesteuerung nach Art. 24a MWSTG auf Sammlerstücke beschränkt, zu denen auch Motorfahrzeuge mit einer ersten Inverkehrsetzung von mehr als 30 Jahren vor dem Ankauf zählen (Art. 48a Abs. 3 Bst. c MWSTV), für jüngere Fahrzeuge kommt der Abzug einer fiktiven Vorsteuer nach Art. 28a MWSTG in Betracht.</summary>
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    <title>Automobilzulieferer: ERP für Lieferabrufe, Etiketten und Qualität</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Automobilkunden legen ihre Anforderungen im Liefervertrag, in den kundenspezifischen Anforderungen (CSR) und in der Logistikvereinbarung fest. Ein ERP für Zulieferer muss deshalb verarbeiten können, was der jeweilige Kunde vorgibt: Abrufe mit festen Lieferanweisungen und Prognosen, Versandetiketten nach dem vereinbarten Profil, EDI-Nachrichten, Nachweise über Lose und Änderungsstände sowie Erstmuster- und Werkstoffangaben; die Empfehlungen von Odette und die VDA-Bände liefern die Formate, verbindlich werden sie erst über den Liefervertrag. In der EU gilt ab 1. September 2028 die Verordnung (EU) 2026/1738: Die Kennzeichnungspflicht des Art. 12 Abs. 1 trifft Erzeuger und Zulieferer gemeinsam, die Erhebung der Werkstoffdaten aus der Lieferkette nach Art. 4 Abs. 2 trifft dagegen den Erzeuger und gilt für Fahrzeugtypen, die ab 1. September 2032 typgenehmigt werden.</summary>
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    <title>IATF 16949 und ERP: Rückverfolgung, Änderungsstände, PPAP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Die IATF 16949:2016 gilt seit 1. Januar 2017 und bindet nicht von Gesetzes wegen, sondern über die Zertifizierung und die kundenspezifischen Anforderungen im Liefervertrag. Welche Nachweise daraus folgen, steht in den CSR des jeweiligen Kunden; die Quellen verlangen Nachweise und Prozesse der Organisation, keine bestimmte Führung im ERP. Als empfohlenes Datenmodell führt das ERP deshalb je Teil und Änderungsstand drei Objekte: Lose mit Verknüpfung bis zum Vorlieferantenlos, den Konstruktionsänderungsstand an Zeichnung, Stückliste und Produktionslenkungsplan sowie die Erstbemusterung mit der Kundenentscheidung.</summary>
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    <title>Automobilzulieferer: Lieferabrufe, VDA-Etikett und EDI im ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Kommt der Lieferabruf als EDIFACT-Nachricht DELFOR, verbindet er nach der Beschreibung von Odette feste Lieferanweisungen für die nahe Zukunft mit Prognosen über typischerweise sechs bis zwölf Monate. Das ERP muss beides getrennt führen, je Versandeinheit ein Etikett nach dem Profil drucken, das der Kunde vorgibt, und die Versandanzeige DESADV mit denselben Packstückkennungen senden. DELFOR, DESADV und die Etikettprofile sind Empfehlungen von Odette und des VDA; verbindlich werden sie erst über Liefervertrag und Logistikvereinbarung.</summary>
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    <title>Allergene bei loser Ware: LMIV-Pflichten und Rezepturen im ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Bei loser Ware sind in Deutschland und Österreich die Allergene nach Anhang II verpflichtend (Art. 44 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011), weitere Angaben nur, soweit nationale Vorschriften sie vorschreiben, etwa die Herkunft bei Fleisch in Deutschland und die Süßstoffhinweise in Österreich; in der Schweiz gilt die Information wie bei vorverpackter Ware (Art. 39 Abs. 1 LGV). Die Liste entsteht aus den allergenhaltigen Zutaten der Rezeptur. Deutschland verlangt für die mündliche Auskunft eine Aufzeichnung, Österreich eine Dokumentation.</summary>
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    <title>Bäckerei und Konditorei: ERP für Backplan, Rezeptur und Filialen</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Über die allgemeine Warenwirtschaft hinaus braucht eine Bäckerei mit Filialen sechs Funktionen: Backplan aus Filialbestellungen und Vorbestellungen, Rezepturen mit Ausbeute, Rückläufer und Abschreibungen, Waagenanbindung, Allergendaten aus der Rezeptur und Liefertouren. Die Allergenangabe bei loser Ware ist in Deutschland und Österreich nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Pflicht, in der Schweiz nach Art. 39 LGV.</summary>
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    <title>Bäckerei mit Filialen: Backplan aus Bestellungen im ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Der Backplan entsteht aus drei Eingängen: Filialbestellungen bis zum Bestellschluss, Vorbestellungen mit Abholtermin und der Absatz vergleichbarer Tage als Korrektur. Das ERP verdichtet die Mengen, rechnet sie über die Rezeptur in Teig um, rundet auf Knetchargen auf und übergibt die Produktionsliste an die Backstube. Die Rückverfolgbarkeit muss die belieferte Filiale einschließen (DE und AT: Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, CH: Art. 28 LMG).</summary>
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    <title>Baumschule: Pflanzenpass und Pflanzengesundheitsdokumente</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Für die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen an einen anderen Unternehmer braucht eine Baumschule in der EU einen Pflanzenpass, auch innerhalb eines Mitgliedstaats (Art. 79 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/2031, Anhang XIII Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072); bestimmte Saatgutarten erfassen die Nummern 5 bis 12 des Anhangs XIII gesondert. Seit 14. Dezember 2019 stellen ermächtigte Betriebe den Pass unter Aufsicht der Behörde selbst aus (Art. 84 Abs. 1, Art. 113 Abs. 1); die Ermächtigung gilt je Familie, Gattung oder Art und Warentyp (Art. 89 Abs. 1), und die Behörde kann den Pass auch selbst ausstellen (Art. 84 Abs. 2). Die Aufzeichnungen über Lieferant und Abnehmer je Handelseinheit sind ab Lieferung oder Auslieferung mindestens drei Jahre aufzubewahren (Art. 69 Abs. 4).</summary>
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    <title>Baustoffhandel: ERP für Baustellenlieferung, Objektgeschäft, Leihgut</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Für einen Baustoffhändler, der auf Baustellen liefert und Objektgeschäft macht, kommen fünf Funktionen zusammen: Anlieferung mit Zeitfenster, Objektpreis je Bauvorhaben, Kommissionsware ohne eigenen Absatz, ein Gebindekonto für Paletten und Leihgut sowie Produktdokumente an der Position. In der EU gilt seit 8. Januar 2026 die Verordnung (EU) 2024/3110; ihre Händlerpflichten nach Art. 25 greifen je Produktfamilie frühestens ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, der die einschlägige harmonisierte Norm verpflichtend macht, sofern dieser Akt keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 9). Für die Produkte unter den am 8. Januar 2026 in Kraft stehenden harmonisierten Normen gelten bis dahin die Händlerpflichten der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 weiter (Art. 94, Art. 95 Abs. 8); in der Schweiz regelt Art. 13 BauPV die Pflichten der Händlerin.</summary>
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    <title>Baustoffhandel: Baustellenlieferung, Kommission und Kranwagentouren</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Planen Sie die Baustellenlieferung als Tour: Zeitfenster, Abladeort und Entladeart hängen am Bauvorhaben und bestimmen Fahrzeug und Reihenfolge; der Lieferschein wird am Abladeort mit Zeitpunkt und Empfänger bestätigt. An dieser Ablieferung setzt die Prüf- und Rügepflicht des Käufers an: unverzüglich in Deutschland, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist (§ 377 Abs. 1 HGB), binnen angemessener Frist in Österreich, wenn er für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist (§ 377 Abs. 1 UGB), und sofort in der Schweiz (Art. 201 Abs. 1 OR). Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, rechnen ab ihrer Entdeckung (§ 377 Abs. 3 HGB, § 377 Abs. 3 UGB, Art. 201 Abs. 3 OR); in der Schweiz sind Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und das Werk mangelhaft macht, innert 60 Tagen anzuzeigen, verdeckte innert 60 Tagen nach der Entdeckung (Art. 201 Abs. 4 OR).</summary>
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    <title>Bauunternehmen: Baustellenabrechnung und Nachkalkulation im ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein ERP im Bauunternehmen muss jede Baustelle als eigenen Kostenträger führen, die Vorkalkulation als Soll-Werte übernehmen, laufende Ist-Kosten dagegenstellen und daraus Abschlags- und Schlussrechnung ableiten. Sicherheiten und Fristen gehören als Termine ins System. Über Abrechnung, Meldungen und Beiträge entscheiden Land, Vertrag und Geltungsbereich des jeweiligen Regelwerks: in Deutschland das BGB mit einer einbezogenen VOB/B und der VTV mit der Einzugsstelle SOKA-BAU, deren Beitrag sich nach dem Betriebssitz richtet, in Österreich das BUAG mit der BUAK, in der Schweiz der allgemeinverbindlich erklärte LMV mit dem Parifonds Bau.</summary>
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    <title>Brauerei: ERP für Sudbuch, Biersteuer und Fassgeschäft</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Brauereien brauchen über die allgemeine Warenwirtschaft hinaus vier Funktionsgruppen: ein Sudbuch, das Sud, Stammwürzegehalt und Abfüllcharge verbindet, Biersteuer-Daten je Steuerklasse und Anmeldezeitraum, ein Leihgutkonto für Fässer und Schanktechnik sowie Konditionen für Lieferverträge mit Boni. Deutschland, Österreich und die Schweiz verlangen dafür jeweils eigene Aufzeichnungen und Anmeldungen. Eine Feldliste für die Herstellung steht in der Schweizer Weisung (Sude, Malzschüttungen, Ausschlagwürze, Stammwürzegehalt); Deutschland verlangt Belegheft und Lagerbuch über die Zu- und Abgänge, Österreich Menge, Steuerklasse und Tag je Vorgang.</summary>
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    <title>Biersteuer in DE, AT und CH: Daten, Fristen und Steuerlager</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Die Biersteuer rechnet sich in Deutschland und Österreich aus Menge in Hektolitern mal Grad Plato mal Steuersatz, in der Schweiz aus einem festen Betrag je Hektoliter nach dem Stammwürzebereich. Für Bier, das in Deutschland oder Österreich aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt, meldet Deutschland monatlich bis zum 7. und zahlt am 20. des Folgemonats, Österreich meldet und zahlt bis zum 25.; in der Schweiz entsteht die Steuer für im Zollgebiet hergestelltes Bier, wenn es den Herstellungsbetrieb verlässt oder dort zum Konsum verwendet wird; abgerechnet wird quartalsweise mit Anmeldung innert 20 und Zahlung innert 30 Tagen. Das ERP braucht je Vorgang Menge, Steuerklasse und Tag.</summary>
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    <title>Buchhandel: Preisbindung, Barsortiment und Remission im ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Das ERP muss den festgesetzten Buchpreis, den Einkauf über das Barsortiment und die zurückgegebene Ware getrennt führen. In Deutschland gilt der vom Verlag festgesetzte Endpreis einschließlich Umsatzsteuer grundsätzlich ohne Abschlag; Nachlässe sind nur in den Fällen des § 7 BuchPrG zulässig (§ 3 BuchPrG). In Österreich ist der Mindestpreis eine Untergrenze mit 5 Prozent Spielraum (§ 7 Abs. 1 BPrBG 2023), doch die Ausnahme für den Lagerabverkauf gilt nicht für Letztverkäufer, die den Preis für die Ware selbst festsetzen und bekannt machen müssen (§ 7 Abs. 3 BPrBG 2023). In der Schweiz haben wir keine gesetzliche Buchpreisbindung gefunden.</summary>
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    <title>Catering und Großküche: Menüplanung und Portionskalkulation im ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Speiseplan, Rezeptur, Bedarf, Bestellung und Kosten je Portion bilden eine Kette; Allergene sitzen an der Rezeptur. Nicht vorverpackte Speisen brauchen in Deutschland und Österreich eine Allergenangabe (Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011), in der Schweiz nach Art. 39 Abs. 1 LGV. In Deutschland gelten für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen seit 1. Januar 2026 ermäßigte 7 Prozent, Getränke ausgenommen.</summary>
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    <title>Druckerei: Auflagenkalkulation, Papierpreisklausel und Auftragstasche</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Die Auflage wird in Bogen gerechnet: Auflage geteilt durch Nutzen je Bogen, dazu Makulatur, die je Druckgang anfällt. Rüstzeit und Laufzeit entstehen je Druckgang und werden über alle Druckgänge summiert; die Papierkosten folgen aus Bogenfläche, Flächengewicht und Preis je Kilogramm. In Deutschland darf der Betrag einer Geldschuld nach § 1 Abs. 1 PrKG nicht selbsttätig an den Papierpreis anknüpfen. Im Inlandsgeschäft trägt eine Papierpreisklausel, die Preiserhöhungen weitergibt, nur im Rahmen der Kostenelementeklausel nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG und ist damit auf den Papieranteil der Selbstkosten begrenzt; eine Klausel, die nur zu einer Ermäßigung führen kann, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PrKG ausgenommen. Daneben nimmt § 2 Abs. 1 PrKG die in §§ 3 bis 7 genannten Preisklauseln vom Verbot aus, für Verträge eines gebietsansässigen Unternehmers mit einem Gebietsfremden § 6 PrKG.</summary>
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    <title>Elektrogroßhandel: ERP für Kupferzuschlag, Kabelschnitt, ETIM</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein ERP im Elektrogroßhandel muss vier Dinge können: den Kupferpreis je 100 Kilogramm aus der Metallnotierung, die der Vertrag nennt, mit Datum an der Angebotsposition speichern, Kabel in Metern mit Restlängen je Trommel führen, ETIM-Merkmale importieren und Rücknahmedaten je Geräteart bereithalten. In Deutschland sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG zwei Gruppen rücknahmepflichtig: Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte ohne weitere Bedingung und Lebensmittelvertreiber mit mindestens 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen; in der Schweiz gelten für Geräte, die ausschließlich für die berufliche oder gewerbliche Nutzung konzipiert sind, nur Entsorgung und Datenerfassung (Art. 2 Abs. 3 VREG).</summary>
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    <title>Kupferzuschlag und Metallnotierung in Preislisten und Angeboten</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Der Kupferzuschlag ist ein Rechenwert, kein Listenpreis: Das ERP speichert Notierung und Datum, je Artikel Kupfergewicht und Kupferbasis aus der Klausel und schreibt den gerechneten Metallanteil mit Datum in der Angebotsposition fest. Welche Notierung gilt, steht in der Preisklausel. In Deutschland fällt eine Kupferklausel nur insoweit unter die Ausnahme für Kostenelementeklauseln nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG, als die Preisentwicklung die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflusst; eine beliebige Kupferklausel ist nicht automatisch ausgenommen.</summary>
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    <title>Elektrohandwerk: ERP für Prüfprotokolle, Service und Wartung</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Elektrobetrieb braucht vom ERP ein Anlagenverzeichnis: jede Anlage mit Erstprüfprotokoll, Prüffrist, nächstem Termin und Kennzeichnung. Dazu kommen Fahrzeuglager, Wartungsverträge mit Fälligkeitsliste, der Import der Großhandelsdaten und die Projektabrechnung. Die Prüfpflicht trifft den Betreiber der Anlage: in Deutschland § 5 DGUV Vorschrift 3 (die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entfällt, wenn Hersteller oder Errichter die Vorschriftsmäßigkeit bestätigen, § 5 Abs. 4), in Österreich § 9 ESV 2012, in der Schweiz die Kontrollperioden der NIV.</summary>
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    <title>Elektrohandwerk: Material im Servicefahrzeug und Nachbestellung</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Das Fahrzeuglager ist im ERP ein eigener Lagerort mit eigenem Bestand. Jede Entnahme buchen Sie am Auftrag, damit der Verbrauch beim Auftrag landet und nicht als Sammelbuchung am Monatsende. Nachbestellt wird auf einen Zielbestand: Bestellmenge gleich Zielbestand minus verfügbarer Bestand, wobei Reservierungen abgezogen und offene Bestellungen addiert werden. Ist der Betrieb buchführungs- und inventarpflichtig, muss der Fahrzeugbestand im Inventar nachweisbar sein: in Deutschland nach § 240 HGB, wobei § 241a HGB Einzelkaufleute unter den dort genannten Beträgen von den §§ 238 bis 241 HGB befreit; in Österreich nach § 191 UGB für die nach § 189 UGB rechnungspflichtigen Unternehmer; in der Schweiz genügt nach Art. 958c Abs. 2 OR ein Nachweis durch Inventar oder auf andere Art.</summary>
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    <title>Elektrohandwerk: Prüfprotokolle nach DGUV V3 und Anlagenverzeichnis</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>In Deutschland muss der Unternehmer die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel seines Betriebs vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und danach in selbst festgelegten Abständen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen lassen (§ 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3), durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht; die Erstprüfung entfällt, wenn Hersteller oder Errichter die Vorschriftsmäßigkeit bestätigen (§ 5 Abs. 4). Feste Fristen nennt die Vorschrift nicht: Richtwerte stehen in den Durchführungsanweisungen, für Baustromversorgungsanlagen nennt die BG BAU eine jährliche Prüfung, und den Inhalt der Aufzeichnung regelt § 14 Abs. 7 BetrSichV.</summary>
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    <title>Elektronikfertigung: ERP für Stoffvorgaben, Obsoleszenz, Genealogie</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Elektronikhersteller oder EMS-Dienstleister braucht im ERP vier Datenketten: Stoffangaben je Bauteil, Lieferantenfreigabe mit Zweitquellen, Seriengenealogie und Obsoleszenzvorschau. Die Stoffgrenzwerte stehen in der deutschen ElektroStoffV, in § 4 EAG-V (Österreich) und in Anhang 2.18 ChemRRV (Schweiz); REACH Art. 33 und die Verordnung (EU) 2017/821 gelten in Deutschland und Österreich unmittelbar.</summary>
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    <title>RoHS, REACH-Meldungen und Konfliktmineralien im Elektronik-ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Stoffnachweise schuldet der Hersteller je Gerät: technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung nach RoHS, zehn Jahre ab Inverkehrbringen (Art. 7 und 13 der Richtlinie 2011/65/EU), vorbehaltlich der Höchstkonzentrationen und der Ausnahmen nach den Anhängen III und IV. Steckt ein Kandidatenlisten-Stoff über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis, muss der Lieferant dem Abnehmer mindestens den Stoffnamen mitteilen (Art. 33 Abs. 1 REACH) und diese Angaben seit 5. Januar 2021 auch der Europäischen Chemikalienagentur zur Verfügung stellen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2008/98/EG); Produzenten und Importeure von Erzeugnissen unterrichten die Agentur zusätzlich nach Art. 7 Abs. 2 REACH, wenn der Stoff darin in mehr als einer Tonne pro Jahr und in mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist, nicht aber, wenn eine Exposition ausgeschlossen werden kann (Abs. 3), und nicht für Stoffe, die für die betreffende Verwendung bereits registriert sind (Abs. 6). Konfliktmineralienpflichten treffen Unionseinführer der Rohstoffe ab den Mengenschwellen des Anhangs I, nicht Käufer bestückter Baugruppen innerhalb der Union (Verordnung (EU) 2017/821).</summary>
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    <title>Fleischerei: ERP für Zerlegung, Wurstherstellung und Rückverfolgung</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Eine Fleischerei braucht neben der Warenwirtschaft vier Funktionen: Zerlegung als Kuppelproduktion mit Ausbeute und Wertanteil je Teilstück, Rezepturen mit Ausbeute und zulässigen Ausgangsstoffen, Gewichtsware mit Etikettendruck und eine Chargenkette bis zu den Nebenprodukten. Lieferant und Abnehmer festzustellen verlangt Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Deutschland und Österreich, in der Schweiz Art. 28 des Lebensmittelgesetzes.</summary>
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    <title>Fleischerei: Rückverfolgung von der Schlachtcharge bis zur Wurst</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Die Rückverfolgung bleibt erhalten, wenn jede neue Charge ihre Eingangschargen mit Menge nennt und jede Sendung eine Referenz trägt, die je nach Fall die Partie, die Charge oder die Sendung identifiziert (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011, Deutschland und Österreich); eine eigene Nummer je Zerlegung und je Wurstcharge ist eine Buchungsregel des Betriebs, keine gesetzliche Pflicht. Eine Verknüpfung von eingehender und ausgehender Ware verlangt die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht ausdrücklich; ohne sie endet die Rückwärtsabfrage bei der Mischcharge. Ein pflanzlicher Zusatz allein nimmt eine Wurst nicht aus der Verordnung.</summary>
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    <title>Gerätevermietung: ERP für Mietpark, Preislisten und Rückgabe</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Vermietbetrieb braucht je Mietgerät einen Stammsatz, der Anlagegut und Mietobjekt verbindet, Preislisten mit Tag-, Wochen- und Monatssatz, eine Prüffrist mit Nachweis und ein Rücknahmeprotokoll mit Kaution und Schaden. Die Prüffristen setzt der Arbeitgeber, der das Gerät verwendet: in Deutschland nach § 3 Abs. 6 BetrSichV, soweit die Verordnung nichts vorgibt — für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel, etwa Krane, dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden —, in Österreich für die Geräte nach § 8 Abs. 1 AM-VO mindestens einmal im Kalenderjahr und höchstens im Abstand von 15 Monaten, in der Schweiz für Arbeitsmittel unter schädigenden Einflüssen nach dem im Voraus festgelegten Plan nach Art. 32b Abs. 2 VUV.</summary>
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    <title>Datanorm, UGL und IDS: Großhandelsdaten ins ERP einspielen</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Handwerksbetrieb spielt die Artikeldaten des Großhändlers als Datanorm-Datei in den Artikelstamm ein und hält die Preise über eine wiederkehrende Routine aktuell. Datanorm überträgt Artikel, Preise samt Preisart und Preiseinheit, Rabattgruppen und Texte, UGL den Belegverkehr mit Positionen, IDS-Connect die Abfrage im laufenden Vorgang. Ob die Rabattgruppe noch abzuziehen ist, hängt an der Preisart der Datei; Version und Weg stehen in der Schnittstellenbeschreibung des Großhändlers, geprüft wird jeder Import an der Satzanzahl und an einer Stichprobe.</summary>
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    <title>Holzhandel und Sägewerk: ERP für Maßeinheiten, Ausbeute, Zertifikate</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Holzhandel oder Sägewerk braucht im ERP drei Datenketten: Mengeneinheiten mit Umrechnung, Ausbeute je Verarbeitungsschritt und den Nachweis je Lieferung. Für Holz gelten die Pflichten der Verordnung (EU) 2023/1115 in Deutschland und Österreich ab 30. Dezember 2026; die Fristverlängerung auf den 30. Juni 2027 für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, greift nicht für Erzeugnisse nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Art. 38 Abs. 2 und 3). Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Zertifikate nach FSC oder PEFC binden über den Vertrag, nicht über das Gesetz. Rechtsstand: 17. Oktober 2026.</summary>
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    <title>EUDR im Holzhandel: Sorgfaltserklärung und Geolokalisierung im ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Wer Holz als Marktteilnehmer in Verkehr bringt oder ausführt, übermittelt vorher eine Sorgfaltserklärung über das Informationssystem der Kommission und belegt die Angaben nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/1115: Holzart, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung jedes Grundstücks und die Lieferkette. Marktteilnehmer ist nach Art. 2 Nr. 15 auch, wer aus Holz ein neues Erzeugnis herstellt und in Verkehr bringt, ohne dass das eingesetzte Erzeugnis Gegenstand einer Sorgfalts- oder vereinfachten Erklärung ist; nachgelagerter Marktteilnehmer ist nur, wessen eingesetzte Erzeugnisse eine solche Erklärung haben (Art. 2 Nr. 15b). Die Prüfung des eingesetzten Erzeugnisses geht der Frage vor, wer die Ware erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt (Art. 2 Nr. 16): Auch ein nachgelagerter Marktteilnehmer bringt sein neu hergestelltes Erzeugnis dort erstmals bereit, ist aber über Art. 2 Nr. 15b von der Sorgfaltserklärung ausgenommen. Die Ausfuhr steht selbstständig neben dem Inverkehrbringen: Wer unveränderte, in der Union gekaufte Ware in ein Drittland ausführt, ist nach Art. 2 Nr. 15 Marktteilnehmer, auch ohne erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr. 16), und übermittelt vorher eine eigene Sorgfaltserklärung, es sei denn, die ausgeführte Ware wurde unter Verwendung eines erklärten Erzeugnisses hergestellt (Art. 2 Nr. 15b). Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler trifft nach Art. 5 Abs. 3 die Nachweispflicht über Lieferant und Abnehmer; die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer erheben sie nach Buchst. a nur, sofern der Lieferant Marktteilnehmer ist. Kleinst- und Kleinprimärerzeuger übermitteln einmalig eine vereinfachte Erklärung (Art. 4a Abs. 2); sind alle Angaben nach Anhang III in einem eingerichteten System verfügbar und stellt der Mitgliedstaat sie bereit, entfällt die Übermittlung, die Identifikationsnummer brauchen sie vor dem Inverkehrbringen dennoch (Art. 4a Abs. 4). Die Pflichten gelten ab 30. Dezember 2026, für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als Kleinst- oder Kleinunternehmen niedergelassen waren, ab 30. Juni 2027 – nicht aber für Ware aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, für die es beim 30. Dezember 2026 bleibt.</summary>
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    <title>Kosmetikhersteller: CPNP, Sicherheitsbericht und Produktdatei</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>In der EU darf ein kosmetisches Mittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine verantwortliche Person in der Union benannt ist (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), vor dem Inverkehrbringen Sicherheitsbewertung mit Sicherheitsbericht (Art. 10) und CPNP-Meldung (Art. 13) vorliegen und die Produktinformationsdatei geführt wird (Art. 11). Die Produktinformationsdatei ist zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Charge aufzubewahren.</summary>
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    <title>Kunststoffverarbeitung: ERP für Werkzeuge, Zykluszeit und Rezyklat</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Spritzgießer oder Extruder prüft sein ERP an vier Stellen: Werkzeug-Maschine-Zuordnung, Kapazität aus Zykluszeit und Kavitäten, getrennte Positionen für Masterbatch und Mahlgut sowie der Rezyklatnachweis. Für Verpackungen gilt die PPWR in Deutschland und Österreich ab 12. August 2026; ihre Mindestanteile für Kunststoffverpackungen, soweit keine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 4 oder 5 greift, ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt, wenn dieser später kommt.</summary>
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    <title>Landhandel: Getreideannahme, Qualitäten und Partien im ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Das ERP verbindet vier Belege zu einer Kette: Wägeschein mit Brutto, Tara und Netto, Probenbefund mit Merkmalen und Einheiten, Abzugsregel aus dem Kontrakt und Partie als Lagereinheit, aus der die Gutschrift entsteht. Die Brückenwaage muss geeicht sein: In Deutschland beträgt die Eichfrist zwei Jahre, drei Jahre nur für nichtselbsttätige Waagen ab 3.000 kg Höchstlast mit Ausnahme der Baustoffwaagen; in Österreich zwei Jahre; in der Schweiz vier Jahre für nichtselbsteinspielende Waagen und zwei Jahre für die übrigen, ein Jahr für die in Art. 18 Abs. 2 Buchst. b NSWV genannten Verwendungen und drei Jahre für Laufgewichtswaagen über 5 Tonnen sowie für selbsteinspielende oder halbselbsteinspielende Waagen in landwirtschaftlichen Betrieben (Buchst. c).</summary>
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    <title>Pflanzenschutzmittel im Handel: Sachkunde und Abgabedokumentation</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Deutschland und Österreich verlangen seit 26. November 2015, dass Mittel für die berufliche Anwendung nur an Personen mit Sachkundenachweis abgegeben werden, und der Händler muss sich den Nachweis vorlegen lassen; die Schweiz prüft das erst ab 1. Januar 2027. Aufzuzeichnen sind die Mittel, fünf Jahre lang; Name und Nachweisnummer des Käufers je Verkauf sind eine betriebliche Ergänzung.</summary>
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    <title>Landwirtschaft: ERP für Betriebszweige und Direktvermarktung</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Betrieb mit mehreren Standbeinen braucht vom ERP dreierlei: Betriebszweige und Schläge als eigene Dimension, eine Umsatzsteuerlogik für Durchschnittssätze neben Regelsätzen und ein Feldtagebuch für Pflanzenschutz und Düngung; die Dimension je Betriebszweig und Schlag ist Auswahlkriterium dieses Artikels, gesetzlich verlangt § 24 Abs. 3 UStG nur die gesonderte Führung des landwirtschaftlichen Betriebs. In Deutschland gilt der Durchschnittssatz nach § 24 UStG, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, und Pflanzenschutzaufzeichnungen dürfen dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden.</summary>
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    <title>Pauschalierende Landwirte: § 24 UStG in Rechnung und Buchhaltung</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>In Deutschland rechnet ein Betrieb, der nach § 24 UStG pauschaliert, mit 7,8 Prozent Durchschnittssatz ab (5,5 Prozent forstwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Sägewerkserzeugnisse, 19 Prozent bestimmte Getränke und Sägewerkserzeugnisse) und muss diesen Satz zusätzlich in der Rechnung angeben. Ein Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen bezieht und eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG mit den Pflichtangaben besitzt, zieht die gesetzlich geschuldete Steuer ab, soweit kein Abzugsausschluss nach § 15 Abs. 1a oder Abs. 2 UStG greift. Der pauschalierende Betrieb setzt die Vorsteuer pauschal mit 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage der übrigen Umsätze an, für Umsätze nach Nummer 1 mit 5,5 Prozent, und hat daneben keinen weiteren Vorsteuerabzug (Stand: Oktober 2026).</summary>
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    <title>Allergenmanagement im ERP: Rezeptur, Reinigung und Etikett</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein ERP verbindet Rezeptur, Produktion und Etikett über eine Allergenmatrix: Rohstoffe tragen die Gruppen nach Anhang II, die Rezeptur verdichtet sie; daraus entstehen Reihenfolge, Reinigungsnachweis, Etikett. In Deutschland und Österreich dürfen Ausrüstungen, die mit einem Allergen nach Anhang II in Berührung kamen, für Lebensmittel, die diesen Stoff nicht enthalten, erst nach Reinigung und mindestens einer Kontrolle auf sichtbare Reste weiterlaufen (Anhang II Kapitel IX Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Die Schweiz regelt in der Verordnung des EDI über die Information über Lebensmittel (LIV) die Kennzeichnung und verlangt in Art. 11 Abs. 6 den Beleg der guten Verfahrenspraxis; eine der Reinigungspflicht entsprechende Vorschrift haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden.</summary>
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    <title>Nährwerte und Zutatenliste: LMIV-Etikett aus dem ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Zutatenverzeichnis und Nährwerttabelle entstehen aus derselben Rezeptur. In Deutschland und Österreich folgt die Reihenfolge dem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011); die Nährwerte sind Durchschnittswerte je 100 g des verkauften Erzeugnisses, dürfen aus den Werten der Zutaten berechnet werden (Art. 31 Abs. 3 und 4) und werden nach der Leitlinie der Kommission vom Dezember 2012 gerundet. In der Schweiz gilt die LIV.</summary>
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    <title>IFS Food und BRCGS: Was das ERP für das Audit belegen muss</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>IFS Food und BRCGS sind private Standards und binden über den Liefervertrag, nicht durch Gesetz. Das Audit verlangt drei Belege aus dem System: einen Test des Rückverfolgbarkeitssystems in beide Richtungen in höchstens vier Stunden (IFS Food 4.18.3), der die Massenbilanz einschließt und mindestens einmal in 12 Monaten oder bei wesentlichen Änderungen an repräsentativen Losen zu wiederholen ist (IFS Food 4.18.2; BRCGS 3.9.3: mindestens jährlich), sowie freigegebene Lieferanten mit gültiger Spezifikation. Gesetzlich verlangen Deutschland und Österreich HACCP-Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit (Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Nr. 178/2002).</summary>
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    <title>Lebensmittelgroßhandel: ERP für Gewichtsware, MHD und Kühlkette</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Der Foodservice- und Lebensmittelgroßhandel braucht über den allgemeinen Großhandel hinaus vor allem drei Dinge im ERP: Artikel mit getrennter Bestell- und Abrechnungseinheit, ein Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum je Charge, soweit die Ware ein solches tragen muss, und einen Nachweis der Kühlkette, bei tiefgefrorener Ware in Deutschland und Österreich über Aufzeichnungsgeräte in Fahrzeug und Lager (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005), soweit keine Ausnahme nach Art. 3 greift. In Deutschland und Österreich gilt Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, in der Schweiz Art. 83 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung.</summary>
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    <title>Foodservice-Großhandel: Catch-Weight-Artikel und Gewichtsware im ERP</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Catch-Weight-Artikel braucht drei getrennte Angaben: Bestelleinheit in Stück, Bestandseinheit in Kilogramm, Preiseinheit in Euro je Kilogramm; diese Aufteilung ist eine redaktionelle Empfehlung, kein gesetzliches Erfordernis, und ein Datensatz je Artikelidentifikation kann Gesamtgewicht und Stückzahl zugleich führen, wie das GS1-Datenbeispiel zeigt. Gewogen wird bei Warenannahme und Kommissionierung; die gewogene Menge bucht den Bestand und bildet den Rechnungsbetrag, das Nenngewicht trägt nur den Bestellvorschlag. In Deutschland sind bei losen Erzeugnissen Nettowerte anzugeben, soweit das Gewicht der Preisermittlung zugrunde liegt (§ 26 Abs. 1 MessEV).</summary>
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    <title>Lebensmittelhersteller: ERP für Rezeptur, Charge, Allergene, Audit</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Lebensmittelhersteller braucht im ERP vier Datenketten aus einer Quelle: Rezeptur mit Allergenen, Charge mit Mindesthaltbarkeit oder Verbrauchsdatum, Kennzeichnungsangaben und Auditnachweise. In Deutschland und Österreich gelten dafür die EU-Verordnungen 1169/2011, 178/2002 und 852/2004 unmittelbar, in der Schweiz LMG und LGV. IFS Food und BRCGS Food Safety sind private Standards und binden über den Liefervertrag.</summary>
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    <title>Medizintechnik: ERP für UDI, Dokumentenlenkung, Rückverfolgung</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Die MDR verlangt von Herstellern in der EU ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem mit Lieferantenkontrolle, korrektiven und präventiven Maßnahmen, UDI-Prüfung und Vigilanzverfahren (Art. 10 Abs. 9); Hersteller von Prüfprodukten sind davon ausgenommen. Ein ERP erzeugt diese Nachweise nicht, es muss sie führen, und ein System schreibt die Verordnung nicht vor; Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten stehen in Art. 25 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 8. Für Produkte auf dem Unionsmarkt, nicht für Prüfprodukte, melden Hersteller schwerwiegende Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld; ausgenommen sind erwartete Nebenwirkungen, die in den Produktinformationen eindeutig dokumentiert, in der technischen Dokumentation quantifiziert und Gegenstand der Trendmeldung nach Art. 88 sind (Art. 87 Abs. 1). Ein schwerwiegendes Vorkommnis ist unverzüglich und spätestens 15 Tage nach Kenntnis zu melden, bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Gesundheit spätestens zwei Tage, bei Tod oder unvorhergesehener schwerwiegender Verschlechterung spätestens zehn Tage (Art. 87 Abs. 3 bis 5, Höchstfristen), eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld außer in dringenden Fällen vor ihrer Durchführung (Abs. 8); der Einreichungsweg über das elektronische System nach Art. 92 gilt erst sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung über dessen Funktionsfähigkeit, eine solche Mitteilung liegt für dieses System nicht vor, bis dahin laufen die Meldungen über die nationalen Vigilanzsysteme (Art. 123 Abs. 3 Buchst. d, MDCG 2021-1 Rev. 1).</summary>
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    <title>Metallverarbeitung: ERP für Feinplanung, Rüstzeiten, Fremdarbeit</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Blech- oder Zerspanungsbetrieb prüft sein ERP an vier Stellen: endliche Feinplanung je Maschine, Rüstfamilien in der Reihenfolge, externe Arbeitsgänge mit Beistellung sowie Zeugnis und Rückverfolgbarkeit von Los oder Schmelze. Die Kriterien gelten in Deutschland, Österreich und der Schweiz gleich. Verbindlich werden Normen und Richtlinien durch Auftrag, Ausschreibung oder Zertifizierung.</summary>
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    <title>Mineralölhandel: ERP für Energiesteuer, Touren und Tagespreise</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Mineralölhändler braucht im ERP vier Datenketten: Steuerstatus je Ware und Lager, temperaturkorrigierte Messwerte je Lieferung, belegbare Tagespreise und den CO2-Anteil je Rechnung. Beim CO2-Preis sind zwei Werte zu trennen: Für den Rechnungsausweis gilt ein Preis je Kalenderjahr, 2026 der Mittelwert des Korridors von 55 bis 65 Euro, also 60,00 Euro je Zertifikat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG), ab 2027 der Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November des Vorjahres (§ 4 Abs. 1 Nr. 3); der Einkauf der Zertifikate ab 2027 wird je Quartal zu einem marktbasierten Preis abgerechnet (BEHV § 16 Abs. 3). Die Pflichten hängen am Land: In Deutschland gelten Energiesteuergesetz, Brennstoffemissionshandelsgesetz und Kohlendioxidkostenaufteilung, in Österreich das Mineralölsteuergesetz 2022, in der Schweiz die CO2-Abgabe des Bundes. Rechtsstand: 17. Oktober 2026.</summary>
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    <title>Heizöl und Brennstoffe: Energiesteuer, Steuerlager und CO2-Preis</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>In Deutschland entsteht die Energiesteuer, sobald Heizöl aus einem Steuerlager in den freien Verkehr gelangt; Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber, für Ware, die ein zugelassener Einlagerer entnimmt, dieser an seiner Stelle, und wer die Steuer schuldet, ist Verantwortlicher im Brennstoffemissionshandel und meldet monatlich an. Auf Rechnungen über Brennstoffe, die in Gebäuden zur Wärmeerzeugung genutzt werden, muss jeder Brennstofflieferant die Kohlendioxidangaben ausweisen, mit einem Zertifikatepreis je Kalenderjahr, 2026: 60,00 Euro je Tonne. Rechtsstand: 17. Oktober 2026.</summary>
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    <title>Recycling und Entsorgung: ERP für Annahme, Nachweise, Verrechnung</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein ERP für Recycling und Entsorgung muss vier Ketten führen: das Gewicht von der Waage bis in die Rechnung, die Annahme nur gedeckter und richtig deklarierter Abfälle, den Preis je festgestellter Qualität und die Nachweise je Land. In Deutschland kommen Register-, Begleitschein- und Meldefristen für nachweispflichtige Abfälle hinzu, in Österreich für gefährliche Abfälle und POP-Abfälle, in der Schweiz die Anforderungen der Abfallverordnung an die Ablagerung. Stand: Oktober 2026.</summary>
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    <title>Sanitär, Heizung, Klima: ERP für Anlagenakte, Wartung und Förderung</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein SHK-Betrieb braucht im ERP eine Anlagenakte je Kunde, Wartungsverträge mit Fälligkeiten, Kältemittelnachweise je Einheit und die Nachweise zum Heizungstausch. Kontrolle und Aufzeichnung verlangt die Verordnung (EU) 2024/573 für ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent (Anhang I) oder 1 Kilogramm (Anhang II Gruppe 1); gekennzeichnete hermetisch geschlossene Einrichtungen sind unter 10 Tonnen CO2-Äquivalent, unter 2 Kilogramm und in Wohngebäuden unter 3 Kilogramm ausgenommen, und Aufzeichnungen sind nur für Einrichtungen mit vorgeschriebener Dichtheitskontrolle zu führen (Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1); die Verordnung gilt seit 11. März 2024 in Deutschland und Österreich. In Deutschland heißt das Gebäudeenergiegesetz seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz; seine Pflichten für Heizung und Klimaanlagen gelten dort.</summary>
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    <title>Heizungstausch: Angebot, Förderung und Dokumentation (GModG, BEG)</title>
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    <updated>2026-10-17T00:00:00Z</updated>
    <summary>Ein Angebot für den Heizungstausch in Deutschland muss Antragsteller und Anlagenart nennen, förderfähige von nicht förderfähigen Leistungen trennen und die Gerätedaten enthalten, die die BEG-Förderung verlangt. Bei Antragstellung muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der die Förderzusage als aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält; ohne diese Bedingung gilt der Vertragsabschluss als schädlicher Vorhabenbeginn. Nachweise sind Bestätigung zum Antrag, Rechnungen mit Zahlungsbelegen, Bestätigung nach Durchführung und Unternehmererklärung nach § 96 GModG.</summary>
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